Schadensersatz: Ersatzfähigkeit von Reparaturablaufplänen nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte 98,40 EUR als Ersatz für die Erstellung eines Reparaturablaufplans nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand war, ob diese Kosten nach §§ 7 StVG, 823 I BGB und 115 VVG vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt und hielt die Kosten für nach § 249 BGB erstattungsfähig, da der Plan auf Verlangen der Versicherung erstellt wurde. Die Rechnungslegung begründet die Indizwirkung für die Höhe gemäß § 287 ZPO.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 98,40 EUR für einen reparaturbedingten Ablaufplan vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Kosten für die Erstellung eines von der Haftpflichtversicherung geforderten Reparaturablaufplans sind als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB zu ersetzen, wenn sie dem Geschädigten durch den Unfall entstanden sind.
Dass der Reparaturablaufplan überwiegend den Interessen der Versicherung dient, schließt die Erstattungsfähigkeit nicht aus; maßgeblich ist die ursächliche Entstehung des Aufwands durch den Unfall und die Erforderlichkeit für die Schadensregulierung.
Die Vorlage einer Rechnung begründet Indizwirkung für die Höhe des geltend gemachten Schadens nach § 287 ZPO, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegen ihre Richtigkeit vorliegen.
Ansprüche auf Verzugszinsen und die Anordnung der Kostenentscheidung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280 Abs.1, 286, 288 BGB; §§ 91, 708, 711 ZPO).
Tenor
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.02.2020
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 98,40 EUR (in Worten: achtundneunzig Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 98,40 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 23.08.2018 gemäß §§ 7 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 115 VVG. Die Kosten für einen Reparaturablaufplan stellen ebenfalls einen gemäß § 249 Absatz 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar.
Wenn die Versicherung einen Reparaturablaufplan für die weitere Regulierung verlangt, sind auch diese Kosten zu ersetzen (vgl. MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 166). Dass der Plan letztlich den Interessen des Geschädigten dient, ist für die Ersatzfähigkeit ohne Belang. Schließlich dient die gesamte Regulierung des Schadens den Interessen des Geschädigten. Die Tatsache, dass die Erstellung des Reparaturablaufplans in Rechnung gestellt wurde, spricht zudem dagegen, dass es sich um eine kostenlos zu erbringende Nebenleistung handelt. In aller Regel dürften derartige Pläne nur auf Anforderungen von Versicherern erstellt werden und im Übrigen nicht benötigt werden, sodass von einer üblicherweise kostenlosen Nebenleistung nicht zwingend ausgegangen werden kann. Sofern der Versicherung das von der Reparaturwerkstatt mitgeteilte geplante Fertigstellungsdatum nicht für eine Überprüfung der Leistungsverpflichtung ausreicht, dient der Ablaufplan vielmehr nur ihrem eigenen Interesse, den Leistungsumfang für etwa einen Mietwagen ggf. anzupassen.
Der Höhe nach bestehen gegenüber der Rechnung über den Betrag der Klageforderung gemäß § 287 ZPO keine Bedenken. Die Indizwirkung ist durch Vorlage der Rechnung erfüllt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Absatz 1, 2, 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Kosten gemäß § 91a ZPO und der Übernahmeerklärung auch der Beklagten aufzuerlegen.
Der Streitwert wird auf 98,40 EUR festgesetzt.