Verweisung an Landgericht wegen Streitwertüberschreitung bei DSGVO-Auskunftsklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DS‑GVO und auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DS‑GVO. Das Amtsgericht Bonn stellte fest, dass der Streitwert mit 6.000 EUR die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts übersteigt. Es setzte den Streitwert pauschal mit 5.000 EUR (Auskunft) und 1.000 EUR (Schmerzensgeld) an und verwies die Sache gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Bonn.
Ausgang: Amtsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Klage an das Landgericht Bonn wegen Überschreitung der Streitwertgrenze
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht ist sachlich unzuständig, wenn der Streitwert die gesetzliche Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts übersteigt; in diesem Fall ist an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Der Streitwert einer Klage auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DS‑GVO kann pauschal angesetzt werden; ein pauschaler Ansatz mit 5.000 EUR ist gerichtlich gebilligt worden.
Für Schmerzensgeldansprüche aus Art. 82 DS‑GVO kann der Streitwert pauschal bestimmt werden; das Gericht kann hierfür einen angemessenen Pauschalbetrag (z.B. 1.000 EUR) zugrunde legen.
Ist das angerufene Gericht sachlich unzuständig, kann es die Sache ohne mündliche Verhandlung gemäß § 281 ZPO an das zuständige Gericht verweisen.
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht Bonn für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers sowie nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Bonn.
Rubrum
Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.
Der Streitwert ist mit 6.000 EUR anzusetzen und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO: Der Streitwert einer Datenauskunftsklage ist pauschal mit 5.000,– EUR anzusetzen ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.10.2020 – 20 U 57/19 – ZD 2021, 324, beck-online);
2. Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: 1.000 EUR.