Abweisung der Feststellungsklage: Keine wirksame Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Vertrag infolge einer am 8.1.2023 erklärten Sonderkündigung beendet sei. Streitgegenstand war, ob erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Bandbreite vorlagen, die ein Sonderkündigungsrecht nach §57 Abs.4 Nr.1 TKG begründen. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger keine verwertbaren Messwerte vorlegte, die eine Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Leistungen belegten.
Ausgang: Feststellungsklage des Klägers, das Vertragsverhältnis sei durch Sonderkündigung beendet, als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sonderkündigungsrecht nach §57 Abs.4 Nr.1 TKG setzt den Nachweis erheblicher, kontinuierlicher oder regelmäßig wiederkehrender Abweichungen der Dienstequalitätsparameter durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Messmechanismus voraus.
Für die Beurteilung von Leistungsabweichungen ist auf die vertraglich vereinbarten Leistungsangaben abzustellen; der Kündigende muss substantiiert darlegen, dass die tatsächliche Leistung die vertraglich vereinbarte Mindestleistung unterschreitet.
Zur Geltendmachung eines Sonderkündigungsrechts genügen nicht pauschale Behauptungen oder unkommentierte Messprotokolle; es sind konkrete, verwertbare Messergebnisse und deren Einordnung in den vereinbarten Leistungsrahmen vorzulegen.
Ein Feststellungsinteresse im Sinne des §256 ZPO liegt vor, wenn zwischen den Parteien eine tatsächliche Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob ein Vertragsverhältnis beendet ist.
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.06.2023 durch die Richterin am Amtsgericht L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.)
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
Denn angesichts der Meinungsverschiedenheit der Parteien zu der Frage, ob ihr Vertragsverhältnis wirksam beendet worden ist durch die Sonderkündigung des Klägers, besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
2.)
Die Klage ist indes nicht begründet.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch die unter dem 8.1.2023 ausgesprochene Kündigung beendet worden.
Ein Grund zur Kündigung lag nicht vor. Insbesondere war auch kein Grund für eine Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG gegeben. Nach der v.g. Vorschrift kann der Verbraucher außerordentlich kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit ober bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.
Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entsprochen hat.
Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung heißt es dort auf der 3. Seite:
"Geschwindigkeit Internet-Zugang DSL 6000 17.02.2022 •
Wie vereinbart, stellen wir Ihnen den Zugang aus technischen Gründen mit einer reduzierten Geschwindigkeit bereit. Download: Max. 6,016 MBit/s, Normal 3,8 MBit/s, Min. 2,048 MBit/s Upload: Max. 2,4 MBit/s, Normal 0,7 MBit/s, Min. 0,288 MBit/s Voraussetzung ist ein für die ADSL-Schnittstelle der U geeigneter Router bzw. Modem. Messung der Datenübertragungsrate möglich unter www.breitbandmessung.de"
Die v.g. Geschwindigkeiten/Leistungen sind mithin Vertragsinhalt geworden. Dass davon abweichende Leistungen vereinbart wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Für das Gericht ist nicht ersichtlich, die von dem Kläger gemessenen Werte sich nicht innerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs bewegen. Zu abweichend gemessenen Werten hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, auch nicht auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten.
Auch aus den kommentarlos vorgelegten Messprotokollen ergibt sich für das Gericht keine Unterschreitung der erbrachten Leistung von der v.g. vereinbarten vertraglichen Leistung. Die Messwerte bewegen mindestens im Normalbereich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Leistungen für Up- und Download.
Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht sind mithin nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.