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Amtsgericht Bonn·114 C 155/22·22.05.2023

Stromlieferung: Zahlungspflicht des Anschlussnutzers und Ersatz von Sperrkosten

ZivilrechtSchuldrechtVersorgungsverträge (Energiewirtschaft)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlungen für Stromlieferungen und Sperr-/Wiederinbetriebnahmekosten gegen den Beklagten. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte Nutzer der Verbrauchsstelle war und verurteilte ihn zur Zahlung von 356,79 € nebst Zinsen; Mahnkosten sowie ein früherer Verzugsbeginn wurden nicht zugesprochen. Die Entscheidung stützt sich auf StromGVV-Vorschriften, Beweiswürdigung und Darlegungsanforderungen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 356,79 € nebst Zinsen verurteilt; Mahnkosten und ein früherer Verzugsbeginn nicht zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zurverfügungstellung von Strom stellt eine Realofferte dar; Anspruch auf Zahlung des Lieferpreises besteht gegen denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.

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Empfänger einer Realofferte sind typischerweise der Grundstückseigentümer oder derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Anschluss hat; diese gelten als Nutzer der Verbrauchsstelle.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Versorgungsvertrags trägt die anspruchsbegründende Partei; ein bloßes Bestreiten durch den Gegner genügt nicht zur Substantiierung der Gegenteilsbehauptung.

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Ansprüche auf Ersatz von Sperrungs- und Wiederinbetriebnahmekosten sowie Verzugszinsen setzen die Darlegung der jeweils vertraglich bzw. satzungs- und preisblattgestützten Entstehungsgründe und eines Verzugszeitpunkts voraus.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 ZPO§ 453, 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 17 Abs. 2 StromGVV, § 2 Abs. 2 StromGVV§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 6 StromGVV§ 145 BGB§ 147 BGB§ 138 Abs. 1, 2 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2023

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 356,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 27.07.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Beklagte hinreichend bezeichnet, § 253 Abs. 2 ZPO.

4

Die Klage ist auch weit überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 195,74 Euro aus §§ 453, 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 17, 2 Abs. 2 StromGVV sowie in Höhe von weiteren 161,74 Euro aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 6 StromGVV i.V.m. Nr. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin zur StromGVV nebst Nr. 4, 7 und 8 des Preisblattes der C GmbH zu.

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Der Anspruch auf Zahlung des Preises für die offenen Stromlieferungen folgt aus §§ 453, 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 17, 2 Abs. 2 StromGVV.

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Zwischen den Parteien ist ein Elektrizitätslieferungsvertrag zustande gekommen, der zu Versorgungsleistungen durch die Klägerin im Zeitraum vom 03.09.2021 bis zum 04.03.2022 führte.

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In dem Zurverfügungstellen des Stroms liegt ein Angebot im Sinne von § 145 BGB (als sog. Realofferte) der Klägerin (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 – VIII ZR 316/13 –, BGHZ 202, 17-26).

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Dieses hat der Beklagte angenommen, §147 BGB.

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Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 – VIII ZR 316/13 –, BGHZ 202, 17-26).

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Der Beklagte war Nutzer der hier streitgegenständlichen Verbrauchsstelle mit der Zählernummer 448920617 (alt)/ 1LSK0075567371 (neu).

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Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

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Zunächst steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Zähler um den Zähler handelt, der das Ladenlokal im Erdgeschoss im hier maßgeblichen Zeitraum vom 03.09.2021 bis zum 04.03.2022 in der hier streitgegenständlichen Immobilie S 6 in ##### C versorgte und nicht, wie zunächst vom Beklagten angegeben die WG im ersten Obergeschoss.

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Soweit der Beklagte zunächst angegeben hatte, der streitgegenständliche Zähler gehöre zu der WG im ersten Obergeschoss, so war diese Angabe offensichtlich unrichtig.

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So hat der Beklagte diese Behauptung bereits in er mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht  erhalten, indem er dort erklärte, er sei nunmehr selbst nicht mehr sicher, zu welchen Räumlichkeiten der streitgegenständliche Zähler gehöre.

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Dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Zähler um denjenigen zu dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenlokal handelt, konnte jedoch die Zeugin C im Termin unter Vorlage des als Anlage 2 zum Protokoll vom 23.05.2023 (Bl. 274 d.A.) vorgelegten Lichtbildes plausibel bekunden.

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Auf den Lichtbildern ist klar ersichtlich, dass der mit „Laden“ überschriebene Zähler hier den streitgegenständlichen Zähler mit der hier streitgegenständlichen Zählernummer betrifft.

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Die Zeugin C konnte im Übrigen auch plausibel bekunden, dass es sich bei dem Zähler zu der von ihr bewohnten Wohneinheit im ersten Obergeschoss um einen anderen Zähler mit einer anderen Zählernummer handelte, was sich ebenfalls aus den vorgelegten Lichtbildern (Anlage 1 zum Protokoll vom 23.05.2023, Bl. 273 d.A.) sowie der vorgelegten Schlussrechnung vom 21.03.2022 (Anlage 3 zum Protokoll, Bl. 275 d.A.) handelte.

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Der Beklagte war auch derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte und mithin als Nutzer der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle anzusehen ist.

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Dies konnte das Gericht hier auf Grundlage des klägerischen Vortrags als Sachverhalt zugrunde legen.

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Der anderslautende Vortrag des Beklagten, er sei nicht Nutzer des streitgegenständlichen Zählers in dem hier maßgeblichen Zeitraum gewesen, war insoweit unbeachtlich mangels ausreichender Substantiierung, § 138 Abs. 1, 2 ZPO.

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Grundsätzlich trifft nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung die Klägerin, als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Tatsache beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vertragsschlusses.

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Die Klägerin hat unter Vorlage des als Anlage K 4 (Bl. 203 d.A.) beigefügten Telefonvermerks substantiiert dargelegt, dass der hier streitgegenständliche Zähler im Zeitraum vom 15.09.2000 bis zum 02.09.2021 bei der Firma W auf den Inhaber des Ustudios Herrn G angemeldet war und sich der Beklagte am 03.09.2021 telefonisch bei der Klägerin meldete und die Ummeldung auf sich veranlasste.

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Soweit der Beklagte behauptet, er sei nicht Nutzer des streitgegenständlichen Zählers in dem hier maßgeblichen Zeitraum gewesen, so ist er der ihm in diesem Zusammenhang treffenden Substantiierungslast nicht nachgekommen.

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Das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich seiner Nutzereigenschaft genügt insoweit nicht aus.

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Als Eigentümer der Immobilie hätte er darlegen können, wem er das Ladenlokal vermietet hat und wann das entsprechende Nutzungsverhältnis beendet wurde.

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Soweit er behauptet, er kenne Herrn G nicht, es müsse sich um einen Untermieter handeln, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Denn dies befreit ihn nicht von seiner Substantiierungslast.

28

Soweit er die Richtigkeit des Telefonvermerks anzweifelt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Konkrete Anhaltspunkte hierfür trägt der Beklagte nicht vor.

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Für den Umstand, dass der Beklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschlusses hatte, spricht auch der Umstand, dass das Ladenlokal jedenfalls ab Oktober 2021 leer stand.

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Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

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Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.

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Dies ist vorliegend der Fall.

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Die Zeugin C hat bekundet, dass das Ladenlokal im Erdgeschoss etwa seit Oktober 2021 leer stand, da das dort ansässige Ustudio ausgezogen sei. Ferner konnte sie bekunden, dass das Ladenlokal auch noch leer stand, als sie im November 2022 auszog.

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Ihre Angaben sind plausibel, ihre Aussage ist in sich schlüssig und lebensnah. Die genaue zeitliche Einordnung war ihr zwar nicht mehr möglich, was auch aufgrund des Zeitablaufs nicht unüblich ist. Allerdings konnte sie eine zeitliche Eingrenzung anhand von Eckpunkten, wie etwa ihres WhatsApp-Verlaufs sowie ihres Einzugs in der Wohnung festmachen.

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Einen Gegenbeweis hat der Beklagte im Übrigen auch nicht angetreten.

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Soweit die Klägerin vorliegend bereits ab dem 03.09.2021 Leistungen geltend macht, so konnte dies auf ihr substantiiertes Vorbringen als Zeitpunkt unterstellt werden. Denn auch an dieser Stelle ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

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Auch insoweit wäre es dem Beklagte ein Leichtes gewesen, konkret darzulegen, wann das Mietverhältnis zu dem Ustudio endete.

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Im Übrigen verhält sich der Beklagte auch widersprüchlich, wenn er zunächst behauptet, er kenne den Zeugen G nicht, er habe mit ihm keinen Vertrag geschlossen, obwohl dieser jedoch Inhaber des Ustudios war.

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Soweit der Beklagte eine auf den ehemaligen Inhaber des Ustudios Herrn G ausgestellte Rechnung der Firma W vom 13.11.2021vorgelegt hat über 9,95 Euro so werden dort keine Stromleistungen abgerechnet , sondern eine Serviceleistung der Firma W, so dass sich hieraus auch nichts anderes ergibt.

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Auch aus dem weiteren Schreiben der Firma W aus September 2021 (Bl. 180 d.A.), in dem Herr G zur Angabe des Zählerstandes aufgefordert wird bis zum 19.09.2021 ergibt sich nichts Anderes, da hieraus nicht geschlossen werden kann, dass über den 02.09.2023 hinaus der Zeuge G die Verfügungsgewalt über den streitgegenständlichen Zähler hatte, mithin Nutzer des Zählers war.

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Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Sperrung in Höhe von 48,00 Euro sowie für die Wiederinbetriebnahme in Höhe von 95,00 Euro (nebst MwSt in Höhe von 18,05 Euro) folgen aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 6 StromGVV i.V.m. Nr. 5 der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin zur StromGVV nebst Nr. 4, 7 und 8 des Preisblattes der C GmbH.

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Unstreitig wurden Zahlungen auf die erfolgte Stromlieferung nicht geleistet.

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Der Beklagte ist dem dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht entgegen getreten.

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2.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB, 696 Abs. 3 ZPO.

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Einen vorherigen Verzug ab dem 23.03.2022 konnte die Klägerin auf das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich des Zugangs der Schlussrechnung vom 04.03.2022 (Anl. K 1, Bl 19 ff. d.A.) sowie der Mahnschreiben vom 10.05.2022 (Anl. K 2, Bl. 25 f. d.A.) und vom 24.05.2022 (Anl. K 3, Bl. 27 ff. d.A.) nicht nachweisen.

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3.

48

Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mahnkosten. Der hierfür erforderliche Nachweis von den Verzug auslösenden Tatsachen konnte die Klägerin nicht führen.

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4.

50

Der Inhalt der Schriftsätze der Klägerseite vom 06.06.2023 und vom 23.06.2023 sowie der Beklagtenseite vom 13.06.2023, 14.06.2023 und 18.06.2023 haben keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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II.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme hat keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung, da sie lediglich nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen betroffen hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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III.

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Streitwert: 356,79 Euro