Klage wegen Differenzforderung nach fiktiver Abrechnung bei Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte aus einem Verkehrsunfall die Differenz zwischen markengebundener Vertragswerkstattkalkulation und bereits gezahltem Ersatz. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte kostengünstigere, fachgerechte Fachwerkstätten nachgewiesen hat und bei fiktiver Abrechnung die Sätze der Markenwerkstatt nicht ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Die Entscheidung betont, dass Entschädigung nicht zu Bereicherung führen darf.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Differenzbetrags nach fiktiver Abrechnung wegen Nachweis kostengünstiger, fachgerechter Fachwerkstätten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann grundsätzlich eine Werkstatt seiner Wahl beauftragen; dies begründet jedoch keinen Anspruch auf Erstattung beliebiger Werkstattpreise gegenüber dem Ersatzpflichtigen.
Bei fiktiver Abrechnung sind die kalkulierten Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt nur dann gegenüber dem Ersatzpflichtigen durchsetzbar, wenn dieser nicht nachweist, dass andere Fachwerkstätten mit niedrigeren Stundensätzen eine ebenso fachgerechte Reparatur gewährleisten.
Die Ersatzleistung dient der tatsächlichen Wiedergutmachung des Schadens, nicht der Bereicherung des Geschädigten; aus dem Erwerbsvorteil (z.B. durch Inzahlungnahme) resultierende Vorteile sind bei der Schadenbemessung zu berücksichtigen.
Verbringungs- und sonstige Zusatzkosten sind nur zu ersetzen, soweit sie bei einer notwendigen Reparatur tatsächlich anfallen; bei fiktiver Abrechnung können solche Kosten entfallen, wenn sie in den nachgewiesenen Alternativwerkstätten nicht anfallen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5 S 72/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13.11.04 in C.
Die Klägerin rechnet aufgrund eines Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der Sätze der Vertragswerkstatt der Firma W, M M G ab, in dem die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer mit 17.262,94 EUR bewertet wurden.
Eine Reparatur erfolgte nicht, der Kläger gab vielmehr, wie er in der mündlichen Verhandlung vortrug, den beschädigten Wagen in Zahlung und kaufte ein neues Fahrzeug.
Die Beklagte beglich den Schaden bis auf den eingeklagten Betrag.
Die Klägerin ist der Auffassung, auch bei einer fiktiven Abrechnung die Kostenkalkulation einer markengebundenen W-Werkstatt zugrunde legen zu können, und beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 858,64 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie verweist auf die fiktive Abrechnung und hat dem Kläger, unstreitig, Fachwerkstätten für Karosserie- und Lackarbeiten in seinem Bereich nachgewiesen, deren niedrigere Stundenlohnsätze sie zugrundelegt.
Das Gericht hat über die Höhe des Schadens Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten.
Auf das Gutachten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Details verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Geschädigte grundsätzlich in einer Fachwerkstatt ihrer Wahl und ihres Vertrauens das beschädigte Fahrzeug reparieren können sollte, ohne ihr eine weitere Recherche über etwaige kostengünstigere Möglichkeiten zuzumuten.
Dieser Grundsatz gilt aber nur begrenzt. Es ist schon fraglich, ob bei einer tatsächlichen Reparatur, wenn die Versicherung in einem zeitlich nahen Abstand (hier Sachverständigengutachten vom 26.11., Nachweis kostengünstigerer Möglichkeiten am 09.12.) auf der Grundlage der Reparaturkalkulation der markengebundenen Werkstatt abgerechnet werden kann. Rechnet allerdings der Geschädigte fiktiv ab, gelten die Erwägungen, die bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur zugunsten der Wahl einer markengebundenen Werkstatt maßgebend sind, nicht mehr. Dem Geschädigten soll nämlich nicht zugemutet werden, weiter zuzuwarten ohne sein Fahrzeug durch eine schnelle Reparatur wieder in vollem Umfang nutzen zu können. Diese Erwägung gilt bei fiktiver Abrechnung naturgemäß nicht.
Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, wäre die Reparatur durch die von der Beklagten nachgewiesenen Werkstätten mit ihren Stundensätzen mindestens ebenso fachgerecht. Darüberhinaus hat der Kläger noch Verbringungskosten in Ansatz gebracht, die bei anderen Werkstätten nicht anfallen würden.
Durch das Schadensereignis soll der Geschädigte entschädigt aber nicht bereichert werden. Indem der Kläger das beschädigte Fahrzeug in Zahlung gab und die Sätze der Fachwerkstatt bei der Inzahlungnahme zugrunde gelegt wurden, erhielt er sein neues Fahrzeug entsprechend günstiger. Dies kann nicht zu Lasten der Versicherung und damit der Versichertengemeinschaft gehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 i. V. m. § 711 ZPO.