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Amtsgericht Bonn·114 C 458/16·13.02.2017

Klage wegen Portierung als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagte auf vorzeitige Portierung einer Rufnummer; die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Gericht stellte fest, dass die Klage offenkundig kein Rechtsschutzbedürfnis hatte, weil die Beklagte bereits einen Portierungstermin genannt hatte, der mit dem Zugang des Kostenvorschusses zusammenfiel. Die Klage war daher unzulässig; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Klage als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt es offenkundig daran, dass die Klage dem Kläger das begehrte Ziel unter keinen Umständen verschaffen kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist unzulässig.

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Wenn der Beklagte bereits einen konkreten Portierungstermin genannt hat, der zeitlich mit dem Zugang des Gerichtskostenvorschusses zusammenfällt, kann dies das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses begründen.

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Die Erhebung einer offenkundig unzulässigen Klage begründet keinen kausalen Schaden; daher besteht aus der Klageerhebung heraus kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten.

4

Bei beidseitiger Erledigung der Hauptsache kann das Gericht gemäß § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten entscheiden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO §§ 91 a, 269 Abs. 3 Satz 4§ 91a ZPO§ 46 Abs. 4 S. 2 TKG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 T 37/17 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1.) Ist offenkundig, dass die Klage dem Kläger das begehrte Ziel unter keinen Umständen verschaffen kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist unzulässig.

2.) Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte für die mit der Klage begehrte Portierung einer Rufnummer einen Termin genannt hat, der mit dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses zusammenfällt.

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Da der Rechtsstreit beidseitig für erledigt erklärt worden ist, kommt es auf die Abgrenzung zu § 269 Abs. 3 S. 4 ZPO - um einen solchen Fall handelt es sich an sich - nicht an.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen, da die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war und auch unter dem Gesichtspunkt des materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine anderweitige Kostenverteilung geboten ist.

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Die am 27.10.2016 verfasste und am 29.10.2016 mit angehängtem Verrechnungsscheck bei Gericht eingegangene Klage war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger wusste am 27.10.2016 bereits, dass die Beklagte die Portierung am 14.11.2016 zugesagt hatte. Gründe, weshalb dieser Portierungstermin platzen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage zielte vom Antrag her auf Vornahme der Portierung, aus der Begründung ergibt sich, dass eine frühere Portierung Ziel und Hintergrund der Klage war. Dieses Ziel war indes mit einer erst am 29.10.2016 eingegangen Klage offenkundig nicht zu erreichen. Selbst bei schnellstmöglicher Bearbeitung des Gerichts war es unmöglich, mittels einer Hauptsacheklage eine frühere Portierung zu erreichen, da selbst bei schnellstmöglicher Terminierung unter Beachtung der Ladungs- und Stellungnahmefristen ein Titel vor dem 14.11.2016 nicht mehr zu erlangen war, selbst wenn man vollständig außer Acht lässt, dass die Scheckzahlung wegen der Möglichkeit des Widerrufs durch die Gerichtskasse erst mit Wirkung zum 14.11.2016 verbucht worden ist. Mit anderen Worten: Es war offenkundig, dass die Klage dem Kläger das begehrte Ziel unter keinen Umständen verschaffen konnte, mithin fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.

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Auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht.

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Zwar stellte die im Sinne des § 46 Abs. 4 S. 2 TKG verzögerte Portierung eine Verletzung nachvertraglicher Pflichten des Vertrages dar. Die Beklagte hat auch nicht plausibel darlegen können, weshalb sie davon ausgeht, es handele sich nicht um eine Portierung nach § 46 TKG. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb nicht jedenfalls die dritte und fünfte Portierungsanfrage zu einem Portierungsdatum innerhalb der Frist des § 46 Abs. 4 S. 2 TKG geführt haben, auch für die Behauptung der Beklagten, die zweite (unstreitig vollständige) Anfrage des neuen Anbieters sei von diesem zurückgezogen worden, gibt es weder einen Beweis noch ein Beweisangebot.

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Die vorliegende Klage und die hierdurch entstandenen Kosten beruhten aber nicht auf dieser Pflichtverletzung, da die Erhebung der Klage ersichtlich sinnwidrig war, weil - wie oben ausgeführt - die Klage dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum begehrten Ziel hätte verhelfen können. Die Erhebung einer offenkundig unzulässigen Klage stellt keinen kausalen Schaden dar.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

12

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Bonn, 14.02.2017