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Amtsgericht Bonn·118 C 253/16·29.10.2017

Heimschließung: Mehrkosten und Umzugshilfe nach Verlegung in anderes Seniorenzentrum

ZivilrechtMietrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erben einer Heimbewohnerin verlangten vom Heimträger Ersatz von Mehrkosten nach behördlich angeordneter (Teil-)Schließung wegen Pflegemängeln und der dadurch veranlassten Verlegung. Das AG Bonn sprach Schadensersatz für die Mehrkosten der Unterbringung (Tagessatzdifferenz) sowie Umzugskosten einschließlich eigener Arbeitsleistungen zu. Eine zeitliche Begrenzung bis zu einem hypothetischen Kündigungstermin lehnte das Gericht wegen § 242 BGB und einer Mehrkostenzusage ab. Weitergehende Forderungen (u.a. bereits aufgerechnete Beträge und „vertaner Urlaub“) wies es ab.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Mehrkosten und Umzugskosten), im Übrigen abgewiesen (u.a. Aufrechnung/Urlaubstag).

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann der Wohnraum aus einem Heimvertrag infolge eines vom Heimträger zu vertretenden Mangels nicht mehr überlassen werden, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 536a BGB auch neben dem WBVG bestehen.

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Mehrkosten einer notwendigen Verlegung in eine andere Einrichtung sind nach dem objektiven Kostenvergleich zu ermitteln; behauptete hypothetische Entgelterhöhungen sind vom Heimträger substantiiert darzulegen und zu beweisen, einschließlich der Voraussetzungen einer Entgelterhöhung nach § 9 WBVG.

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Beruft sich der Heimträger nach Veranlassung der Verlegung und nach uneingeschränkter Zusage der Mehrkostenübernahme auf eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes, kann dies nach § 242 BGB treuwidrig sein.

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Notwendige Umzugskosten umfassen auch Eigenleistungen naher Angehöriger; deren Wert kann das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Ansatz eines angemessenen Stundensatzes für einfache Tätigkeiten schätzen.

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Ein Ersatz für „vertanen Urlaub“ setzt grundsätzlich einen konkret vermögensrechtlichen Schaden oder eine gesetzliche Kommerzialisierung voraus; bloßer Zeit-/Urlaubsverlust ist regelmäßig nicht ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 389 BGB§ 536a BGB§ 9 WBVG§ 242 BGB§ 138 Abs. 3 ZPO§ 7 WBVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.832,14 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2017.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 265 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2017.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, soweit die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: bis 5.000,00 Euro.

Rubrum

1

(*)

Tatbestand

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Die Beklagte ist Trägerin des Seniorenzentrums Haus E, I-str. ###, ##### C. Die Mutter der Kläger, die 1937 geborene Frau N1 I1, schloss am 01.07.2012 mit der Beklagten einen Heimvertrag für dieses Seniorenzentrum ab. In der Folgezeit bewohnte sie ein Einzelzimmer im Haus E, für das sie zuletzt ein kalendertägliches Entgelt von 108,74 EUR in der Pflegestufe II zahlen musste. Hierin enthalten war ein Einzelzimmerzuschlag von 1,12 EUR. Die Mutter der Kläger war Selbstzahlerin. Das Zimmer war vollständig möbliert mit großen Schränken und 29,77 qm groß.

4

Am 20.01.2015 ordnete die zuständige Heimaufsichtsbehörde der Stadt eine Teilschließung des Seniorenheims für alle Bewohner der Pflegestufen II und III an, die binnen 48 Stunden umgesetzt werden musste. Grund hierfür waren erhebliche Pflegemängel im Haus E, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Bewohner führten. Am 27.01.2015 wurde die vollständige Schließung des Heims angeordnet. Mit Entscheidung vom 25.10.2016 hat das VG Köln die Klage der Beklagten gegen die teilweise Betriebsuntersagung abgewiesen.

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Am 21.01.2015 teilte die Geschäftsleitung der Klägerin zu 1) mit, dass für ihre Mutter die Verlegung in das Haus N2 vorgesehen sei. Am Nachmittag des 22.01.2015 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Mutter nicht mehr auf der Liste für das Haus N2 stehe. Die anwesenden Mitarbeiter des Hauses N2, die vor Ort aushalfen, teilten der Klägerin zu 1) sodann mit, dass es dort noch einen letzten freien Platz in einem Doppelzimmer gebe, für den sie sich schnell entscheiden müsse. Die Beklagte erklärte, dass es dazu keine Alternative gebe. Daraufhin unterzeichnete die Mutter der Kläger dort einen neuen Heimvertrag für das Haus N2. Herr C1 C2 von der Geschäftsleitung der Beklagten sicherte in Gesprächen am selben Tag die Übernahme von Mehrkosten zu, die durch den Umzug verursacht waren.

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Die Klägerin zu 1) fuhr am Umzugstag zwei Mal zwischen den beiden Heimen hin und her und Bettzeug und Kleidungsstücke für die Mutter zu transportieren und ein drittes Mal mit der Mutter selbst allein ohne Gepäck, damit diese die ganze Umzugssituation nicht so schlimm miterlebt. An einem der Folgetage haben die Kläger sodann den Inhalt der großen Schränke im Zimmer der Mutter im Haus E aussortiert, weil der neue Schrank im Haus N2 viel kleiner war, und sodann umtransportiert. Hierfür liehen sie sich von einem Freund in U einen kleinen Transporter, den sie dort abholen mussten.

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Ab dem 22.01.2015 wurde die Mutter der Kläger sodann im Seniorenzentrum Haus N2 in einem Doppelzimmer vollstationär versorgt. Das kalendertägliche Entgelt in der Pflegestufe II betrug dort 116,29 EUR.

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Mit Schriftsatz vom 16.03.2015 kündigte die Mutter der Kläger den Heimvertrag außerordentlich, erklärte eine Aufrechnung mit den bis zum 10.03.2015 entstandenen Mehrkosten mit der letzten Heimkostenrechnung der Beklagten in Höhe von 416,60 EUR. Weiter forderte sie die Beklagte auf zur Zahlung der ab dem 11.03.2015 anfallenden Mehrkosten auf, die sie pro Tag auf 8,67 EUR bezifferte.

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Die Kläger behaupten, sie seien gemeinsam Erben nach ihrer Mutter geworden.

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Der Mutter seien Mehrkosten in Höhe von 4.265,64 EUR für den Zeitraum ab 11.03.2015 bis zu ihrem Tod durch die Unterbringung im Hause N2 entstanden. Die Klägerin zu 1) habe darüber hinaus für den notwendigen Umzug ca. 100km Wegstrecke mit dem Auto zurücklegen und dafür einen Urlaubstag nehmen müssen. Beide Kläger hätten jeweils etwa 10 Arbeitsstunden aufwenden müssen für den Umzug.

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Die Kläger sind der Ansicht, für den verlorenen Urlaubstag sei ein Schaden in Höhe von 50 EUR anzusetzen, die gefahrenen Kilometer seien mit 0,30 EUR zu erstatten. Weiter behaupten sie, für die geleistete Umzugshilfe hätten im günstigsten Fall 25 EUR/h aufgewendet werden müssen.

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Die Kläger beantragen,

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der Klägerin Ersatz für materielle Schäden aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag in Höhe von 4.845,64 EUR zu leisten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie trage kein Verschulden an der Anordnung der Heimschließung durch die Stadt C. Diese sei nicht rechtmäßig gewesen. Ihr Klageverfahren gegen die Stadt C befinde sich im Berufungsverfahren.

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Sie ist weiter der Ansicht, das ein Ersatzanspruch in Höhe der erhöhten Heimkosten nur zeitlich begrenzt bestehe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Heimvertrag hätte beendet werden können. Weiter ist sie der Ansicht, die Beklagte wäre berechtigt gewesen, den Heimvertrag bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen, um den Betrieb ordnungsgemäß zu schließen.

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Weiter behauptet sie mit Schriftsatz vom 07.09.2017 , die Mutter der Kläger habe sich durch den Wechsel in das Haus N2 finanziell günstiger gestellt als bei einem hypothetischen Verbleib im Hause E. Das Haus N2 in eine sei eine besonders günstige Pflegeeinrichtung gewesen. Das Haus E habe seinerzeit derartig unterhalb der Preise vergleichbarer Einrichtungen gelegen, dass eine Pflegesatzsteigerung unausweichlich gewesen wäre, um adäquates Pflegepersonal zu akquirieren. Die Preise hätten unterhalb der oberen Bandbreite des unteren Drittels vergleichbarer Einrichtungen gelegen. Insoweit ist die Beklagte der Ansicht, sie habe das Recht gehabt, bei Pflegesatzverhandlungen Entgelte zu erlangen, die über den im Hause N2 vereinbarten gelegen hätten.

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In der mündlichen Verhandlung behauptet die Beklagte, die alten Vereinbarungen zu den Pflegesätzen seien bis zum 30.06.2014 gelaufen, so dass sie neu hätten verhandelt werden können.

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Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 behauptet die Beklagte, am 21.01.2015 sei der alte Heimvertrag einvernehmlich aufgehoben worden. Die Beklagte hätte, sofern sie in dem Rechtsstreit im Jahre 2015 obsiegt hätte, die Pflegekassen aufgefordert, neue Pflegesätze zu verhandeln. Bei einer Stabilisierung der Pflegequalität im Januar 2015, die eine Schließungsverfügung verhindert hätte, wären die Vergütungssätze spätestens zum 01.05.2015 auf mindestens das Niveau angehoben worden, das dem Haus N2 entsprach.

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Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.01.2017 zugestellt worden.

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In der mündlichen Verhandlung ist den Kläger ein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf neuen Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2017 eingeräumt worden sowie der Beklagten Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den neuen Vortrag im Schriftsatz der Kläger vom 04.04.2017.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Den Klägern als Erben nach der am 28.05.2016 verstorbenen N1 I1 steht gegen die Beklagte aus § 536 a BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.832,14 EUR zu.

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Die Erbenstellung ist durch Vorlage des Erbscheins nachgewiesen worden.

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Der Klageantrag war insoweit auszulegen dahingehend, dass Zahlung an beide Kläger verlangt werden sollte. Hierfür spricht zum einen, dass die Klage namens und in Vollmacht beider Kläger erhoben wurde, zum anderen auch, dass nach dem vorgelegten Erbschein beide Kläger Erben nach der Verstorbenen waren. Es handelte sich insoweit ersichtliche um einen Redaktionsfehler der Klägervertreter, dass statt den beiden Klägern jeweils nur von der Klägerin die Rede war und auch der Antrag nur auf Zahlung an die Klägerin lautete.

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Die Beklagte hat dies auch so verstanden, wie die Klageerwiderungsschrift ergibt, in der sie ausführt, dass den Klägern nur unten bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch zusteht.

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Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe von 8,67 Euro pro Tag für den Zeitraum von 442 Tagen, also insgesamt 3.832,14 EUR. Der Umzug am 22.01.2015 in das neue Heim ist zwischen den Parteien unstreitig, geltend gemacht werden mit der Klage die Mehrkosten ab dem 11.03.2015 bis zum Tod der Mutter am 28.05.2016, d.h. insgesamt 442 Tage.

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Der Schaden berechnet sich insoweit aus dem erhöhten Tagessatz in der neuen Einrichtung für ein Doppelzimmer in Pflegestufe II in Höhe von 116,29 EUR im Vergleich zu den Kosten bei der Beklagten für ein Doppelzimmer in Pflegstufe II, das heißt 108,74 EUR abzüglich des Einzelzimmerzuschlages von 1,12 EUR. Denn unstreitig hat die Verstorbene in dem neuen Heim kein Einzelzimmer mehr zur Verfügung gestellt bekommen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.09.2017 in Verbindung mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 25.09.2017 behauptet hat, bei Verbleib der Verstorbenen im Altenheim wären die Kosten entsprechend angehoben worden. So ist die Beklagte insoweit beweisfällig dafür geblieben, dass tatsächlich die alten Pflegesätze zum 30.06.2014 abgelaufen waren und danach neu verhandelt worden wären.

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Darüber hinaus hat sie auch nicht substantiiert die Voraussetzungen für eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG vorgetragen.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die Schadensersatzanforderung der Kläger auch für den gesamten Zeitraum und ist nicht begrenzt auf den frühest möglichen Kündigungszeitpunkt des Heimvertrages durch die Beklagte.

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Denn es war jedenfalls der Beklagten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit berufen.

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Zum einen hatte sie selbst die Probleme im Pflegebereich zu vertreten, die zur der teilweisen Schließung des Heimes durch die Stadt C führten, zum anderen hatte sie am 22.01.2015 ausdrücklich und ohne zeitliche Einschränkung die Übernahme von Mehrkosten zugesichert, die durch den Umzug verursacht waren.

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Nicht ausdrücklich bestritten und insoweit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt insoweit die Behauptung der Kläger, die teilweise Schließung des Hauses E aufgrund von Mängeln in der Pflege der Bewohner angeordnet worden, die Leib und Leben der Bewohner gefährdet hätten. Die Beklagte hat lediglich behauptet, sie habe die Schließung nicht zu vertreten gehabt, weil diese nicht rechtmäßig gewesen sei. Ob die Schließungsverfügung der Stadt C tatsächlich rechtmäßig gewesen ist, kann für den hiesigen Rechtsstreit dahin stehen.

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Auch nicht von der Beklagten bestritten war, dass Herr C1 C2 von der damaligen Geschäftsleitung der Beklagten am 22.01.2015 die Übernahme von Mehrkosten durch den Umzug zugesagt hatte.

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Entgegen ihrer Ansicht ist § 536 a BGB auch neben den Vorschriften des WBVG anwendbar. In § 7 WBVG ist ausdrücklich geregelt, dass es sich um einen gemischten Vertrag aus der Überlassung von Wohnraum und der Pflege handelt. Insoweit ist subsidiär das Mietrecht anzuwenden sofern der Wohnraum nicht zur Verfügung gestellt wird (vgl. insoweit Palandt, 77. Auflage 2016, BGB, § 7 WBVG Rdnr. 2).

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Den Klägern als Erben steht des Weiteren ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 265,00 Euro zu gegen die Beklagte. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 WBVG i.V.m. der Zusicherung der Beklagten, die durch den Umzug verursachten Mehrkosten zu tragen.

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Dabei schätzt das Gericht die Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO auf 100 km zu je 0,25 Euro pro Kilometer nach § 5 JVEG. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Umzug unstreitig am 22.02. zunächst eine Fahrt zum Heim in E machen musste und von dort vier Fahrten zwischen dem Heim E und dem Heim in M sowie im Anschluss wieder eine Fahrt zurück nach Hause nach C3, des Weiteren an einem späteren Tag in der Woche eine Fahrt nach U, um den LKW zu holen von C3 sowie sodann eine Fahrt von U nach E und danach ins neue Heim nach M und wieder zurück nach U, um den LKW zurückzubringen, sowie im Anschluss wieder eine Fahrt nach Hause nach C3. Die Entfernungen betragen insoweit rund 20 km einfache Strecke nach U, rund 7 km zwischen C3 und E und etwa 5 km sowohl zwischen C3 und E, als auch zwischen den beiden Heimen, sodass für etwa insgesamt 100 km Fahrtkosten entstanden sind.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch Anspruch auf Erstattung von Arbeitskosten für den Umzug. Parallel zum Mietrecht kann auch hier bei notwendigen Umzügen der Bewohner auch eigene Leistungen in Ansatz bringen. Dies ergibt sich aus den vergleichbaren Regelungen für Vermieter in § 27 Abs. 2 II der zweiten Berechnungsverordnung (vgl. Schmidt-Futterer für das Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 555a Rn. 50). Wie im Personenschadensrecht anerkannt, können die überpflichtgemäße Leistungen, jedenfalls soweit dies körperlich erforderlich ist - wie auch hier, auch durch nahe Familienangehörige erbracht werden. Die Klägerin hatte zwar keine genauen Zeiten dargelegt, aber detailliert geschildert dass neben den drei Fahrten von ihr am 22.01.2015 der Kläger und sie zusammen einen weiteren Tag mit Fahrten und Umzugshilfe (Ausmisten von großen Einbauschränken nach mehreren Jahren im Heim, Transporter in U holen und wieder zurück bringen, Umzugsgut transportieren) angefallen sind. Diese detaillierten Ausführungen wurden von der Beklagten nicht bestritten und sind daher zugrunde zu legen. Das Gericht schätzt insoweit, dass am 22.01.2015 für die ersten drei Fahrten mindestens 2 und an dem Folgetag jedenfalls 14 Arbeitsstunden angefallen sind bei einem angemessenen Stundensatz von 15 Euro pro Stunde für ungelernte Arbeiten der Umzugshilfe.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB, Verzug ist durch Klagezustellung eingetreten.

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Unbegründet ist die Klage dagegen in Höhe von weiteren 416,60 EUR Mehrkosten im neuen Heim. In dieser Höhe ist die Forderung der Mutter der Kläger aus § 536a BGB bereits erloschen gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung der Mutter mit Schriftsatz vom 16.03.2015 mit einer Forderung der Beklagten aus der Heimkostenrechnung für das Haus E.

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Auch steht den Klägern kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten in Höhe von weiteren 265 EUR zu.

45

Die zugrunde gelegte Kilometerpauschale nach JVEG ist auskömmlich. Höhere Kosten wurden nicht dargelegt. Auch wurden keine genauen Zeiten von den Klägern für ihre Umzugstätigkeiten vorgetragen, so dass nicht festgestellt werden konnte, welche genaue Länge der zusätzliche Umzugstag hatte und wie lange die Fahrten am 22.01.2015 in Anspruch nahmen. Auch kann bei ungelernten Arbeiten nicht die Erstattung eines Stundensatzes für erfahrene Umzugsunternehmen verlangt werden (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., der für ungelernte Arbeiten generell 10-15 EUR/Stunde für angemessen hält).

46

Den Klägern steht auch aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Heimvertrag kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 EUR für einen unnütz aufgewandten Urlaubstag zu. Es liegt insoweit kein generell kommerzialisierter Schaden vor. Vertaner Urlaub ist nur dann erstattungsfähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich regelt, so etwa im Reisevertragsrecht. Im Mietvertragsrecht kommt ein Schaden nur dann in Betracht, wenn der Urlaub unentgeltlich genommen werden muss (siehe Schmidt-Futterer, a.a.O.), so dass ein konkreter materieller Schaden in Form des entgangenen Arbeitsentgelts vorliegt. Der Kläger hat im Übrigen bereits keinen vertanen Urlaub dargelegt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

49

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

50

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

51

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

52

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

53

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

54

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

55

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

56

(*) "Am 08.01.2018 erging folgender Berichtigungsbeschluss:"

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Das Rubrum des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 30.10.2017 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass Beklagte die B-GmbH & Co. KG, B1-Strasse # in ##### E1 ist.

58

Die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 30.10.2017 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 7 letzter Absatz wie folgt lautet:

59

Dabei schätzt das Gericht die Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO auf 100 km zu je 0,25 Euro pro Kilometer nach § 5 JVEG. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Umzug unstreitig am 22.02. zunächst eine Fahrt zum Heim in E machen musste und von dort vier Fahrten zwischen dem Heim E und dem Heim in M sowie im Anschluss wieder eine Fahrt zurück nach Hause nach C3, des Weiteren an einem späteren Tag in der Woche eine Fahrt nach U, um den LKW zu holen von C3 sowie sodann eine Fahrt von U nach E und danach ins neue Heim nach M und wieder zurück nach U, um den LKW zurückzubringen, sowie im Anschluss wieder eine Fahrt nach Hause nach C3. Die Entfernungen betragen insoweit rund 20 km einfache Strecke nach U, rund 7 km zwischen C4 und E und etwa 5 km sowohl zwischen C3 und E, als auch zwischen den beiden Heimen, sodass für etwa insgesamt 100 km Fahrtkosten entstanden sind.

Gründe

61

Das Rubrum war auf Antrag der Kläger zu berichtigen, nachdem die ursprüngliche Beklagte laut Handelsregistereintrag vom 25.09.2017 mit der B-GmbH & Co. KG verschmolzen ist, wobei letztere übernehmende Rechtsträgerin ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GmbHR 2004, 182 (183)) stellt eine Verschmelzung eine nach § 319 ZPO zu korrigierende offenbare Unrichtigkeit des Rubrums dar, wenn sie während des Verfahrens dem Gericht bekannt wird. Das gleiche muss jedenfalls auch dann gelten, wenn - wie hier - die Verschmelzung vor Urteilsverkündung im Handelsregister veröffentlicht wurde.

62

Die Entscheidungsgründe waren wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu korrigieren, da das Gericht versehentlich das Wohnviertel der Klägerin als "C4" bezeichnet hatte, obwohl ihre Straße in C3 liegt und konsequenter Weise auch die jeweiligen bei der Berechnung berücksichtigten Entfernungen versehentlich mit "C4" statt mit "C3" angegeben hat. Der Satz in den Enscheidungsgründen zu der Entfernung von 7 km zwischen C4 und E war zwar offensichtlich unrichtig, konnte jedoch nicht korrigiert werden, da hier nicht mehr nachvollzogen werden kann, was mit diesem Halbsatz gemeint war.

63

Rechtsbehelfsbelehrung:

64

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

65

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

66

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.