PKH abgewiesen: Kein Auskunfts- oder Herausgabeanspruch bei Chiffre-Anzeige
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruchs seiner Bewerbungsunterlagen. Das Amtsgericht Bonn weist den PKH-Antrag zurück, da die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussicht hat. Es bestehen keine vertraglichen Beziehungen; eine Herleitung des Anspruchs aus § 666 i.V.m. § 242 BGB wird abgelehnt. Zudem kollidiert eine Informationspflicht mit Verschwiegenheitspflichten bei Chiffre-Anzeigen; eine allgemeine Rücksendepflicht besteht nicht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Hauptsacheklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Auskunfts- oder Herausgabeanspruch gegenüber der schaltenden oder vermittelnden Partei lässt sich nicht ohne vertragliche Grundlage aus § 666 BGB i.V.m. § 242 BGB herleiten.
Eine Informationspflicht der schaltenden oder vermittelnden Partei wird durch Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Auftraggeber beschränkt; bei Chiffre-Anzeigen ist daher keine weitergehende Auskunftspflicht zu unterstellen.
Für Inserenten besteht keine allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Rücksendung unverlangt eingesandter Bewerbungsunterlagen; eine Rücksendung ist ein Gefälligkeitsakt und nicht Rechtsanspruch.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Vertragliche Verbindungen zwischen den Parteien bestehen nicht.
Die Ansicht des Klägers, sein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 666 BGB i. V. m. § 242 BGB teilt das Gericht nicht. Selbst wenn man mit dem Kläger hier eine Verpflichtung nicht nur zwischen der Beklagten und dem Inserenten sondern auch zwischen potentiellen Bewerbern auf eine Anzeige herleiten würde, so steht eine dortige Informationspflicht im Spannungsverhältnis mit der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten ihrem Auftraggeber gegenüber. Dies offenbart sich unschwer allein in der Abfassung der Anzeige und in der Tatsache, dass sie eben unter Chiffre aufgegeben wurde. Dem Kläger war dies ohne weiteres erkennbar.
Er hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass möglicherweise der Inserent bekanntermaßen Urheberrechte verletzen würde und dies der Beklagten bekannt gewesen sein soll.
Es ist daher seine Sache, wenn er kostbare Fotografien für die Bewerbung einreicht ohne irgendwie sicherzustellen, dass er diese zurückbekommt. Ein Vortrag dergestalt, dass er etwa bei der Bewerbung ausdrücklich um Rücksendung gebeten habe und einen entsprechenden frankierten Umschlag beifügte, fehlt.
Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzahl von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse aber keine Verpflichtung.