Klage auf Prämienzahlung aus Betriebs- und Inhaltsversicherung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung von Prämien aus einer jährlich verlängerbaren Betriebs- und Inhaltsversicherung. Streitgegenstand war, ob Kündigungen zugegangen sind und in welchem Umfang Prämien weiterhin geschuldet sind. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 438,30 EUR zzgl. Zinsen und Mahnkosten, hob insoweit ein Versäumnisurteil auf und wies den Rest der Klage ab. Entscheidungsrelevant waren Zugang der Kündigung, Kenntniserlangung der Klägerin und § 80 VVG.
Ausgang: Klage auf Prämienzahlung teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung bestimmter Prämien, Zinsen und Mahnkosten verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt den Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner voraus; für den Zugang trägt der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast.
Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung nur für einzelne versicherte Objekte, kann dies zum Wegfall des versicherten Interesses für diese Objekte führen, nicht jedoch zwingend zur Beendigung anderer Versicherungszweige, sofern der Betrieb fortgeführt wird.
Nach § 80 VVG ist der Anspruch auf Prämienzahlung für eine Interessenversicherung auf den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Versicherer/Versicherungsvermittler von dem Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt.
Bei Zahlungsverzug stehen dem Versicherer Verzugszinsen sowie Ersatz berechtigter Mahn- und Rücklastschriftkosten als Schadensersatz nach §§ 280, 286, 288 BGB zu.
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 09.03.2020 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 438,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 sowie weitere 29,20 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen; Insoweit wird das Versäumnisurteil vom 28.11.2019 einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Im Übrigen bleibt es in der Hauptsache aufrecht erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Auf Grund des Einspruchs der Klägerin vom 06.12.2019 gegen das Versäumnisurteil vom 28.11.2019 ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgemäß nach § 339 ZPO eingelegt worden, da das Versäumnisurteil den Parteien am 05.12.2019 zugestellt wurde und der Einspruch bei Gericht am 13.12.2019 einging.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis einen Anspruch in tenorierter Höhe.
In Höhe von 266,64 EUR folgt dieser aus der Betriebshaftpflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 30.11.2019. Unstreitig haben die Parteien 2012 einen entsprechenden Vertrag geschlossen, der sich jährlich verlängerte.
Diese Betriebshaftpflichtversicherung ist auch für den vorgenannten Zeitraum nicht wirksam gekündigt worden. Die etwaige Kündigung des Beklagten vom 28.12.2017 ist der Klägerin nicht zugegangen. Für seine entsprechende Behauptung ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Hierauf ist der Beklagte mit Beschluss vom 14.01.2020 auch hingewiesen worden, hat jedoch keinen entsprechenden Beweis angetreten. Insbesondere genügt die E-Mail vom 14.05.2019 an eine Mitarbeiterin der Klägerin nicht, weil darin lediglich die Kündigung für das Ladenlokal mitgeteilt wurde. Dies führt aber nach dem vorgenannten Hinweis allenfalls zu einer Beendigung der Inhaltsversicherung auf Grund des Wegfalls des versicherten Interesses, nicht aber einer Beendigung der Betriebshaftpflichtversicherung, zumal der Betrieb des Beklagten unstreitig trotz Aufgabe des Ladenlokals fortgesetzt wurde.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen den Beklagten aus der ebenfalls unstreitig 2012 zwischen den Parteien abgeschlossenen Inhaltsversicherung, die sich ebenfalls jährlich verlängerte, für das ehemalige Ladenlokal des Beklagten in der E-straße ein Anspruch auf weitere Prämie in Höhe von 171,66 EUR zu.
Der Beklagte ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 VVG nur für den Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2019 zur Zahlung der Prämie verpflichtet, da die Klägerin durch die vorgenannte Nachricht des Beklagten vom 14.05.2019 an ihre Mitarbeiterin Frau C Kenntnis vom Wegfall des Interesses des Beklagten erlangt hat. Darin hat er der Klägerin die Kündigung des versicherten Ladenlokals zum 31.01.2018 mitgeteilt. Für seine Behauptung einer etwaigen früheren Kenntnis der Klägerin ist der Beklagte jedoch ebenfalls beweisfällig geblieben.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB., der für die weiter geltend gemachten Mahn- und Rücklastschriftkosten ebenfalls aus §§ 280, 286 BGB, da der Beklagte mit der Zahlung der vorgenannten Prämie ab Dezember 2018 in Verzug war.
Im Übrigen ist die Klage indes unbegründet. Die Klägerin hat gemäß § 80 VVG nur im vorgenannten Umfang einen Anspruch auf Prämienzahlung für die vorgenannte Interessenversicherung, weil das versicherte Interesse mit der Kündigung der Mieträume zum 31.01.2018 entfallen und sie ab Mai 2019 durch die vorgenannte Mail Kenntnis erlangt hatte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 599,14 EUR festgesetzt.