Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·14 C 151/97·02.07.1997

Besprechungsgebühr nach §118 BRAGO zugesprochen (513,25 DM)

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 513,25 DM nebst Zinsen wegen einer Abrechnung einer Besprechungsgebühr. Streitpunkt war, ob eine Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO entstanden ist. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt, weil ein mandatsgemäßes, sachbezogenes Gespräch mit dem Sachverständigen stattgefunden hatte. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 513,25 DM nebst Zinsen in vollem Umfang stattgegeben; Kosten der Beklagten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO entsteht, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten ein sachbezogenes Gespräch mit einem Sachverständigen führt.

2

Ein Auftrag zur Durchführung einer Besprechung kann stillschweigend erteilt sein.

3

Ein sachbezogenes Gespräch geht über die bloße Einholung einer Auskunft hinaus und erfordert die Erörterung der Grundlagen der Beurteilung.

4

Für die Entstehung der Gebühr kommt es auf das tatsächliche Stattfinden der Besprechung an; die Ursache der nachfolgenden Zahlungen bei der Gegenpartei ist für die Entstehung der Gebühr unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 BRAGO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn

für  R e c h t  erkannt:

Die   Beklagte   wird  verurteilt,  an den Kläger 513,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.1997 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits   werden  der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Dem Kläger steht ein Anspruch auf den eingeklagten Betrag zu. Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, daß der Beklagtenvertreter im Zusammenhang mit dem Schadensereignis eine Besprechung mit dem damaligen Sachverständigen O geführt hat. Es war eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 BRAGO angefallen. Eine solche Besprechungsgebühr setzt voraus, daß ein Anwalt im Auftrage seines Mandanten, welcher auch stillschweigend erfolgen kann, ein sachbezogenes Gespräch mit dem Sachverständigen geführt hat.· Wie der Klägervertreter, insofern urkundlich belegt, vorgetragen hat, war im ersten Gutachten lediglich kurz und aus sich heraus nicht verstän-dilch ein Wertminderung von 500,00 DM für das Fahrzeug angegeben worden. Die Beklagte hatte diese Wertminderung .auch nicht akzeptiert. Aufgrund dessen war der Klägervertreter gehalten, mit dem Sachverständigen Rücksprache zu nehmen. Wie er nachvollziehbar dargelegt hat, hat er mit dem Sachverständigen O die Grundlagen der Wertminderung erörtert, um sich Klarheit zu verschaffen, ob eine Weiterverfolgung dieser Wertminderung aussichtsreich sei oder nicht. Dies war ein sachbezogenes Gespräch, welches über die Einholung einer bloßen Auskunft hinaus ging. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte aufgrund der Mitteilung des Klägervertreters und dem Nachtragsgutachten des Sachverständigen O die 500,00 DM an Wertminderung gezahlt hat, oder wie sie vorträgt, dies aufgrund eines selbst eingeholten Gutachtens getan hat. In jedem Fall war die Besprechung des Klägervertreters mit dem Sachverst.ändigen erfolgt, so daß die Voraussetzungen des §§ 118 Absatz 1 BRAGO erfüllt sind.

4

Streitwert: 513,25 DM.