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Amtsgericht Bonn·115 C 112/09·16.03.2010

Zahlungsklage wegen anwaltlicher Erstberatung: Dienstvertrag per Telefon bejaht

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)RechtsanwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, forderte Zahlung von Honorar für eine 20–25-minütige telefonische Erstberatung. Streit war, ob dadurch ein Dienstvertrag zustande kam und ob 200 € netto üblich sind. Das AG Bonn bejahte aufgrund des Aktenvermerks und schlüssigen Verhaltens das Zustandekommen sowie die Angemessenheit der Vergütung. Die Klage wurde stattgegeben; Zinsen und Kosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Honorars (238,00 € nebst Zinsen) wurde dem Kläger stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dienstvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB kann durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch ein ausführliches telefonisches Beratungsgespräch, zustande kommen.

2

Ohne konkrete Vergütungsvereinbarung ist die übliche Vergütung als vereinbart; bei anwaltlicher Erstberatung kann diese nach § 34 Abs. 1 RVG und § 612 II BGB herangezogen werden.

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Die in § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG genannte Höchstgrenze (190,00 €) findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.

4

Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu.

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Durch Abtretung übertragene Forderungen begründen die Aktivlegitimation des Zessionars gegenüber dem Schuldner.

Relevante Normen
§ BGB § 611 Abs. 1§ 313a ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 34 Abs. 1 RVG§ 612 II BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -

3

Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus einem Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung.

5

Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Soweit der geltend gemachte Honoraranspruch gegen den Beklagten nicht in Person des Klägers entstanden sein sollte, ist er durch die Abtretung gemäß Abtretungsurkunde vom 27.10.2009 auf ihn übergegangen (vgl. Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2009, Bl. 73 ff d. A.).

6

Im Rahmen des Telefonates am 24.03.2009 haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen. Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen worden. Unstreitig hat das Telefongespräch am 24.03.2009 etwa 20 bis 25 Minuten in Anspruch genommen. Der Beklagte wendet zwar ein, dass es sich hierbei nicht um ein Beratungsgespräch gehandelt habe. Er habe lediglich dem Kläger vorgetragen, dass er die Absicht gehabt habe, die Domain www.x.k bei der Vergabestelle in den USA registrieren zu lassen, und die Vergabestelle dies abgelehnt habe. Er, der Beklagte, habe lediglich den Kläger gefragt, ob man gegen die Vergabestelle in den USA vorgehen könne und mit welchen Kosten ein derartiges Vorgehen bei dem Kläger verbunden sei. Danach habe man sich ca. 20 bis 25 Minuten lediglich unverbindlich unterhalten, da der Kläger sich offensichtlich für die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten interessiert habe. Der Kläger habe zwar den Beklagten gefragt, was er mit der Domain vorhabe, ansonsten habe man sich aber allgemein über den globalen Arbeitsmarkt und dessen Schwierigkeiten und Chancen gedanklich ausgetauscht. Dieser Vortrag des Beklagten ist angesichts des detaillierten, widerspruchsfreien und schlüssigen Klagevorbringens weder lebensnah, noch glaubhaft und substantiiert. Der Kläger hat eingehend das rechtliche Anliegen des Beklagten und den Inhalt der Beratung durch ihn, den Kläger, geschildert und hierzu auch einen umfangreichen 3-seitigen Aktenvermerk vom 24.03.2009 (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.10.2009, Bl. 57 ff. d. A.) vorgelegt. Das Gericht hält es für völlig lebensfremd und daher unglaubhaft, dass der Kläger sich den Inhalt dieses Aktenvermerks frei ausgedacht haben soll, um hier eine Honorarforderung gegen den Beklagten zu erschleichen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten. Die Schilderung des Beratungssachverhalts durch den Kläger ist derart detailliert und nachvollziehbar, dass es schlechterdings ausgeschlossen erscheint, dass es sich hierbei um eine frei erfundene Fiktion handelt. Der Kläger verfügt über eingehendes Hintergrundwissen bezüglich des vom Beklagten geplanten Projektes. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass er sich hiermit eingehend auseinander gesetzt hat und einen detaillierten Rechtsrat an den Beklagten erteilt hat. Unter Würdigung des gesamten Vortrages der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass hier durch den Kläger eine typisch anwaltliche Tätigkeit in Form eines ersten Beratungsgespräches entfaltet worden ist in einem 20-25-minütigen Telefongespräch mit dem Beklagten. Hierin liegt auch ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Beratungsvertrages an den Beklagten. Der Beklagte hat den Kläger 20 - 25 Minuten gewähren lassen und dieses Angebot somit schlüssig angenommen.

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Die Höhe der in Anspruch genommenen Vergütung in Höhe von 200,00 Euro Netto ist angemessen und ergibt sich aus §§ 34 Abs. 1 RVG, 612 II BGB. Da eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das Gericht erachtet das Honorar für eine Erstberatung in Höhe von 200,00 Euro Netto für üblich und angemessen. Es hat insofern per Beweisbeschluss vom19.11.2009 die Rechtsanwaltskammer in E mit einem Gebührengutachten beauftragt. Die Rechtsanwaltskammer hielt sich indes für die Beurteilung der Frage, was unter einer üblichen Vergütung zu verstehen ist, nicht für zuständig unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 RVG. Die Angemessenheit der Vergütung ergibt sich aus dem Umfang der Tätigkeit des Klägers, die ein 20-25-minütiges Beratungsgespräch und das Abfassen eines umfassenden Vermerks beinhaltet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für diese konkrete anwaltliche Erstberatung ein erhebliches Fachwissen vorausgesetzt war und die Angelegenheit eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufwies. Auch dies hat der Kläger durch seinen eingehenden Klagevortrag und Vorlage des Aktenvermerks belegt.

8

Dem Kläger steht daher für seine Tätigkeit eine Vergütung von Netto 200,00 Euro zu. Insbesondere greift hier nicht die Höchstgrenze von 190,00 Euro des § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG, weil der Beklagte den Rechtsrat ersichtlich nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB beim Kläger gesucht hat.

9

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.