Klage wegen Fahrzeugschäden nach Feldweg-Überholvorgang abgewiesen (fehlende Kausalität)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für am Pkw behauptete Schäden nach einer Vorbeifahrt eines Lkw-Gespanns auf einem Feldweg. Zentrale Frage war, ob die Schäden kausal durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurden. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach eine eindeutige Verursachung nicht feststellbar ist, und wies die Klage mangels Nachweises ab. Daher entfielen auch die Kostenansprüche gegen die Beklagten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Fahrzeugschäden mangels Nachweises der Verursachung durch das Beklagtenfahrzeug abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls setzt voraus, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen und die kausale Verursachung des Schadens durch das Beklagtenfahrzeug substantiiert darlegt und beweist.
Ein überzeugendes, widerspruchsfreies Sachverständigengutachten, das die Ursächlichkeit der behaupteten Kollision verneint oder nicht bestätigt, kann zur Abweisung der Klage führen, wenn keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen entgegenstehen.
Vage Vermutungen oder bloße Indizien reichen nicht aus, um die Beweislast für die Schadensverursachung zu erfüllen; es bedarf überzeugender Aufklärung darüber, ob und wie es zur Berührung gekommen ist.
Mangels Feststellung eines Hauptanspruchs besteht kein Ersatzanspruch für die von der Klägerin veranlassten Gutachterkosten gegen die Gegenseite.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am 24.07.2016 auf einem Feldweg I in C ereignet haben soll.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin und war zum Unfallzeitpunkt Führerin des PKW Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen SU-NN-XXXX.
Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Führer des Beklagtenfahrzeuges, einer Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen SU-HB-XXX nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen SU-WP-XXXX. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin und Halterin des Beklagtenfahrzeugs. Dieses ist bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.
Die Klägerin befuhr am besagten den Feldweg I in C. Vor ihr befand sich eine Radfahrerin. Als der Beklagte zu 1) mit der Zugmaschine nebst Anhänger aus der Gegenrichtung entgegen kam, stürzte die Radfahrerin und die Klägerin musste ihren PKW verkehrsbedingt anhalten. Sie fuhr hierzu auf die rechte Seite des Feldweges. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug an ihr vorbei.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1 bei dieser Vorbeifahrt mit der linken Frontstoßstange der Zugmaschine und anschließend nochmals mit dem vom Anhänger abstehenden Bauteil gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen PKW gestoßen sei und das Fahrzeug über die gesamte Länge beschädigt habe. Er habe sich dann vom Unfallort entfernt. Es seien Reparaturkosten gemäß Gutachten in der Höhe von 2.445,74 € netto entstanden.
Zuzüglich einer Auslagenpauschale und Gutachterkosten begeht sie nunmehr 3.066,93 € von den Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.066,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2017 zu zahlen;
die Beklagte ferner kostenpflichtig zu verurteilen, den Kläger von einer Honorarforderung des Unterzeichners in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass es einen entsprechenden Unfall auf dem Feldweg I in C nicht gegeben habe. Zwar sei der Beklagte mit dem von der Beklagten zu 2) gehaltenen LKW-Gespann, welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert sei am 24.04.2016 gegen 11:10 Uhr tatsächlich auf dem Feldweg gefahren. Er sei allerdings vorsichtig an dem PKW der Klägerin vorbeigefahren, ohne diesen auch nur ansatzweise zu berühren. Das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Korrespondierende Schäden seien nicht vorhanden. Der Mazda der Klägerin sei 14 Jahre alt. Die vorhandenen Schäden seien allerdings nicht vom LKW-Gespann. Zudem datiere das Gutachten vom 03.09.2016 und die Gutachtenauftragserteilung vom 29.08.2016 und damit mehr als einen Monat nach dem angeblichen Unfall. Plausible Schäden lägen nicht vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach § 358a ZPO durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Ergebnis des Gutachtens wird Bezug genommen, Blatt 77 ff. d. A.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klageantrag zu 2 ist dahingehend auszulegen, dass er sich ebenfalls gegen alle drei Beklagten als Gesamtschuldner richtet. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
Als Anspruchsstellerin hat die Klägerin alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Vorliegend ist ihr dies nicht gelungen. Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht gerade nicht fest, dass der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch das Fahrzeug der Beklagten entstanden ist.
Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug von einem Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug nicht herrühren könnten. Eine Berührung zwischen der Zugmaschine mit dem Klägerfahrzeug sei nicht plausibel nachvollziehbar. Allenfalls sei nachvollziehbar ein Kontakt mit dem Anhänger wobei auch hier nur ein kleiner Teil des Schadens am Klägerfahrzeug überhaupt entstanden sein könnte. Diese vage Vermutung reicht dem Gericht zur Überzeugung der Schadensverursachung durch die Beklagten allerdings nicht aus. Mit den verfügbaren Anhaltspunkten lasse sich - so der Sachverständige - nicht eindeutig feststellen, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der eventuell stattgefundenen Kollision gestanden oder gefahren sei.
Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachtens. Einwendungen gegen das Gutachten wurden von beiden Seiten nicht erhoben. Der Sachverständige hat alle entsprechenden Anknüpfungstatsachen richtig zugrunde gelegt und bewertet. Er hat zudem eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug konnte der Sachverständige nicht mit dem Beklagtenfahrzeug in Einklang bringen. Der Sachverständige ist als Diplom Ingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle hinreichend qualifiziert. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass die entsprechenden Schäden aus einer Berührung durch das Beklagtenfahrzeug herrühren.
Die Klage unterlag der Abweisung. Aus eben diesem Grund kann die Klägerin auch nicht die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens von den Beklagten verlangen.
Mangels Hauptanspruch scheiden auch die entsprechend geltend gemachten Nebenansprüche aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Absatz 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.066,93 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.