Mietwagenerstattung nach Abtretung: Versichererangebot nicht annahmefähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Anspruch die Differenz einer Mietwagenrechnung nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt sind Erstattungsfähigkeit der Kosten und die Frage, ob ein Angebot des Versicherers Schadensminderungspflichten auslöst. Das Gericht gab der Klage statt: der Mietzins entspricht dem Normaltarif und das Versichererangebot war mangels Bestimmtheit bzw. wegen RBerG-Nichtigkeit nicht annahmefähig. Zinsen wurden nach § 288 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus abgetretenem Mietwagenanspruch in Höhe von EUR 1.198,28 nebst Zinsen stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach wirksamer Abtretung kann der Zessionar den abgetretenen Anspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherer auf Zahlung der Mietwagenkosten geltend machen; bereits geleistete Zahlungen mindern den Anspruch nur in entsprechender Höhe.
Mietwagenkosten sind erstattungsfähig, wenn sie sich im Bereich des ortsüblichen Normaltarifs bewegen; eine sachverständige Feststellung kann hierfür ausreichend sein.
Ein Angebot des Versicherers begründet eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten nur, wenn es die wesentlichen Vertragsbestandteile so bestimmt, dass die Annahme durch ein bloßes "Ja" möglich ist.
Ein geschäftsmäßiges Vermittlungsangebot des Versicherers kann als Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG anzusehen und damit nach § 134 BGB nichtig sein; eine derartige Nichtigkeit steht einer Kürzung des Ersatzanspruchs wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht entgegen.
Bei Verzug besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.198,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von EUR 1.198,28 geltend.
Die Klägerin vermietete dem Unfallgeschädigten L K Q, S-str. XX, XXXXX C ein Fahrzeug für die Zeit vom 6.4.2006 bis 28.4.2006 (Dauer der Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs) zu einem Preis von insgesamt EUR 2.749,20. Im Gegenzug trat ihr dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Mietwagenforderung ab. Die Beklagte leistete jedoch nur eine Zahlung in Höhe von EUR 1550,92. Der Differenzbetrag bildet die Klageforderung.
Die Klägerin behauptet, die in Rechnung gestellten Kosten bewegten sich im Bereich des Normaltarifs, weshalb diese in vollem Umfang zu erstatten seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.198,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dem Unfallgeschädigten unmittelbar nach dem Unfallgeschehen angeboten zu haben, ihm ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von EUR 36,00 pro Kalendertag zur Verfügung zu stellen. Sie ist der Ansicht, der Unfallgeschädigte habe seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verletzt, indem er bei der Klägerin ein Fahrzeug zu dem wesentlich höheren Tagespreis von EUR 102,73 angemietet habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Mietkosten im Bereich des Normaltarifs liegen durch mündliche Anhörung des Sachverständigen U Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht auch nach der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten von EUR 1550,92 noch ein ihr durch den Unfallgeschädigten abgetretener Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 1198,28 zu.
So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich der verlangte Mietzins im Bereich des Normaltarifs bewegt, wie der Sachverständige U überzeugend ausgeführt hat, wobei die Beklagte dessen Ausführungen auch nicht mehr entgegengetreten ist.
Der Einwand der Beklagten, es verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Unfallgeschädigte einen Wagen zu einem Tagespreis von EUR 102,73 Miete, obwohl ihm von der Beklagten ein Mietwagen zu einem Tagespreis von EUR 36,00 angeboten worden sei, greift nicht durch.
[Der vorstehende Absatz entspricht der wegen offensichtlichen Unrichtigkeit durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.07.2007 - gl. Az. - berichtigten Fassung.]
1.) Ein solches Angebot der Beklagten war bereits aufgrund fehlender Spezifizierung nicht annahmefähig. So muss ein annahmefähiges Angebot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derart bestimmt sein, dass es zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und somit die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann (BAG NJW 2006, 1832f.; Palandt/Heinrichs, 66. Auflage 2007, § 145 Rn. 1).
Im vorliegenden Fall enthielt das Angebot der Beklagten indes nach ihrem eigenen Vortrag lediglich die Angabe des Mietzinses in Höhe von EUR 36,00, jedoch weder den Namen des vermietenden Unternehmens noch die Angabe des konkreten Vertragsgegenstandes, d.h. des genauen Wagentyps, noch der sonstigen Vertragsbedingungen wie Abhol- und Verbringungsort, Versicherungsbedingungen u.ä. Von einer Vereinbarung der Parteien kann daher nicht ausgegangen werden.
2.) Darüber hinaus kann der Klägerin selbst dann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn man das vorliegende Angebot für annahmefähig hielte. Ein solches Angebot der Beklagten gegenüber dem Geschädigten, welches darin besteht, dem Unfallgeschädigten einen Mietwagen zu vermitteln, ist abgesehen von seiner fehlenden Bestimmtheit wegen Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG nicht annahmefähig. Die im Rahmen des sogenannten aktiven Schadensmanagements entfaltete Tätigkeit der Beklagten stellt eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i. S. v. § 1 RBerG dar. Allein die Tatsache, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann, lässt noch kein Schuldverhältnis zu dem Unfallgeschädigten entstehen, so dass die Rechtsbesorgung nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten wird (BGH VersR 1981, 134; LG Nürnberg-Fürth, VersR 2007, 81; Schlüszler, ZfSch 2006, S. 3 ff.). Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der als gesetzlicher Annex zum Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dazu dient, als akzessorisches Recht die Forderung des Geschädigten zu sichern (BGH VersR 1979, 838; ). Auch stellt das sog. aktive Schadensmanagement eine Rechtsberatung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG dar. Derjenige, der für einen anderen eine Tätigkeit ausübt, die für den anderen Rechtswirkungen auslöst, besorgt eine fremde Rechtsangelegenheit, mag das wirtschaftliche Interesse auch noch so stark sein (Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Auflage 2003, Rn. 68). Die gezielte Ansprache des Geschädigten im Rahmen der Schadensregulierung eines Kfz-Haftpflichtversicherers stellt zudem ein geschäftsmäßiges Handeln dar.
Auch liegt hier keine Ausnahme nach § 5 RBerG vor. Insbesondere ist § 5 Nr. 1 RBerG deshalb nicht einschlägig, weil die Beklagte keine fremde Angelegenheit erledigt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs steht. So wird der Rahmen eines diesbezüglich zulässigen, notwendigen Hilfsgeschäfts verlassen, wenn der Versicherer eine Leistung erbringt, zu welcher weder er noch sein Versicherungsnehmer verpflichtet ist (BGH NJW 1996, 1965). Hier ist weder die Beklagte noch der bei ihr versicherte Schädiger zur Vermittlung eines Mietwagens, sondern lediglich gem. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet.
Damit war das Angebot der Beklagten nach § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nichtig und damit auch aus diesem Grund nicht annahmefähig, so dass dem an die Klägerin abgetretenem Anspruch durch die Außerachtlassung dieses Angebots auch aus diesem Grunde nicht der Einwand des § 254 Abs. 2 BGB entgegensteht.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung der Klageschrift am 21.6.2006 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.
Streitwert: EUR 1.198,28