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Amtsgericht Bonn·13 C 302/08·16.07.2009

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: fiktive Reparaturkosten und Weiterbenutzungsdauer

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; zentral ist, ob er fiktive Reparaturkosten wegen Weiterbenutzung des Fahrzeugs geltend machen kann. Das Gericht erkennt die Ersatzfähigkeit der fiktiven Reparaturkosten an, obwohl die Nutzung sechs Tage unter sechs Monaten lag, und spricht 1.620,93 € nebst Zinsen sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB und die vom BGH entwickelte 6‑Monats‑Doktrin als Indiz.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Schadensersatzforderung in Höhe von 1.620,93 € nebst Zinsen voll anerkannt; vorgerichtliche Anwaltskosten nur anteilig (192,92 €) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte kann fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiter nutzt; die Sechsmonatsfrist ist jedoch lediglich ein Indiz für den Weiterbenutzungswillen und keine starre Ausschlussvoraussetzung.

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Der Nachweis des Weiterbenutzungswillens kann durch tatsächliche Nutzung und durch Vorlage eines späteren Verkaufsvertrags und Fahrzeugscheins geführt werden; an diesen Nachweis sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie dem Umfang des vorprozessual erteilten Mandats entsprechen; bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist die Vorsteuer zu berücksichtigen.

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Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB beginnen erst mit der Fälligkeit der jeweiligen Restforderung, die eintreten kann, nachdem der Geschädigte entscheidungserhebliche Darlegungen vorgelegt hat, durch die die Forderung fällig wird.

Relevante Normen
§ StVG §§ 7,18, BGB § 249§ 319 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10,00 € seit dem 10.03.2008 und aus einem Betrag von 1.610,93 € seit dem 25.11.2008 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Berichtigungsbeschluß vom 21.08.2009:

Der Tenor des Urteils des Amtsgericht Bonn vom 17.07.2009 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10,00 € seit dem 10.03.2008 und aus einem Betrag von 1.610,93 € seit dem 25.11.2008 sowie einen weiteren Betrag von 192,92 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, hieraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.12.2007 geltend.

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Der Kläger war Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs B B B 2,4 r mit dem amtlichen Kennzeichen ##-# ####. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt.

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Der Beklagte zu 1) war am Unfalltage Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###, dessen Fahrerin die Beklagte zu 2) war und welches bei der Beklagten zu 3) KFZ-haftpflichtversichert ist.

5

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Unfall beschädigt. Über die Höhe des Fahrzeugschadens wurde ein Schadensgutachten des TÜV Rheinlands eingeholt, welches einen Wiederbeschaffungswert von brutto 7.200,00 €, einen Restwert von brutto 3.800,00 € und Reparaturkosten nach Abzug der Wertsteigerung von 4.468,07 € netto auswies. Die Kosten des Sachverständigengutachtens beliefen sich auf 508,20 € netto. Der Kläger macht 30,00 € allgemeine Kostenpauschale geltend. Die Beklagte zu 3. regulierte auf Basis einer 100%-igen Haftung der Beklagten durch Zahlung von 3.385,34 €, wobei sie die Kosten des Sachverständigengutachtens in voller Höhe ansetzte, hinsichtlich der Kostenpauschale 20,00 € ansetzte und hinsichtlich des Fahrzeugschadens 2.857,14 € ansetzte.

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Nachdem die Beklagte zu 3. diesen Betrag von 3.385,34 € an den Kläger bezahlt hatte, beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes.

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Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug nach dem Unfall bis zum 13.06.2008 weiter benutzt, wobei insbesondere sein Sohn das Fahrzeug genutzt habe. Am 13.06.2008 habe er das Fahrzeug an Herrn E T Q weiterverkauft, nachdem es kurz zuvor einen Getriebeschaden erlitten habe, was zum Verkaufsentschluss geführt habe.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.620,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen,

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2.

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 459,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in geltend gemachter Höhe hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in Höhe von 1.620,93 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG.

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Die 100%-ige Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ist unstreitig.

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Der Kläger kann als Schadensersatz den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.468,07 € netto (unter Berücksichtigung des Abzugs der Wertsteigerung) verlangen. Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGH NJW 2006, 2179 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Zwar hat der Kläger vorliegend das Fahrzeug unstreitig nicht ganz sechs Monate weiter benutzt, da er es nach seinem eigenen Vortrag am 13.06.2008 verkauft hat und der Unfall am 19.12.2007 stattgefunden hatte. Jedoch stellt die vom Bundesgerichtshof befürwortete sogenannte "6-Monats-Grenze" keine starre Frist dar. Diese stellt lediglich ein Indiz für den notwendigen Weiterbenutzungswillen des Geschädigten dar. Es ist vorliegend als unerheblich anzusehen, dass der Kläger sechs Tage weniger als sechs Monate das Fahrzeug weiter benutzte. Dies begründet keine Zweifel an seinem Weiterbenutzungswillen. An den Nachweis des Weiterbenutzungswillens des Geschädigten sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, zitiert bei "Juris"). Durch den dargelegten und durch die Vorlage des Kaufvertrags (Bl. 49 GA) nachgewiesenen Verkauf des Fahrzeugs erst am 13.06.2008 und den vorgelegten Fahrzeugschein ist die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger bis zum 13.06.2008 und damit der Weiterbenutzungswille des Klägers hinreichend bewiesen. Der Kläger gab zum erfolgten Verkauf auch die nachvollziehbare Begründung, dass er sich nach einem eingetretenen Getriebeschaden zum Verkauf des Fahrzeugs entschlossen habe. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger von Anfang an einen Verkauf beabsichtigte.

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Die Höhe der entstandenen Schäden am Fahrzeug des Klägers bemisst sich dabei unstreitig nach dem Gutachten des TÜV Rheinland, welches Reparaturkosten nach Abzug der Wertsteigerung von 4.468,07 € netto auswies.

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Demnach schulden die Beklagten dem Kläger für den Fahrzeugschaden einen noch offenen Betrag von 1.610,93 € (= 4.468,07 € - 2.857,14 €).

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Der Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale in geltend gemachter Höhe von 30,00 € ist unter Berücksichtigung der Inflation begründet, mithin hinsichtlich noch offener 10,00 € begründet, §§ 280, 249 ff. BGB.

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Insgesamt schulden die Beklagten dem Kläger somit hinsichtlich des Klageantrags zu 1. 1.620,93 € (= 1.610,93 € + 10,00 €).

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Der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nur hinsichtlich eines anzusetzenden Gegenstandswerts in Höhe der Klageforderung von 1.620,93 € bei einer anzusetzenden Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Nebenkosten, mithin in Höhe von im Ergebnis 192,90 € unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers begründet, §§ 280, 249 ff. BGB. Unstreitig wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual lediglich mit der Geltendmachung der noch offenen Forderung von 1.620,93 € beauftragt und nicht mit der ursprünglichen Gesamtforderung, die bereits in Höhe von 3.385,34 € beglichen war, als die Beauftragung erfolgte.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286 I, 288 BGB. Verzug hinsichtlich der Restforderung von 1.610,93 € trat erst mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2008 ein. Es ist anzunehmen, dass der Schriftsatz des Klägers vom 23.10.2008 den Beklagten spätestens am 25.11.2008 zuging, als sie auf diesen antworteten, wobei ein etwaiger früherer Zeitpunkt des Zugangs nicht sicher festzustellen ist. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wurde erst fällig, nachdem der Kläger den Beklagten hinreichend dargelegt hatte, dass er das Fahrzeug über einen hinreichenden Zeitraum weiterbenutzt hatte. Diese Darlegung erfolgte erst mit Schriftsatz vom 23.10.2008 als der Kläger darlegte, dass er das Fahrzeug am 13.06.2008 verkaufte und den Kaufvertrag vorlegte.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 II Nr. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 1.620,93 €.