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Amtsgericht Bonn·13 C 614/98·07.06.1999

Klage auf Nutzungsentschädigung für grunddienstliche Stellplätze abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte vom Beklagten Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für 17 auf ihrem Grundstück durch den Beklagten aufgrund einer Grunddienstbarkeit genutzte Stellplätze. Das Gericht wies die Klage ab, da keine vertragliche Mietvereinbarung zustande gekommen sei und ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen des dinglichen Rechtsgrundes (§ 812 BGB) ausscheide. Auch eine analoge Anwendung leihrechtlicher Vorschriften komme nicht in Betracht.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung von Nutzungsentschädigungen für 17 grunddienstlich genutzte Stellplätze abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Besteht eine Nutzung auf Grundlage eines dinglichen Rechts (Grunddienstbarkeit), begründet dies keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), solange der dingliche Rechtsgrund fortbesteht.

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Ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags wird nicht durch bloße Fortsetzung der Nutzung angenommen, wenn der Nutzungsberechtigte zuvor eindeutig die Ablehnung einer entgeltlichen Nutzung erklärt hat.

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Die analoge Anwendung der Vorschriften über die Leihe (§§ 604, 605 BGB) scheidet aus, wenn der ursprüngliche Zweck der dinglichen Überlassung fortwirkt und kein Kündigungsgrund gegeben ist.

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Ein unmittelbarer Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags gegen den Berechtigten besteht nicht, wenn diesem ein dingliches Nutzungsrecht zusteht.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 135 BGB§ 151 Abs. 1 BGB§ 604 Abs. 2 BGB§ 605 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn                            0

für  Recht  erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann  die  Vollstreckung  durch Sicherheitsleistungen i. H. v. 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten mit der Klage Zahlung einer Vergütung für die im Rahmen einer Grunddienstbarkeit genutzten 17 Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin für  den Monat September 1998. Ausserdem beantragt sie die Feststellung, dass von dem Beklagten generell eine monatliche Nutzungsentschädigung für die Parkplätze an sie zu zahlen sei.

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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Grundstücke S straße Nr. ## und S straße Nr.  ## waren ursprünglich in einer Hand. Im Jahre 1963 wurden sie im Rahmen einer Grundstücksübertragung der Klägerin und dem Erblasser des Beklagten geschenkt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S straße ## in C.  Hinter dem auf dem Grundstück stehenden Mietshaus befinden sich unter anderem etwa 20 Parkplätze. . Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks S straße ##, auf welchem sich ein von dem Beklagten betriebener Hotelkomplex befindet. Die Parkplätze und Garagen auf dem Grundstück S straße ## ·sind nur über die Einfahrt des Grundstücks S straße ## zu erreichen.

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Zu Lasten der beiden vorgenannten Grundstücke ist jeweils eine Grunddienstbarkeit zugunsten des benachbarten Grundstücks eingetragen. Danach ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks S  straße ## - zurzeit die Klägerin  - infolge der Grunddienstbarkeit berechtigt, die auf dem Grundstück S straße ## befindliche Toreinfahrt zu gehen und fahren zu benutzen. Der jeweilige Eigentümer des  Grundstücks S straße ## - derzeit der Beklagte - ist berechtigt, die auf dem Grundstück der Klägerin·liegenden Parkplätze zu nutzen und zwar in einem Umfang von 17 Parkplätzen. Bestellung der Grunddienstbarkeiten erfolgte wie bereits oben ausgeführt bereits 1963.

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Die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks S straße ## erstreckte sich ursprünglich auf 16 Parkplätze. Nach einer in den siebziger Jahren vorgenommenen Hotelerweiterung wurden im Baulastverzeichnis eine Nutzung von19 Stellplätzen eingetragen.

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Nach ersten Auseinandersetzungen hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Nutzungen aus den Grunddienstbarkeiten die nach Übernahme des Grundstücks durch den Beklagten entstanden, schlossen die Parteien im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bonn am 23. September 1998 einen Vergleich. Danach sollte der Klägerin ohne Berücksichtigung der sich an dem Parkplatz anschliessenden Grünfläche die Eigennutzung von 3 Abstellplätzen und dem Beklagten die Nutzung der restlichen Parkplätze zustehen.

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Ausserdern wurde ereinbart,  dass das Schuldrechtsverhältnis der Parteien von den Regelungen des Vergleichs

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unberührt bleibe.Mit  Schreiben vorm  1. September.  1998  hat die Klägerin dem Beklagten aufgefordert, künftig eine Nutzungsentschädigung für die  von  ihm genutzten Parkplätze  zu zahlen.   Bis zu diesem Zeitpunkt                    waren    die   Nutzungen   aus  den  jeweiligen " Grunddienstbarkeiten unentgeltlich erfolgt. Die ursprünglichen Vertragspartner der   dinglichen Grundchuldbestellung  hatten aufgrund  der nachbarrechtlichen und   verwandtschaftlichen Beziehungen in Erweitung eines erhöhten Verkehrsaufkommens auf finanziellen Ausgleich verzichtet. Die Klägerin hat mit Anwaltschreiben vom 24. September 1998 ihre Auffassung wiederholt und dabei angeboten, für die Nutzung der Einfahrt jährlich 120,00 DM zu zahlen. Sie verlangt als Nutzungsentschädigung von dem Beklagten monatlich  100,00 DM pro Parkplatz, nämlich 1.700,00 DM.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihre stünde seit dem 1.  September 1998 eine entsprechende Nutzungsentschädigung  zu. Als Grundlage sieht sie nach Kündigung eines Leihvertrags mit dem Beklagten einen stillschweigend mit diesem abgeschlossenen Mietvertrag oder dessen ungerechtfertigte Bereicherung aus  § 812 BGB.

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Die Klägerin beantragt,

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1.          den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.690,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 zu zahlen,

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2.          festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Nutzung von 17 Pkw Einstellplätzen auf dem Hof des Grundstücks S straße ##, 1.700,00 DM spätestens zum Letzten eines jeden Monats zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen,

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2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung auch in Form einer Bankbürgschaft abzuwenden.

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Der Beklagte ist der Ansicht, er habe sich die unentgeltliche Nutzung der Parkplätze in analoger Anwendung der Ersitzungsvorschriften des BGB in 35 Jahren der Nutzung ersessen-.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes  wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze auch der beigezogenen Akte 13 C 513/98 Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung der auf ihrem Grundstück gelegenen Parkplätze durch den Beklagten gegen diesen  nicht zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht etwa aus § 135 BGB. Zwischen den Parteien ist nämlich kein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurden. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom l. September 1998 ein solches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages gegen Vergütung gemacht, dieses hat der Beklagte  jedoch nicht  angenommen.  Eine ausdrückliche

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Annahmeerklärung liegt ebenso wenig vor, wie eine konkludente Annahme. Zwar kann gern. § 151 Abs. 1 BGB die Erklärung der Annahme entbehrlich sein, in diesen Fällen bedarf es jedoch einer nach aussen hervortretenden eindeutigen ·Bestätigung des Annahmewillens. Eine solche Willenserklärung auf Abschluss eines Mietvertrages aber liegt hier· gerade nicht vor, da der Beklagte ganz eindeutig schon im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeführt hat, dass er keinesfalls bereit sei, für die Ausübung der Grunddienstbarrkeit ein Entgelt zu entrichten. Dem zufolge kann auch vorliegend eine Annahmeerklärung des Beklagten nicht in der weiteren Nutzung der Stellplätze gesehen werden, da der Beklagte dazu bereits aufgrund der Grunddienstbarkeit berechtigt  ist. Darüber hinaus

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ist ein  unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines  solchen  Vertrages  gegenüber privatrechtlicher Ebene nicht gegeben.

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Ein weiterer Anspruch auf Zahlung kann hier auch nicht auf § 812 BGB gestützt werden, da der Beklagte die Parkplätze unentgeltlich nutzt und deswegen um den wirtschaftlichen Wert ihrer Nutzung bereichert wird. Weder die Nutzung selbst, noch die Bestellung der Grunddienstbarkeit erfolgten nämlich ohne rechtlichen Grundpunkt.

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Die Grunddienstbarkeit Schenkungsvertrag, sebst beruhte  auf einem Schenkungsvertrag, die Nutzung ergibt sich aus diesem dinglichen Recht.

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Es ist nämlich nicht erforderlich, dass der Rechtsgrund bestimmter Rechtsnatur ist, auch bei Erfüllung einer dinglichen Schuld ist ein hinreichender Rechtsgrund gegeben und dieser Rechtsgrund ist hier auch noch vorhanden.

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Dieser Rechtsgrund ist auch nicht etwa später durch Kündigung der Klägerin weggefallen.  Soweit  hier die Vorschriften  der Leihe gern. § 604 Abs. 2 BGB Analog angewendet werden, so kommt eine solche Rückforderung der Leihsache hier nicht in  Betracht, da der ursprüngliche Zweck der Überlassung der Parkplätze die reibungslose Betreibung des Hotelkomplexes war und noch ist und auch in der Zukunft weiter anhält.

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Auch eine Kündigung in analoger Anwendung des § 605 BGB kommt hier nicht in Betracht. Es liegt nämlich keiner in § 605 BGB genannten Kündigungsgründe vor. Genauso wenig könnte hier aus ausserordentlichen Grund gekündigt werden, da ein hinreichender Kündigungsgrund vorgetragen worden ist. Im übrigen wäre hier bei Kündigung des Leihvertrages ein möglicherweise für den Beklagten verpflichtender Vertrag anderer Art abzuschliessen, zu dessen Abschluss er nicht verpflichtet ist, da er aufgrund der Grunddienstbarkeit die Parkplätze berechtigt nutzt. Nach alldem war die Klage in beiden Anträgen abzuweisen, da der Klägerin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine entsprechende Vergütung für die Nutzung der 17 Parkplätze auf ihrem Grundstück gegenüber dem Beklagten zusteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.