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Amtsgericht Bonn·14 C 233/02·20.05.2002

Unterlassung unverlangter E-Mail-Werbung wegen fehlender Einwilligung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails durch den Antragsgegner. Streitgegenstand ist, ob E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung zulässig ist. Das Amtsgericht Bonn gab dem Antrag statt und untersagte die Werbung per E-Mail, sofern keine Einwilligung vorliegt oder vermutet werden kann. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 2.000 EUR.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen Zusendung von E-Mail-Werbung bis auf Einwilligung stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Unverlangte Werbung per E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig und kann durch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch untersagt werden.

2

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.

3

Die Einwilligung des Empfängers kann in Einzelfällen aufgrund der Umstände des Einzelfalls als vermutet gelten; in diesem Fall ist die Werbung zulässig.

4

Bei erfolgreichen Unterlassungsanträgen werden die Kosten des Verfahrens regelmäßig dem unterliegenden Antragsgegner auferlegt.

Tenor

1.

Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im Wege der E-Mail-Werbung an den Antragsteller heranzutreten oder herantreten zu lassen, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt, oder sein Einverständnis kann vermutet werden.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgner auferlegt.

3.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.