Klage auf Auszahlung verwahrter Kaufpreissumme gegen Bank abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangt Auszahlung von 1.844,51 € von der Beklagten, nachdem eine über eBay bezahlte Kamera nicht geliefert wurde und das Empfängerkonto unter falschem Namen eröffnet war. Streitpunkt ist, ob die Bank für den fehlenden Kaufgegenstand oder wegen Verwahrung haftet bzw. auszahlungsberechtigt ist. Das AG Bonn wies die Klage ab: Es bestehen weder vertragliche noch bereicherungs- oder haftungsrechtliche Ansprüche gegen die Bank. Die Bank durfte die Auszahlung an einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss knüpfen; ein sittenwidriges Verhalten lag nicht vor.
Ausgang: Klage auf Auszahlung des verwahrten Kaufpreises gegen die Bank mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen an ein von einem Dritten geführtes Girokonto begründen gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ohne weitergehende vertragliche oder gesetzliche Grundlage keinen Schadensersatzanspruch des Zahlenden wegen Nichterfüllung des zugrundeliegenden Kaufvertrags.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn die Bank das Guthaben nicht aus der Leistung des Anspruchsstellers erlangt hat, sondern der Leistungsempfänger das unter fremdem Namen geführte Konto war.
Die allgemeinen deliktsrechtlichen Schutzvorschriften (§ 823 BGB) und das Verbot sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) rechtfertigen keine Haftung der Bank für die Nichterfüllung eines Privatschuldverhältnisses des Kontoinhabers gegenüber einem Dritten.
Die Bank ist nicht verpflichtet, ohne Titel die Berechtigung eines Anspruchstellers gegenüber dem Kontoinhaber auf eigenes Risiko festzustellen; sie darf die Auszahlung von der Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abhängig machen und handelt damit nicht per se sittenwidrig.
Leitsatz
1. Überweist der Ebay-Ersteigerer einer gebrauchten Kamera den Kaufpreis auf das vom Versteigerer angegebene Konto, so hat er bei Nichtlieferung der Kamera auch dann keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut, wenn dieser das Konto unter falschem Namen und mit gefälschtem Ausweisdokument eröffnet hat.
2. Erwirkt die kontoführende Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Sicherung der dem Geschädigten aus Straftaten des Kontoinhabers erwachsenen Ansprüche, handelt sie dabei gegenüber dem Geschädigten auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Kontoinhaber auf Grund der falschen Angaben nicht zu ermitteln ist.
Tenor
1.)
Die Klage wird abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.)
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auszahlung eines Betrags in Höhe von 1.844,51 Euro, der sich auf einem Verwahrkonto der Beklagten befindet.
Am 19.10.2012 ersteigerte der Kläger über E-Bay eine gebrauchte Kamera für 2.501,00 Euro. Diesen Betrag überwies er auf das Postbankkonto Nr. ########, Postbank Hamburg. Dieses Konto war am 26.09.2012 via Internet von einem L C1 eröffnet worden. Die Legitimation mit Vorlage eines amtlichen polnischen Ausweises erfolgte über eine Postfiliale in Hannover. Die Kamera erhielt der Kläger nie. Aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Lübeck zum Aktenzeichen 704 Js 44837/12 wurde ermittelt, dass ein offizielles polnisches Dokument über einen L C1 mit der entsprechenden Ausweisnummer wie in der Postbankfiliale vorgelegt, nicht existiert. Die Person, mit der der Kläger über E-Bay den Kaufvertrag über die Kamera geschlossen hat, und der das Konto bei der Beklagten eröffnet hat, muss demnach unter falschem Namen mit einem gefälschten Ausweisdokument das Konto eröffnet haben.
Auf dem Konto waren insgesamt ein Betrag von 2.857,90 Euro gutgeschrieben. Durch Auszahlung einer Barabhebung an einem Geldautomaten einer Fremdbank in Lübeck über 1.000,00 Euro verringerte sich dieses Guthaben auf 1.844,51 Euro. Dies entspricht der Klageforderung.
Am 01.11.2012 erfolgte ein Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Lübeck gemäß §§ 111 b Abs. 1 und Absatz 5, 111 c Abs. 3, 111 d Abs. 1 StPO zur Sicherung der den Geschädigten aus den Straftaten des Beschuldigten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, zu Unrecht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Voraussetzung der Auszahlung des auf dem Verwahrkonto verwahrten Betrages an den Kläger zu machen. Bei Nichtexistenz der Partei, die verklagt werden soll, wäre die Klage unzulässig und auf Kosten des Klägers abzuweisen. Der Kläger sei nicht in der Lage, einen Titel gegen „L C1“ zu erwirken. Unter diesen Voraussetzungen, und dies sei der Beklagten bewusst, sei es dem Kläger unmöglich, an das verwahrte Geld zu kommen, was ihm aber offensichtlich, und ohne jeden Zweifel, zustehe. Hierin liege eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich aus § 826 BGB.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.844,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei der Auflösung des streitgegenständlichen Girokontos habe sich nur noch ein Restguthaben von 1.488,61 Euro befunden. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Klägers sei von vornherein ausgeschlossen.
Eine sittenwidrige Schädigung des Klägers liege nicht vor. Keine Bank sei verpflichtet, die Berechtigung des Gläubigers oder des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses von sich aus festzustellen. Sie, die Beklagte, beanspruche die restlichen 1.488,61 Euro, die sie auf einem Verwahrkonto deponiert habe, nicht für sich, sondern verwahre sie für diejenige Person, die damals das Girokonto eröffnet habe. Ansprüche gegen diese Person müsse der Kläger geltend machen und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, was ihm auch möglich sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen, das Giroverhältnis zwischen der Beklagten und der Bank, der der Kläger den Überweisungsauftrag erteilt hatte, entfaltet auch keine Schutzwirkung für Dritte (vgl. BGH NJW 2008, 2245, 2247).
Ebenso wenig hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat das Kontoguthaben in Höhe des Kaufpreises für die Kamera nicht durch Leistung des Klägers erlangt. Leistungsempfänger war bei der gebotenen normativen Betrachtung vom Empfängerhorizont aus der unter dem Namen „L C1“ handelnde Kontoinhaber. Ein Rückgriff auf die Nichtleistungskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungsbeziehung (vgl. BGH NJW 1999, 1393).
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass der Kläger in keinem absolut geschützten Rechtsgut verletzt ist. Das Vermögen als solches ist kein absolutes geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 BGB.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind keine Schutzgesetze im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundlage. Die Verletzung etwaiger weiterer Schutzgesetze ist nicht ersichtlich.
Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte ist nicht erkennbar, da der Kläger seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den unter dem Namen „L C1“ handelnden ehemaligen Kontoinhaber des streitgegenständlichen Kontos bei der Postbank Hamburg verfolgen kann. Zwar ist die Existenz der Partei und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien Prozessvoraussetzung, deren Mangel das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat und die einem Sachurteil entgegenstehen. Die in Palandt, Rn. 11, zu § 50 zitierte BGH-Entscheidung NJW 2011, 778 f. bezieht sich allerdings auf einen nicht existenten Kläger.
Die Existenz der Person, mit der der Kläger einen Kaufvertrag über E-Bay geschlossen hat und die das streitgegenständliche Konto eröffnet hatte, steht allerdings außer Zweifel. Lediglich dessen wahre Identität ist nicht geklärt (Name/Anschrift). Zwar setzt die ordnungsgemäße Klageerhebung die Bezeichnung der Parteien voraus. Sollte sich das Verfahren gegen eine namentlich nicht bekannte Person richten, so kann aber die Angabe anderer Merkmale genügen, die keinen Zweifel an der Identität der Partei aufkommen lassen. Hierfür würden die Angaben eines Alias-Namens und die Benennung ihrer Umstände reichen, nämlich, dass eine Person unter diesem Alias-Namen das bezeichnete Konto unter Vorlage eines Identitätspapieres mit diesem Namen eröffnet hat - vgl. Palandt, 30. Aufl., Rn. 8 zu § 53 ZPO/Baumbach-Lauterbach, 71. Aufl., Rn. 24 zu § 253 ZPO-.
Bezüglich des unbekannten Aufenthaltes ist die öffentliche Zustellung möglich. Die Beschlagnahmeanordnung durch das Amtsgericht Lübeck diente lediglich der Sicherung der Ansprüche des Geschädigten. Hiermit ist aber keine Herausgabeanordnung gegen die Beklagte verbunden. Die zivilrechtlichen Ansprüche muss der Kläger mit den normalen rechtsstattlichen Mitteln durchsetzen. Hierfür erforderlich ist nach der Überzeugung des Gerichtes die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ohne den die Bank den Betrag nicht auszahlen muss. Die Beklagte hat nicht die Pflicht, die Berichtigung des Klägers auf eigenes Risiko festzustellen und ohne Einwilligung des Kontoinhabers den Betrag ohne Vorlage eines entsprechenden Titels auszuzahlen.
Nach allem war die Klage mangels geeigneter Anspruchsgrundlage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.844,51 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.