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Amtsgericht Bonn·114 C 239/15·14.09.2015

Anhörungsrüge nach §321a ZPO wegen Beweisangebot und Zustellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn wies die Anhörungsrüge der Klägerin nach §321a ZPO zurück und ließ ihr die Kosten auferlegen. Das Gericht befand die Zustellung an die Kanzlei als ordnungsgemäß und stellte fest, dass kein taugliches Beweisangebot zum Hergang der behaupteten Körperverletzung vorlag. Die Klägerin trug die Beweislast, sodass kein ausdrücklicher richterlicher Hinweis erforderlich war. Hinweis: Die Entscheidung wurde später vom BVerfG aufgehoben (2 BvR 1997/15).

Ausgang: Anhörungsrüge nach §321a ZPO als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen wurde.

2

Die Zustellung gerichtlicher Verfügungen an eine Rechtsanwaltskanzlei ist wirksam, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen (z. B. Briefkopf) ergibt, dass die empfangsbeauftragte Rechtsanwältin/der empfangsbeauftragte Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft mit dem Zustellungsempfänger tätig ist.

3

Ein Beweisangebot muss den streitigen Hergang der behaupteten Tat in tauglicher Weise erfassen; ein Angebot, das nur die Verletzungsfolgen, nicht aber den Hergang betrifft, ist unzureichend.

4

Die Beweislast für das Vorliegen einer behaupteten Körperverletzung trägt der Kläger; liegt kein taugliches Beweisangebot vor, bedarf es keines ausdrücklichen richterlichen Hinweises auf die Beweispflicht.

Relevante Normen
§ ZPO § 321 a§ 321 a ZPO§ 495 a ZPO

Tenor

Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, Az.: 2 BvR 1997/15.

wird die Rüge der Klägerseite nach § 321 a ZPO auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gehörsrüge ist zwar rechtzeitig erfolgt und war damit zulässig; sie ist aber unbegründet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.05.2015 wurde das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsanwaltsbüro B in der Nstr. in E zugestellt. Ausweislich des Briefkopfes der in der Klageschrift vom 05.05.2015 verwendet wurde, befindet sich Frau Rechtsanwältin E F mit Herrn Rechtsanwalt K-T D in Bürogemeinschaft, sodass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lag zu keinem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Beweisangebot vor. In der Klageschrift wurde die maßgebliche behauptete Körperverletzung nicht unter ein taugliches Beweisangebot gestellt; die nachfolgenden Beweisangebote beziehen sich ausdrücklich nur auf die Verletzungen, nicht aber auf den Hergang der Auseinandersetzung. Dass die Klägerseite für die behauptete Körperverletzung beweisbelastet ist, ist evident, sodass es insoweit eines ausdrücklichen richterlichen Hinweises nicht bedurfte.