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Amtsgericht Bonn·115 C 26/13·24.04.2013

Klage auf Löschung personenbezogener Daten nach fehlendem Online-Vertrag

ZivilrechtVertragsrechtVerbraucherschutz/AGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten Daten und machte einen Feststellungsanspruch geltend, der zwischenzeitlich erledigt wurde. Zentrales Problem war, ob durch Anklicken der Anmeldeschaltfläche ein entgeltlicher Vertrag mit Verbraucherbindung zustande kam. Das Gericht verneinte den Vertragsschluss wegen fehlender klarer Zahlungskennzeichnung (§312g BGB) und hielt Entgeltshinweise für überraschend (§305c BGB). Folge: Löschungsanspruch stattgegeben, Widerklage abgewiesen, Kosten der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Klage auf Löschung der Daten stattgegeben; Widerklage abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen wirksamen Vertragsschluss bei Verbrauchern nach Fernabsatzrecht muss die Bestellschaltfläche deutlich als zahlungspflichtig gekennzeichnet sein; eine Beschriftung wie „jetzt anmelden" erfüllt dies nicht (§312g Abs.3,4 BGB).

2

Bei natürlichen Personen ist die Verbraucherstellung grundsätzlich anzunehmen; unscheinbare Eingabefelder („Firma") oder kleingedruckte Hinweise begründen nicht ohne Weiteres ein Vortäuschen unternehmerischer Eigenschaft.

3

Hinweise auf entgeltliche Leistungen, die versteckt oder in unklarer, kleingedruckter Form präsentiert werden, können nach §305c BGB überraschend und damit unwirksam sein.

4

Fehlt ein wirksames Vertragsverhältnis, bestehen keine vertraglichen Zahlungsansprüche und auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ohne eigene Anspruchsgrundlage.

5

Ohne Rechtsgrund ist die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch den Diensteanbieter nicht gerechtfertigt; der Betroffene kann Löschung verlangen.

Relevante Normen
§ 13 BGB§ BGB §§ 13, 312g, 305c§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 312 g Abs. 3 und 4 BGB§ 305c BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr vorhandenen Daten des Klägers zu löschen.

2.) Die Widerklage wird abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

3

Über den ursprünglichen Feststellungsanspruch des Klägers war nicht zu entscheiden, nachdem die Parteien diesen Antrag im Verlaufe des Rechtsstreites übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

4

Die Widerklage ist unbegründet.

5

Ein entgeltlicher Vertrag über die Nutzung eines von der Beklagten betriebenen elektronischen Markplatzes im Internet ist zwischen den Parteien zur Überzeugung des Gerichtes nicht zustande gekommen.

6

Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Bei natürlichen Personen besteht grundsätzlich die Annahme, dass es sich hier um einen Verbraucher handelt (vgl. BGH NJW 2009, 3780, RN 11). Der Kläger kann sich somit auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, da grundsätzlich hiervon auszugehen ist. Zusätzlich hat er dies durch Vorlage eines entsprechenden Angestelltenvertrages seit dem 01.02.2012 belegt. Zwar kann sich ein Verbraucher, der seine Unternehmereigenschaft vortäuscht, auf seine Verbraucherrechte nicht berufen (vgl. BGH NJW, 2005, 1045). So liegt es hier aber nicht. Von einem Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft durch den Kläger beim Ausfüllen der Anmeldemaske der Beklagten wie Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 22 d. A.), kann nicht die Rede sein. Aus dem Adressfeld Nr. 2 mit Rubrik „Firma“ kann der Adressat durchaus verstehen, dass hier der Arbeitgeber eingetragen werden müsste. Jedenfalls ist hier nicht klar ersichtlich, dass mit dem Ausfüllen dieses Feld eine Unternehmereigenschaft angegeben wird. Ebenso verhält es sich mit dem kleingedruckten Satz, dessen Button mit Häkchen zu akzeptieren ist, dass „ausdrücklich der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt wird“. Diese Angaben werden von der Beklagten im eigenen Interesse abgefragt, ohne überprüft zu werden. Insofern kann hier nicht von einem Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft gesprochen werden. Der Beklagten erscheinen die Angaben zu diesen Tatsachen auch nicht so wichtig zu sein, da sie den Kläger sowie sonstige Adressaten ohne jede Prüfung der Unternehmereigenschaft als Kunden für ihre „Großhandels“-Plattform aufnimmt. Durch Setzen des Häkchens und Ausfüllen der Rubrik Firma wird jedenfalls der Beklagten nicht bewusst vorgetäuscht, dass der Adressat hier als Unternehmer in seiner Unternehmereigenschaft die Anmeldung betreibt.

7

Der Kläger ist somit bei seinem Anmeldevorgang als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu behandeln. Ein Vertragsschluss ist demnach durch Betätigung des Anmeldebuttons nicht zustande gekommen. Dem steht § 312 g Abs. 3 und 4 BGB entgegen. Da die Bestellung über eine Schaltfläche zu erfolgen hat, hätte auf dieser Schaltfläche gut lesbar eingeblendet sein müssen „Zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende inhaltsgleiche eindeutige Formulierung. Da dies nicht der Fall ist, sondern auf der Schaltfläche lediglich vermerkt ist „jetzt anmelden“ ist ein verbindlicher Vertragsschluss zwischen den Parteien mit Anklicken dieser Schaltfläche durch den Kläger nicht zustande gekommen.

8

Selbst wenn dem Kläger allerdings gewerbliches Handeln unterstellt werden könnte, ist die Entgeltklausel auf der Internetseite der Beklagten zur Vorbereitung und zur Durchführung des Vertragsschlusses nach Auffassung des Gerichtes überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Der Hinweis eines kostenpflichtigen Angebotes ist hier nicht klar und in verständlicher Form erteilt. Nach Auffassung des Gerichtes ist er nahezu versteckt unter einer Überschrift „Informationen“ und dem dann folgendem Kleingedrucktem. Zudem ist der Kläger nach unbestrittenem Vortrag über eine Werbung im Internet wie Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 21 d. A.) auf die entsprechende Anmeldeseite der Beklagten geraten. In dieser Werbung wird ein Original iPad angeboten für 149,00 Euro und zwar „ohne Vertrag“ beim Klicken auf die Schaltfläche „hier klicken“ gerät man dann auf die Seite der Beklagten. Diese Formulierung ohne Vertrag erweckt ebenfalls den Eindruck, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot nicht vermittelt wird, zumindest ist nicht auf den ersten Blick der Hinweis, dass die Nutzung des Angebotes kostenpflichtig ist, zu erkennen, sondern in der Seite in einem kleinen Kästchen versteckt. Auch aus der Überschrift dieses Kästchens lässt sich die Kostenpflichtigkeit des Angebotes nicht erkennen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild ist mit einer Kostenpflichtigkeit somit nicht zu rechnen gewesen, wenn auch auf den zweiten oder dritten Blick der Hinweis auf die Kostenpflicht natürlich dann zu erkennen war.

9

Mangels Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ein Zahlungsanspruch der Beklagten nicht gegeben.

10

Hingegen hat der Kläger einen Anspruch auf Löschung seiner an die Beklagte mit der Anmeldung übermittelten Daten. Da keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, gibt es auch keine Berechtigung der Beklagten, die Daten des Klägers weiter zu speichern.

11

Bezüglich des Ersatzes außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht. Ein sonstiger Schadensersatzanspruch setzt eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus. Auch diese ist nicht erkennbar.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Bezüglich des erledigten Feststellungsantrages hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil dieser Antrag ohne Erledigung von Anfang zulässig und begründet gewesen wäre. Bezüglich der Begründetheit wird auf die obigen Ausführungen des Urteils verwiesen. Bezüglich des Feststellungsinteresses ist auszuführen, dass sich die Beklagten gegenüber dem Kläger einer Forderung berühmt hatte, wobei es ausreicht, dass dies außerprozessual geschehen ist. Die hierdurch entstehende gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit begründet nach Auffassung des Gerichtes das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung, zumal nicht ersichtlich ist, dass es eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit für den Kläger gegeben hätte. Hinsichtlich der Teilabweisung der Klageforderung bezüglich des Ersatzes vorgerichtlicher Anwaltskosten war dennoch von einer Kostenaufteilung abzusehen, da die Zuvielforderung geringfügig war und als Nebenforderung, die nicht in den Streitwert einfließt, keine höheren Kosten des Rechtsstreits veranlasst hat.

13

Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

14

Streitwert: 480,00 Euro.