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Amtsgericht Bonn·115 C 168/14·19.11.2014

Klage auf öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis bei Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis, weil diese behauptete, den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss nicht herausgeben zu können. Das Amtsgericht wandte § 371 BGB analog auf den Kostenfestsetzungsbeschluss an, da die Erfüllung unstreitig war bzw. eine Vollstreckungsgegenklage zugunsten des Ausgabeklägers entschieden war. Die Klage wurde stattgegeben; Verzinsung des Kostenvorschusses und Kostenentscheidung erfolgten zugunsten des Klägers.

Ausgang: Klage auf Abgabe eines öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses sowie Verzinsung des Kostenvorschusses wurde stattgegeben; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Auf einen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss kann analog § 371 BGB ein Anspruch auf Abgabe eines öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses bestehen, wenn die Herausgabe vom Gläubiger behauptet als unmöglich dargestellt wird.

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Die analoge Anwendung des § 371 BGB auf einen Gerichtstitel ist gerechtfertigt, wenn die der Titulierung zugrunde liegende Erfüllung zwischen den Parteien unstreitig ist oder eine Vollstreckungsgegenklage bereits zugunsten des Ausgabeklägers entschieden wurde.

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Die Gleichstellung des vollstreckbaren Gerichtstitels mit einem Schuldschein folgt daraus, dass der Besitz des Titels dem Schuldner nach Erfüllung Schutz vor doppelter Inanspruchnahme bietet und dem Gläubiger die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung entzieht.

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Ansprüche auf Verzinsung eines verauslagten Gerichtskostenvorschusses richten sich nach den allgemeinen Verzugsregelungen, insbesondere §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 711 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 371 BGB§ 767 ZPO§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

1)Die Beklagte wird verurteilt, eine öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis abzugeben, dass die Schuld aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn, Aktenzeichen: 115 C 243/12, erloschen ist.

2) Die Beklagte wird verurteilt, den vom Kläger verauslagten Gerichts - kostenvorschuss mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Da die Beklagte behauptet, zur Rückgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.08.2013 außer Stande zu sein, kann der Kläger das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die dort titulierte Schuld erloschen sei.

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Zwar handelt es sich hier nicht um einen Schuldschein, sondern ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Einer analoge Anwendung des §§ 371  BGB ist aber gerechtfertigt, wenn, wie hier, die Erfüllung der den Titel zu Grunde liegenden Forderungen zwischen den Parteien unstreitig ist oder über eine Vollstreckung Abwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Ausgabeklägers entschieden worden ist (BGH IV ZR 165 / 93). Die Analogie ist deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe bzw. der Abgabe des öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses hat, selbst dann, wenn er mit der Vollstreckungsgegenklage obsiegen würde. Denn die Anwendung des §§ 371 BGB geht über die Wirkung des §§ 767 ZPO hinaus, weil sie dem Gläubiger jede Möglichkeit nimmt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ein der Vollstreckungsgegenklage stattgebendes Urteil hingegen hat nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Folge. Der Schuldner ist demzufolge gezwungen, entsprechende Belege und Dokumente über die Erfüllung im Zweifel über Jahre aufzubewahren und dem Vollstreckungsorgan vorzulegen, falls es dazu kommt, dass der Titelgläubiger trotzdem erneut vollstreckt. Dies ist für den Schuldner mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, die aber in dem Moment wegfallen, wenn er selbst im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Aus der Sicht des Schuldners kann die vollstreckbare Ausfertigung eines Gerichtstitels dem Schuldschein im Sinne des § 371 BGB gleichgestellt werden, weil sie die Vollstreckungsbefugnis verbrieft. Sein Besitz schützte den Schuldner, sowie der Besitz des Schuldscheins, nach Befriedigung des Gläubigers vor einer doppelten Inanspruchnahme.

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Zwar muss vorliegend der Kläger auch dieses öffentlich beglaubigte Anerkenntnis bis zu 30 Jahren nach Erlass des Titels aufheben. Die Abgabe des öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses ist aber gemäß § 371 BGB als unabdingbare Alternative zu Gunsten des Schuldners vorgesehen, falls der Gläubiger behauptet, zur Rückgabe des Titels außer Stande zu sein. Ist der Anspruch auf Herausgabe des Titels grundsätzlich gegeben, dann besteht auch ein Anspruch auf Abgabe des öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses, wenn schon auf die bloße Behauptung des Gläubigers hin die Titelherausgabe nicht mehr verlangt werden kann.

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Der Anspruch auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf der §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

12

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

13

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

14

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

15

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

16

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.