Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Rückzahlung einer im Kreditvertrag enthaltenen Bearbeitungsgebühr; das AG Bonn wies die Klage ab. Zentrales Problem war der Beginn und die Einrede der Verjährung. Das Gericht nahm eine dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB an und sah den Verjährungsbeginn mit Kenntnis durch Unterzeichnung des Vertrags als gegeben. Hemmung oder Unterbrechung lagen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr als unbegründet abgewiesen; Einrede der Verjährung greift.
Abstrakte Rechtssätze
Rückzahlungsansprüche aus unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I BGB).
Die Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr in den Gesamtbetrag des Kredits und die Unterzeichnung des Kreditvertrags begründen regelmäßig die Kenntnis des Darlehensnehmers und damit den Beginn der Verjährung.
Die bloße Fortdauer oder spätere Beendigung vertraglicher Beziehungen ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit oder den Beginn der Verjährung eines Rückzahlungsanspruchs gegen den Vertragspartner.
Eine langjährige Unklarheit oder spätere Rechtsprechungsentwicklung rechtfertigt ohne konkrete, die Verjährung hemmende oder unterbrechende Umstände nicht die Hinausschiebung des Verjährungsbeginns; Hemmung oder Unterbrechung sind darlegungs- und beweisbelastet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühr, da sämtliche Ansprüche des Klägers, soweit sie bestünden, jedenfalls verjährt sind.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
Für alle denkbaren Rückzahlungsansprüche des Klägers gilt dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB.
Nach § 199 I Nr. 1und Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährung voraus, dass der Anspruch entstanden ist und dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Bei unterstellter Unrechtmäßigkeit der erhobenen Bearbeitungsgebühr bestünde unmittelbar nach ihrer Erhebung - hier mit Abschluss des Kreditvertrages am 01.12.2006, jedenfalls aber spätestens mit Auszahlung der Darlehensvaluta noch im Jahre 2006 - ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Klägers als Darlehensnehmer. Jedenfalls mit Einstellung der Bearbeitungsgebühren in den Gesamtbetrag des Kredites gemäß Kreditvertrag vom 01.12.2006 und Auszahlung der Valuta sind die Gebühren als erhoben anzusehen, wovon der Kläger infolge der Unterzeichnung des Kreditvertrages auch entsprechende Kenntnis erlangte. Ab diesem Zeitpunkt ist der - hier unterstellte - Rückzahlungsanspruch entstanden.
Das weitergehende Bestehen von Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist unerheblich, da eine Beendigung sämtlicher Vertragsbeziehungen nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Rückzahlungsanspruch bzgl. der Bearbeitungsgebühren ist, soweit diese unrechtmäßigerweise bei Vertragsabschluss erhoben wurden.
Alle relevanten Tatsachen betreffend den Rückzahlungsanspruch und die Person des Schuldners, mithin der Beklagten als Vertragspartner, ergeben sich ohne Weiteres aus den von dem Kläger unterzeichneten Vertragsunterlagen.
Daraus ergibt sich, dass gemäß § 199 I 1 BGB die Verjährung zum 31.12.2006 begonnen und gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hat. Die Klage wurde indessen erst am 27.12.2012 erhoben.
Zwar ist bei Vorliegen einer unübersichtlichen oder verwickelten Rechtslage und darauf beruhenden rechtlichen Zweifeln eine Hinausschiebung des Beginns der Verjährung bis zur Klärung denkbar, jedoch fehlt es hierfür im Streitfall an derartigen Umständen. Die Rechtslage ist weder verwickelt, noch unübersichtlich, mag sie auch jahrelang unbeachtet bzw. ungeklärt in Bezug auf Vorliegen von entsprechender Rechtsprechung gewesen sein.
Umstände für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind nicht ersichtlich.
Die Klage musste daher insgesamt der Abweisung unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 557,36 Euro.