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Amtsgericht Bonn·114 C 35/12·29.07.2013

Schadensersatzklage wegen Todes versandter Tiere mangels schlüssiger Schadensaufstellung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für das Versterben von beim Versand befindlichen Tieren. Das Gericht hält die Klage für unbegründet, weil der Kläger weder die Zahl der verendeten Tiere noch eine nachvollziehbare Schadensaufstellung substantiiert vorgetragen hat. Zudem steht dem Anspruch nach § 254 BGB erhebliches Mitverschulden des Klägers entgegen, da er das Paket erneut versandte, ohne den Zustand der Tiere zu prüfen.

Ausgang: Klage wegen Todes versandter Tiere als unbegründet abgewiesen; fehlender schlüssiger Vortrag und erhebliches Mitverschulden des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen beim Transport getöteter Tiere gehört ein schlüssiger Vortrag über die Anzahl der verendeten Tiere und eine nachvollziehbare Schadensaufstellung; fehlt dieser, ist der Anspruch unbegründet.

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Entgangener Gewinn setzt konkreten Vortrag zu entgangenen Umsätzen und Kostenersparnissen voraus; bloßer Verweis auf einen Verkaufspreis genügt nicht.

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§ 254 BGB rechtfertigt die Minderung oder den Ausschluss eines Ersatzanspruchs, wenn der Anspruchsteller durch sein Verhalten (z. B. erneutes Versenden ohne Prüfung des Tierzustands) erheblich mitverursacht hat.

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Fehlt es an entscheidungserheblicher Substantiierung bestimmter Tatsachen, kann die Nichtvernehmung eines nicht erschienenen Zeugen unbeachtlich sein.

Relevante Normen
§ BGB § 254§ 313a Abs. 1 ZPO§ 254 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Unbegründet ist die Klage schon deshalb, weil der Kläger zur Höhe des Schadens, der ihm durch das Versterben der Tiere entstanden sein soll, nicht schlüssig vorgetragen hat. Der Kläger hat vorgebracht und in einem späteren Schriftsatz bestätigt, dass er insgesamt 38 Tiere zum Versand gebracht hat. Gleichwohl fehlt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung konkreter Vortrag dazu, wie viele Tiere denn tatsächlich gestorben sind. In der Anspruchsbegründung heißt es dazu nur, es sei ein großer Teil der Tiere nicht mehr am Leben gewesen und später seien weitere gestorben. Die genaue Zahl der Tiere, die den Transport nicht überlebt haben, steht damit weder fest, noch ist dazu in beweisrelevantem Umfang vorgetragen worden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Einzelpositionen etwa verstorbene Tiere bei einer Schadensaufstellung zu berücksichtigen sein sollten. Es ist nicht ohne weiteres von dem hier in Ansatz gebrachten Verkaufspreis der Tiere auszugehen, da der Kläger ohne näheren Vortrag entgangenen Gewinn nicht beanspruchen kann. Unstreitig hat er das Geschäft ja später durchgeführt.

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Darüber hinaus kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil einem etwaigen Ersatzanspruch des Klägers dessen erhebliches eigenes Verschulden anspruchsausschließend entgegenstünde, § 254 BGB. Unstreitig ist auch, dass der Kläger, nachdem ihm das Paket an einem Samstagvormittag erstmalig wieder zurückgebracht wurde, dieses noch am gleichen Tag wiederum zum Versand gebracht hat, ohne sich um den Zustand der darin befindlichen Tiere zu kümmern. Auch wenn ihm sein eigener Postzusteller dies empfohlen haben sollte, entband ihn das nicht von der Sorge, sicherzustellen, dass die Tiere den für den anstehenden zweiten Transport erforderlichen Nahrungs- und Wasservorrat nachwievor zur Verfügung hatten.

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Darauf, ob eine Zustellung des Paketes am Ort des Empfängers wegen der dortigen Beschriftungssituation möglich war oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund entscheidend nicht mehr an, sodass eine Vernehmung des immer noch nicht erschienenen Zeugen M nicht zu bewirken war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 600,00 EURO.