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Amtsgericht Bonn·116 C 194/20·24.01.2022

Anwaltsvergütung im Scheidungsmandat: gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Regelung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anwältin verlangte von ihrer Mandantin restliche Gebühren aus einer Schlussrechnung nach Tätigkeit im Scheidungsverfahren und zur Regelung von Unterhalt, Zugewinn und Immobilie. Streitig war, ob hierfür ein eigenständiger Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung bestand und ob eine 2,0 Geschäftsgebühr angemessen ist. Das AG Bonn bejahte aufgrund der Korrespondenz und erteilten Vollmacht ein außergerichtliches Mandat und hielt den 2,0‑Ansatz für angemessen. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Restbetrags nebst Zinsen verurteilt; eine Aufrechnung wurde nicht erklärt.

Ausgang: Zahlungsklage der Rechtsanwältin auf restliche Vergütung (2.218,64 €) nebst Zinsen wurde zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung kann sich aus der Gesamtumstände, insbesondere aus anwaltlichen Hinweisen zur außergerichtlichen Abrechnung und der hierauf erfolgenden weiteren Mitwirkung des Mandanten, ergeben.

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Weist der Rechtsanwalt den Mandanten vorab ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Tätigkeiten als außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden und der Mandant setzt das Mandat in Kenntnis dessen fort, kann dies als Zustimmung zur außergerichtlichen Beauftragung gewertet werden.

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Die Festsetzung einer 2,0‑Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist angemessen, wenn Umfang und Dauer der außergerichtlichen Tätigkeit die durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit deutlich überschreiten.

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Eine doppelte Gebührenabrechnung liegt nicht vor, wenn die außergerichtliche Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Anrechnungsvorschriften (Nr. 2300 VV RVG) auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet wird.

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Einwendungen wegen behaupteter Falschberatung führen im Gebührenprozess nur dann zur Kürzung, wenn der Mandant entsprechende Gegenansprüche substantiiert geltend macht und wirksam zur Aufrechnung stellt.

Relevante Normen
§ 137 Abs. 2 FamFG§ 2 ff. RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ Nr. 7002 VV RVG§ Nr. 3100 VV RVG§ Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 11.01.2022 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.218,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Am 07.03.2019 wurde der Beklagten der Scheidungsantrag ihres damaligen Ehemannes zugestellt.

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Am 13.03.2019 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, sie im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn zu vertreten sowie hinsichtlich des Kindes- und Trennungsunterhalts, des nachehelichen Unterhalts und des Zugewinnausgleichs tätig zu werden.

4

Die Klägerin stellte Scheidungsantrag für die Beklagte und führte eine Korrespondenz mit dem Ehemann der Beklagten zu den vorgenannten Bereichen.

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Im Rahmen der Klärung des Zugewinnausgleichs gingen 39 E-Mails von Seiten der Beklagten ein und 6 E-Mails von Seiten der Gegenseite; 37 E-Mails wurden an die Beklagte gesandt, 11 E-Mails an den Ehemann. Im Bereich des Unterhalts wurden 13 E-Mails an die Beklagte und eine an die Gegenseite gesandt, die Beklagte schickte 16 E-Mails, die Gegenseite eine. Es wurden drei persönliche Besprechungen mit der Beklagten durchgeführt; im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Beklagten wurden 5 Zugewinnausgleichsberechnungen vorgenommen.

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Das Scheidungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 abgeschlossen. In dieser Verhandlung wurde auch ein Vergleich über die Scheidungsfolgen geschlossen.

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Die Klägerin übersandte der Beklagten am 15.01.2019 eine erste Kostenrechnung (Bl. 34 f. d.A.) über einen Gesamtbetrag von 2.530,54 €; sie enthielt eine 1,3 Verfahrensgebühr für das Scheidungsverfahren und eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 €, ein geschätzter Betrag für Unterhalt und Zugewinnausgleich. Die Beklagte glich die Rechnung aus.

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Eine zweite Zwischenrechnung (Bl. 36 f. d.A.) erfolgte am 20.03.2020 über 2.024,66 €. In ihr war der Gegenstandswert mit 70.797,23 € benannt; er setzte sich zusammen aus Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich. Die Geschäftsgebühr war mit einem Faktor von 2,0 angesetzt. In der Rechnung wurden die bereits gezahlten 2.530,54 € in Abzug gebracht. Die Beklagte monierte den Ansatz des Kindesunterhaltes, über den nach ihrer Auffassung kein Streit bestand. Die Klägerin änderte die Rechnung und übersandte der Beklagten eine neue Rechnung (Bl. 38 f. d.A.) über 1.822,37 €, die den Kindesunterhalt bei den Gegenstandswerten nicht mehr beinhaltete. Die Beklagte glich die Rechnung aus.

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Am 9. Juni 2020 - nach der mündlichen Verhandlung - übersandte die Klägerin ihre abschließende Rechnung (Bl. 40 f. d.A.), die sich - unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechnungen - auf 5.266,94 € belief. Hierbei entfielen 2.516 € netto (2.994,04 € brutto) auf die außergerichtliche Tätigkeit. In ihr war der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit von 62.469,23 € benannt; er setzte sich zusammen aus Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich. Die Geschäftsgebühr war mit einem Faktor von 2,0 angesetzt.

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Die Beklagte bezahlte auf diese Rechnung insgesamt 3.048,30 €.

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Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wurden die Gegenstandswerte wie folgt festgesetzt: Für die Ehescheidung 33.598, 00 €, für den Versorgungsausgleich 60 % von 8. 598, 00 € (= 5.158,80 €). Für den geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich wurden folgende Gegenstandswerte festgesetzt: Für den Zugewinnausgleich 60.000 €, für den Ehegattenunterhalt 6.360,00 €, für den Kindesunterhalt 8.328,00 €, für die gemeinsame Immobilie 10.000 € (B. 261 f. d.A.).

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung zur Klärung des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts, des Kindesunterhalts und der gemeinsamen Immobilie erteilt. Dieser Auftrag sei nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens erteilt worden, sondern allenfalls im zeitlichen Zusammenhang damit, da aufgrund der Trennung der Beteiligten zwingend eine Regelung der Rechtsbereiche erforderlich gewesen sei. Dabei sei es der Beklagten von Beginn an besonders wichtig gewesen, die mit der Ehescheidung verbundenen Rechtsfolgen nicht gerichtlich zu klären. Die Beklagte habe die Klägerin ausdrücklich und schriftlich beauftragt, außergerichtlich tätig zu werden. Die Beklagte habe in ihrer E-Mail vom 22.03.2019 an die Klägerin geschrieben: „...Auch ist mir eine außergerichtliche Einigung mit meinem Mann wichtig.“ Die Beklagte sei auch mehrfach (etwa mit Email vom 26.03.2019, Bl. 98 d.A.) darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine außergerichtliche Klärung handelte.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Ansatz eines Faktors von 2,0 für die Geschäftsgebühr sei ordnungsgemäß. Der Umfang einer als durchschnittlich zu bezeichnenden Tätigkeit sei im vorliegenden Fall überschritten worden. Beispielsweise habe bereits die erste persönliche Besprechung mit der Beklagten am 07.03.2019 2 Stunden gedauert. Die Verfahren für die Beklagte seien zu dem  insgesamt über eine Dauer von 1 ½  Jahren geführt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, an die Kläger 2.218,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt worden sei. Vielmehr sei lediglich der Auftrag erteilt worden im Rahmen des bereits anhängigen gerichtlichen Scheidungsverfahrens die weiteren Familiensachen mit zu regeln. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen Unterhalts handle es sich um eine Folgesache, die ohnehin zwingend im Scheidungsverbundverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Zwar seien die Folgesachen nicht durch einen rechtzeitigen Antrag nach § 137 Abs. 2 FamFG anhängig gemacht worden. Das bedeute aber nicht, dass sich der Auftrag nicht im Rahmen des Prozessmandats gehalten habe.

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Der Auftrag der Beklagten habe nicht darauf abgezielt, einen außergerichtlichen Vergleich bezüglich des Kindes- und Trennungsunterhalts, des nachehelichen Unterhalts und des Zugewinnausgleichs zu schließen. Ein solcher hätte nämlich zusätzliche Kosten durch die erforderliche notarielle Beurkundung verursacht. Vielmehr habe der Auftrag der Beklagten darauf abgezielt, im Rahmen des anstehenden Scheidungsverfahrens die Folgesachen nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Kindesunterhalt mit zu regeln. Gleiches gelte für die Verhaltensregelung hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks. Zugrunde liege hier also nicht ein Auftrag zur gesonderten außergerichtlichen Vertretung, sondern ein Prozessauftrag. Ein solcher Prozessauftrag müsse nicht zwingend darauf gerichtet sein, die betreffenden Gegenstände anhängig zu machen und streitig durchzuführen. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, dass die Beteiligten parallel zum Scheidungsverfahren, in dem neben der Ehesache lediglich die Zwangsverbundsache Versorgungsausgleich anhängig wird, über die sonstigen Folgesachen korrespondieren mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen und diese dann zusammen mit der Scheidung als Scheidungsfolgenvergleich protokollieren zu lassen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich insgesamt 7.523,10 € abrechnen. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Ausführungen Bl. 67 und 68 d.A. Bezug genommen. Der geschuldete Betrag sei durch die Beklagte vollständig ausgeglichen worden.

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Hilfsweise ist die Beklagte der Ansicht, die für die außergerichtliche Vertretung angesetzte 2,0 Gebühr sei unangemessen und unbillig. Darüber hinaus sei die Klägerin auch an die Abrechnung der 1,3 Geschäftsgebühr aufgrund der ersten Abrechnung gebunden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.218,64 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Beklagten i.V.m. §§ 2 ff. RVG.

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Auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Inhalts der zwischen den Parteien ausgetauschten schriftlichen Korrespondenz liegt hier (auch) eine Beauftragung der Klägerin zu einem außergerichtlichen Tätigwerden im Hinblick auf eine Regelung des nachehelichen Unterhalts, des Zugewinnausgleichs und der Nutzung der gemeinsamen Immobilie vor. Zwar kann alleine aus dem Umstand, dass die Beklagte etwa in ihrer Email vom 22.03.2019 (Bl. 103 f. d.A.) um eine „außergerichtliche Einigung“ mit ihrem Mann bat eine solche Beauftragung nicht entnommen werden. Denn insoweit hat die Beklagte aus ihrer Sicht lediglich zum Ausdruck gebracht, die streitigen Fragen nicht durch ein Gericht, sondern im Wege einer Einigung zu klären. Dass es aber zu einer entsprechenden Beauftragung gekommen ist, ergibt sich jedenfalls aus den beiden Emails der Klägerin an die Beklagte vom 26.03.2019 und 10.04.2019. Hierin wurde die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Klägerin den Zugewinnausgleich und den Unterhalt betreffend als außergerichtliche Tätigkeit abgerechnet wird und hier mit Gebühren bis zu 3.300 € netto zu rechnen ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Einigung zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von etwa 2.000,00 € entsteht. In Kenntnis dieser Hinweise hat die Beklagte mit Email vom 05.06.2019 (Bl. 95 d.A.) zu Fragen hinsichtlich des Zugewinnausgleiches angeschrieben und Nachweise übermittelt. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin auch unter dem 26.03.2019 ausdrücklich eine Vollmacht zur u.a. außergerichtlichen Vertretung erteilt (BL. 94 d.A.). Ferner wurde im Termin am 28.05.2020 (Bl. 21 f. d.A.) ausweislich des Protokolls nicht mehr über einen abzuschließenden Vergleich verhandelt. Es wurde lediglich der Antrag gestellt, eine bereits außergerichtlich abgeschlossene Einigung zu protokollieren. Diese Einigung war bereits vor dem Termin von den Parteien unter Beteiligung der Klägerin herbeigeführt worden, der Vergleichstext wurde bereits vor dem Termin verschriftlicht und nur noch als Anlage zum Protokoll genommen. Danach steht nach dem Gesamtverlauf des Scheidungsverfahrens fest, dass die Tätigkeit der Klägerin, die zum Abschluss des gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichs führte, entsprechend der Anweisung der Beklagten außergerichtlich entfaltet worden ist und nicht im Rahmen des Rechtsstreits.

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Der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr ist hier angemessen. Insoweit schließt sich das Gericht dem Gebührengutachten der RA-Kammer Köln (Bl. 215 ff. d.A.) an.

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Insoweit steht der Klägerin hier folgender Gebührenanspruch zu:

28

Außergerichtliche Tätigkeit

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Geqenstandswert:

30

62.469,23 € (Eheqattenunterhalt: 530,00 € x 2 = 6.360,00 €; Zuqewinnausqleich: 56.109,23 €)

31

2,0 Geschäftsgebühr  Nr. 2300 VV RVG                                                        2.496,00 €

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Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG                            20,00 €

33

Gerichtliche Tätigkeit

34

Gegenstandswert: 38.756,80 €

35

(Ehescheidung: 33.598,00 €; Versorgungsausgleich: 5.158,80 €)

36

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG                                                        1.316,90 €

37

Gegenstandswert: 84.328,00 €

38

(Mehrwert des Vergleichs: Zugewinnausgleich: 60.000,00 €; nachehelicher Unterhalt: 6.000,00 €; Kindesunterhalt: 8.328,00 €; Regelung Immobilie: 10.000,00 €)

39

0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG                                                        1.134,40 €

40

Gegenstandswert: 62.109,23 €

41

(Unterhalt: 6.000,00 € und Zugewinnausgleich: 56.109,23 €)

42

Anrechnung 0,75 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG                            - 936,00 €

43

Gegenstandswert: 123.084,80 €

44

(Ehescheidung: 33.598,00 €; Versorgungsausgleich: 5.158,80 €; Zugewinnausgleich: 60.000,00 €; nachehelicher Unterhalt: 6.000,00 €; Kindesunterhalt: 8.328,00 €; Regelung Immobilie: 10.000,00 €)

45

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG                                                                       1.905,60 €

46

Gegenstandswert: 5.158,80 €

47

(Versorgungsausgleich)

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1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003VV RVG                                                                       354,00 €

49

Gegenstandswert: 84.328,00 €

50

(Mehrwert des Vergleichs: Zugewinnausgleich: 60.000,00 €; nachehelicher Unterhalt: 6.000,00 €; Kindesunterhalt: 8.328,00 €; Regelung Immobilie: 10.000,00 €)

51

1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG                                                                      2.127,00 €

52

Kürzung nach § 15 Abs. 3 (1,50 aus 89.486,80 €)                                           - 354,00 €

53

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG               20,00 €

54

19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7800 VV RVG                                                        1.535,94 €

55

Zwischensumme                                                                                                                9.619,84 €

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abzgl. Zahlung                                                                                                                - 2.530,54 €

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abzgl. Zahlung                                                                                                                - 1.822,37 €

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abzgl. Zahlung                             - 3.048,30 €.

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offene Restforderung:                                                                                                  2.218,63 €

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Die Klägerin hat hier auch nicht doppelt abgerechnet. Vielmehr erfolgt hier eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu einem Faktor von 0,75 auf die Verfahrensdifferenzgebühr. Im Ergebnis ist somit nur eine Verfahrensdifferenzgebühr mit dem Faktor 0,05 im Rahmen der Verfahrensgebühr geltend gemacht worden.

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Hinsichtlich einer möglichen Falschberatung durch die Klägerin fehlt es hier bereits an einer Aufrechnungserklärung der Beklagten mit möglichen Gegenansprüchen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zu einem früheren Verzugsbeginn fehlt es an hinreichendem Vortrag.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 2.218,64 €