Klage wegen Steinschlag am Pkw abgewiesen — Unabwendbares Ereignis nach §7 Abs.2 StVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadensersatz für durch Kiesel verursachte Schäden an Frontscheibe und Motorhaube seines Pkw. Streit war, ob die Steine vom vorausfahrenden Lkw heruntergefallen oder bereits auf der Fahrbahn gelegen und hochgeschleudert worden seien. Das Gericht wies die Klage ab, da der Ursachenzusammenhang nicht bewiesen war und ein auf der Fahrbahn liegender hochgeschleuderter Stein ein unabwendbares Ereignis nach §7 Abs.2 StVG darstellen kann.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Steinschlags mangels Nachweis des Verursachungszusammenhangs und wegen Unabwendbarkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Fahrer oder Haftpflichtversicherer wegen Steinschlags setzt voraus, dass der Geschädigte den Verursachungszusammenhang substantiiert nachweist.
Die bloß unbestimmte Zeugenaussage über mehrere Aufschläge ohne konkrete Angaben zur Herkunftsrichtung der Steine genügt nicht, um die Verursachung durch ein bestimmtes Fahrzeug zu beweisen.
Ein bereits auf der Fahrbahn liegender Stein, der durch die Räder eines Fahrzeugs hochgeschleudert wird, kann ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG darstellen, sofern keine überhöhte Geschwindigkeit vorlag und der Fahrer den Straßenzustand beachtet hat.
Ist ein unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG gegeben, scheidet die Haftung des Fahrers und damit in der Folge auch die Haftung des Haftpflichtversicherers aus.
Gegen die Haftpflichtversicherung besteht kein Ersatzanspruch, wenn die haftungsbegründenden Voraussetzungen gegenüber dem Fahrer nicht festgestellt sind.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz.
Der Kläger befuhr mit seinem PKW, Marke BMW, mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-## die Bundesautobahn ## in Fahrrichtung C/L am 28.01.2003 gegen 14:02 Uhr. Zwischen den Ausfahrten C1-C2 und C1-C fuhr vor ihm ein LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ###.Dieses Fahrzeug wurde im angegebenen Zeitpunkt von dem Beklagten zu 2) gesteuert. Das Fahrzeug war haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1). Der LKW befand sich auf der Rückfahrt von der Baustelle "Regenrückhaltebecken" im T-Dreieck, wo er Füllkies abgekippt hatte. Anschließend setzte der Beklagte zu 2) seine Fahrt über die A ## in Richtung L fort. Als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug dem Anhänger vor dem Autobahndreieck C1 Ost genähert hatte, schlugen etliche Kieselsteinchen mit erheblicher Wucht auf die Frontscheibe sowie die Motorhaube seines PKW. Gemäß Kostenvoranschlag der BMW-Niederlassung C1 vom 05.02.03 belaufen sich die Kosten für die Beseitigung der vorgenannten Schäden auf netto 1276,93 Euro. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den Beklagten diesen Betrag nebst Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.
Der Kläger trägt vor:
Die Kieselsteinchen seien von dem LKW Anhänger heruntergewirbelt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1301,93 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 14.06.2003 betreffend dem Beklagen zu 2 und ab 14.03.2003 betreffend die Beklagte zu 1) zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor: Der Steinschlag sei nicht von dem Ladegut des LKW verursacht worden. An der Baustelle im T-Dreieck habe der Fahrer Füllkies abgekippt und vor der Weiterfahrt in Richtung L den Kasten des Auflegers mit einem Besen gereinigt im Hinblick auf die nächste aufzunehmende Ladung, bei der es sich um Basalt der Körnung 1-3 Millimeter gehandelt habe. Dabei müsse dieses Material frei von sämtlichen Fremdstoffen sein. Die Beklagten berufen sich auf ein unabwendbares Ereignis und tragen insoweit vor, dass der Schaden allenfalls durch aufgewirbelte Steine verursacht worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.07.2003 und auf das Gutachten vom 09.03.04 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von den den Beklagten nicht Schadenersatz wegen der Beschädigung der Frontscheibe sowie der Motorhaube an seinem Fahrzeug verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht gegen die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer des LKW gemäß § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz sowie gegen den Beklagten zu 2) als Fahrer gemäß § 18 STVG. Nach der Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, dass die Kieselsteinchen von dem LKW herunter geflogen sind. Dies wird insbesondere nicht bewiesen durch die Aussage der Zeugin T, die Beifahrerin des Klägers zum Unfallzeitpunkt war. Zwar hat die Zeugin zunächst ausgesagt, dass sie gesehen habe, dass Steinchen vom LKW heruntergeflogen seien und zwar seien sie von oben nach unten geflogen schräg herunter. Jedoch hat die Zeugin auf Nachfrage, von wo genau die Steine heruntergeflogen seien, ob von rechts oder links vom LKW, ausgesagt, dass sie dies nicht sagen könne. Es habe sich lediglich um mehrere Aufschläge gehandelt. Bei der gegebenen Entfernung habe sie diese Steinchen erst sehen können, als sie in ihrer Nähe gewesen seien. Sie sei jedoch sicher, dass sie vom LKW heruntergeflogen seien. Aufgrund des letzten Teils der Aussage steht fest, dass die Zeugin gerade nicht beobachtet hat, von welcher Seite genau die Steine heruntergeflogen sind und diese vielmehr erst in ihrer Nähe wahrgenommen hat. Daraus folgt weiter, dass ihre Aussage nicht ergiebig ist. Daraus folgt weiter, dass nicht bewiesen ist, dass der Steinschlag durch Herunterschleudern vom LKW hervorgerufen worden ist. Insoweit hat der Kläger nicht bewiesen, dass die aufgewirbelten Kieselsteinchen sich vorher nicht auf der Straße befunden haben und nicht lediglich durch den LKW hochgeschleudert worden sind. Nach der Rechtsprechung stellt es jedoch ein unabwendbares Ereignis dar, wenn durch die Räder des Kraftfahrzeugs ein auf der Straße liegender Stein hochgeschleudert wird, sofern keine überhöhte Geschwindigkeit beim vorausfahrenden Fahrzeug vorliegt und der Fahrer auch dem Straßenzustand Rechnung getragen hat. In dem vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zu 2) die letzt genannten Sorgfaltspflichten verletzt hat. Da der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Absatz 2 STVG darstellt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.