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Amtsgericht Bonn·115 C 346/21·07.08.2022

Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts (6.000 EUR) und Verweisung an das Landgericht Bonn

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Stufenklage und beantragte Schmerzensgeld; das Amtsgericht Bonn setzte den Zuständigkeitsstreitwert vorläufig auf 6.000 EUR fest und erklärte sich sachlich unzuständig. Es verwies die Sache ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Bonn. Zur Begründung führte das Gericht die Addition von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen nach § 5 ZPO sowie die Schätzung des Schmerzensgeldanspruchs nach § 3 ZPO an. Ein Mindestbetrag von 5.000 EUR erschien nicht willkürlich.

Ausgang: Amtsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn; Zuständigkeitsstreitwert vorläufig auf 6.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übersteigt der Streitwert die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts, ist das Gericht sachlich unzuständig und hat die Sache an das zuständige Landgericht zu verweisen.

2

Bei Zusammentreffen von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen ist zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts eine Wertaddition vorzunehmen.

3

Für die Schätzung des Streitwerts bei unbezifferten Geldansprüchen (z. B. Schmerzensgeld) ist nach § 3 ZPO der Betrag maßgeblich, den das Gericht aufgrund der Darlegungen als angemessen erachtet; offensichtliche Übertreibungen bleiben unberücksichtigt, ein vom Kläger benannter Mindestbetrag darf nicht unterschritten werden.

4

Das angerufene Gericht kann den Zuständigkeitsstreitwert vorläufig festsetzen.

5

Bei mehreren Klageanträgen sind für Nebenanträge insoweit Bruchteile des Wertes des Hauptantrags zu berücksichtigen, um den Gesamtstreitwert sachgerecht zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 254 ZPO§ 5 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

wird der Zuständigkeitsstreitwert auf 6.000 EUR festgesetzt.

Das Amtsgericht Bonn erklärt sich entsprechend für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Bonn.

Gründe

2

Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.

3

Der Streitwert war vorläufig auf 6.000 EUR festzusetzen.

4

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.06.2022, Bl. 85 ff. d.A. eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben.

5

Ein Zusammentreffen von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen, wie vorliegend, führt hinsichtlich des Zuständigkeitsstreitwerts zu einer Wertaddition gemäß § 5 ZPO (Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.160).

6

Der Streitwert wird hinsichtlich des Klageantrags zu 3. auf 5.000 EUR festgesetzt.

7

Stellt der Kläger die Entscheidung über seinen Geldanspruch - wie im Falle von Schmerzensgeld - der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts, ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist nach dem Betrag zu beziffern, den das Gericht aufgrund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet, offensichtlich übertriebene Einschätzungen bleiben außer Betracht, ein angegebener Mindestbetrag darf aber nicht unterschritten werden (vgl. Hergt, in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.171).

8

Die Klägerseite begehrt hier ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR, insgesamt einen anzusetzenden Streitwert von zumindest 6.000 EUR. Ob ein Schmerzensgeld in dieser Höhe letztlich gerechtfertigt ist und zuzusprechen ist, obliegt der Beurteilung des sodann erkennenden Gerichts. Diese Frage kann im Rahmen der Frage der Höhe des Streitwerts nicht beantwortet werden. Hintergrund der Klage sind offensichtlich aber Entschädigungsansprüche für eine ungerechtfertigte Anschuldigung, die Kläger hätten ihren Sohn misshandelt. Insoweit scheint eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 5.000 EUR jedenfalls nicht willkürlich.

9

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. war jeweils ein Bruchteil des Wertes des Antrags zu 3. festzusetzen. Insofern scheint eine Festsetzung auf die beantragten 6.000 EUR insgesamt sachgerecht.