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Amtsgericht Bonn·114 C 179/12·14.01.2013

Klage wegen Verlust eines per Einschreiben versandten Schreibgeräts abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtTransportrecht (HGB)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz für den Verlust eines per Einschreiben versandten Schreibgeräts. Zentrales Problem war, ob die Beklagte für den Verlust haftet oder die Verpackung unzureichend war. Das Gericht verneint einen Anspruch nach HGB, da die Versandverpackung für Gegenstände ungeeignet und nicht gesondert gekennzeichnet war. Auch Nebenforderungen wie Porto sind damit ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verlusts des per Einschreiben versandten Schreibgeräts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des Sendungsinhalts nach den transportrechtlichen Vorschriften des HGB ist ausgeschlossen, wenn die vom Absender gewählte Verpackung zum Versand der Sache unzureichend ist (§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

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Briefe sind primär für Schriftstücke bestimmt; die Versendung schmaler, fester Gegenstände in Briefumschlägen erhöht wegen maschineller Beförderung das Risiko von Beschädigung oder Verlust und kann die Verpackung als ungeeignet erscheinen lassen.

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Fehlt eine gesonderte Kennzeichnung des Briefinhalts (z.B. "zerbrechlich"), begründet dies regelmäßig keinen Anspruch des Absenders auf Schadensersatz für den Verlust des Inhalts, weil die erhöhte Transportgefahr nicht erkennbar gemacht wurde.

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Transportrechtliche Spezialvorschriften des HGB gehen allgemeinen Anspruchsgrundlagen vor; von einem etwaigen Schadensersatzanspruch abhängige Nebenforderungen (etwa Porto) sind bei Haftungsausschluss ebenfalls ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ HGB §§ 425, 427 Abs. 1 Nr. 2§ 313a ZPO§ 425 HGB§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB§ 432 HGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Leitsatz

Werden in einem Brief andere Gegenstände als Schriftstücke - hier: ein Schreibgerät - zur Versendung aufgegeben, so scheiden Ansprüche wegen Verlustes des Sendungsinhalts jedenfalls dann aus, wenn der Umschlag keine gesonderte Kennzeichnung des Inhalts enthält.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Es besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der von dem Kläger beauftragten Zustellung Einschreibebriefes mit dem Inhalt eines Schreibgerätes der Firma N, nebst Mine.

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Ein entsprechender Anspruch des Klägers nach der spezialgesetzlichen und gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen vorrangigen Vorschrift des § 425 HGB scheitert bereits daran, dass ein derartiger Anspruch wegen des zwischen den Parteien unstreitigen Verlustes der Warensendung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist, da die von dem Kläger gewählte Verpackung zum Versand des streitgegenständlichen Schreibgerätes unzureichend bzw. ungenügend im Sinne dieser Regelung war.

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Ein Brief, sei es nun in der Form der normalen Versendung oder in der hier gewählten Form der Versendung per Einwurf/Einschreiben, ist grundsätzlich nicht für den Versand von Gegenständen bestimmt, sondern dient in erster Linie dem Versand von Schriftstücken jedweder Art. Dies ist allgemein bekannt. Bei der Briefversendung handelt es sich um ein Massenverfahren, so dass der Kläger auch mit einer automatisierten Beförderung, insbesondere in Form der Verwendung von Walzen oder anderen maschinellen Einrichtungen, unter anderem auch im Rahmen der Brieferfassung, rechnen musste. In der Regel handelt es sich bei Briefen insoweit um flache Gegenstände, wohingegen das von dem Kläger per Brief versendete streitgegenständliche Schreibgerät zu einer deutlichen Verdickung und infolge von dessen Form auch zu einer Zuspitzung innerhalb des Briefumschlages führen musste. Gerät ein derartiger Brief mit dem entsprechenden Inhalt in die von der Beklagtenseite gerichtsbekannt verwendeten Walzen bzw. maschinellen Einrichtungen, so besteht in erhöhtem Maße die Gefahr, dass der Briefumschlag zerstört wird und der Inhalt aus demselben herausgelangt. Gerade zur Versendung von schmalen, langen Gegenständen, wie dies Schreibgeräte sind, ist eine Verwendung eines Briefumschlages und die Versendung per Einschreibebrief daher denkbar ungeeignet. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schreibgerät, wie der Kläger behauptet, innerhalb des Briefumschlages nochmals gesondert verpackt war, da dies die soeben beschriebenen Gefahren grundsätzlich nicht mindert, sondern eher zu einer zusätzlichen Verdickung des Briefinhaltes führt. Unter diesen Umständen hätte es aus Klägersicht nahe gelegen, den Briefumschlag zumindest gesondert zu kennzeichnen und auf die erhöhte Transportgefahr hinzuweisen. Dies hätte beispielsweise durch die Aufschrift „zerbrechlich“ erfolgen können. Entsprechendes ist unstreitig jedoch nicht geschehen. Aufgrund der hier von dem Kläger gewählten unzulänglichen Verpackung ist daher ein Schadensersatzanspruch wegen Verlust des Sendungsinhaltes gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen.

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Die von dem Kläger erhobenen Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung und sind somit gleichfalls unbegründet.

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Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger gleichfalls geltend gemachten Frachtkosten in Form des Portos für den streitgegenständlichen Einschreibebrief. Dies sind zwar grundsätzlich Bestandteil eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Verlust des Sendungsinhalts, sind jedoch insoweit von dessen Bestehen abhängig. Der Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB betrifft daher gleichermaßen die Frachtkosten.

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Es besteht auch insoweit kein isolierter Schadensersatzanspruch des Klägers. Zum einen genießen die transportrechtlichen Vorschriften als Spezialgesetze Vorrang vor allgemeinen Anspruchsgrundlagen. Zum anderen ist hier der Verlust der versendeten Sache, nämlich dem streitgegenständlichen Schreibgerät, zwischen den Parteien unstreitig und ein lediglich isolierter Schaden durch Nichtzustellung des bereits leeren und beschädigten Briefumschlages, die der Kläger behauptet, stellt für sich genommen keinen isoliert und nicht unter § 432 HGB fallenden Schadensposten dar. Insofern kann die zwischen den Parteien strittige Frage, ob eine Zustellung des Briefumschlages im Postfach des Empfängers erfolgt ist und ob dieser gegebenenfalls die Annahme wegen der Beschädigung verweigert hat, offen bleiben.

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Aufgrund des Vorstehenden kann gleichfalls offen bleiben, welchen Wert der Sendungsinhalt im Einzelnen hatte, ob der Zustellungsvermerk des Zustellers auf einem Versehen beruhte und ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden.

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Die Klage musste daher insgesamt der Abweisung unterliegen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 15.12.2012                            bis 300,00 Euro,

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danach                                          bis 600,00 Euro.