KiTa-Betreuungsvertrag: fristlose Kündigung bei gescheiterter Eingewöhnung; AGB-Klausel unwirksam
KI-Zusammenfassung
Eine Kindertagesstätte verlangte restliches Betreuungsentgelt, nachdem die Eltern den Betreuungsvertrag nach fünf Wochen Eingewöhnung zum Monatsende Oktober fristlos kündigten. Streitpunkt war, ob Eingewöhnungsschwierigkeiten einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB darstellen und eine AGB-Klausel dies ausschließen kann. Das AG Bonn wies die Klage ab: Die Eingewöhnung sei gescheitert und die außerordentliche Kündigung wirksam. Die Klausel, die Eingewöhnungsschwierigkeiten pauschal als Kündigungsgrund ausschließt, sei nach § 307 BGB unwirksam.
Ausgang: Zahlungsklage auf Betreuungsentgelt nach fristloser Kündigung wegen gescheiterter Eingewöhnung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kinderbetreuungsvertrag ist typengemischt; überwiegt sein dienstvertraglicher Charakter, ist § 626 Abs. 1 BGB auf die außerordentliche Kündigung anwendbar.
Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; maßgeblich ist dabei das Kindeswohl.
Eine AGB-Klausel, die Eingewöhnungs- oder ähnliche Schwierigkeiten pauschal als wichtigen Grund ausschließt und damit den Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB einschränkt, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam.
Ob eine Eingewöhnung als gescheitert anzusehen ist, ist anhand konkreter Tatsachen zu beurteilen; die kündigende Partei hat diese Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Planungs- und Organisationsinteressen der Betreuungseinrichtung können eine Bindung über ordentliche Kündigungsfristen rechtfertigen, treten aber bei einer ernsthaften Beeinträchtigung des Kindeswohls im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB zurück.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte. Am 05.09.2014 schlossen die Beklagten mit der Klägerin einen Vertrag über die Betreuung des einjährigen Kindes der Beklagten, M U. Vertragsbeginn war nach § 1.1 des Betreuungsvertrags der 08.09.2014. Zeitgleich begann auch die Betreuung des Kindes. Die Parteien vereinbarten ein monatliches Entgelt für die Betreuung von 735,00 €, welches gemäß § 3.6 des Betreuungsvertrags zu Beginn eines jeden Monats fällig wurde.
§ 5.2 des Betreuungsvertrags sah folgende Klausel vor:
„Eingewöhnungs-, Umgewöhnungs- oder andere Schwierigkeiten des betreuten Kindes mit der Betreuungssituation berechtigen nicht zu einer Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.“
§ 6.1 des Vertrags lautete:
„Der Kinderbetreuungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Januar oder zum 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden.“
§ 6.3 des Vertrags lautete:
„Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Für die KiTa liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
[…]
eine Integration des Kindes trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht werden kann
[…].“
Die Eingewöhnung des Kindes der Beklagten begann am 08.09.2014. Sie erwies sich durchweg als schwierig, wobei die Klägerin meint, dass die Probleme hausgemacht gewesen seien. Ab der zweiten Woche sollte das Kind im Gruppenraum erstmals einen kurzen Zeitraum ohne einen Elternteil verbringen. Nach ca. 10 Minuten wurde die Mutter zurück in den Gruppenraum gerufen, da das Kind weinte. Dieser Zustand verbesserte sich in den darauffolgenden Tagen kaum. An wenigen Tagen schlief das Kind weinend ein, bevor die Mutter zurück in den Gruppenraum gerufen wurde. In der vierten Woche fing das Kind bereits auf dem Parkplatz der Kindertagesstätte an, sich zu winden, zu treten und zu schreien. Sobald es eine der einheitlich gekleideten Mitarbeiterinnen der Klägerin erblickte, fing es an zu weinen. In der fünften Woche blieb das Kind zwischen einer und zwei Stunden in der Gruppe, wobei er auch zu diesem Zeitpunkt noch oft weinte. Er wirkte bei der Rückkehr teilnahmslos. Er schien keine Beziehung zum Betreuungspersonal aufzubauen.
Mit Schreiben vom 15.10.2014 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag zum Ende des Monats Oktober 2014. Das Betreuungsentgelt für die Monate November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 zahlten die Beklagten nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Eingewöhnungsphase sei noch nicht abgeschlossen gewesen.
Die Klägerin beantragt:
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.205,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 € seit dem 2. November 2014, aus weiteren 735,00 € seit dem 2. Dezember 2014 sowie aus weiteren 735,00 € seit dem 2. Januar 2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen:
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.205,00 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Danach wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die Parteien haben zwar einen wirksamen Betreuungsvertrag geschlossen. Die Beklagten haben diesen jedoch wirksam mit Ablauf des Monats Oktober 2014 gekündigt.
Die Kündigungserklärung liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 15.10.2014.
Es kann dahinstehen, ob den Beklagten ein ordentliches Kündigungsrecht zustand, wobei das Gericht insoweit der Auffassung zuneigt, dass § 6.1 des Betreuungsvertrages durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Jedenfalls konnten die Beklagten außerordentlich gemäß § 626 Abs. 1 BGB kündigen. Danach kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Regel des § 626 Abs. 1 BGB ist anwendbar. Bei einem Kinderbetreuungsvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen, bei dem der dienstvertragliche Charakter überwiegt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besteht auch gemäß § 6.3 des Betreuungsvertrags.
Ein wichtiger Grund liegt vor. Die Eingewöhnung des Kindes ist gescheitert.
Die Klausel des § 5.2 des Betreuungsvertrags, nach der Eingewöhnungsschwierigkeiten des betreuten Kindes nicht zu einer Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist berechtigen, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Bei § 5.2 des Betreuungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelt es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt die Klausel als von der Klägerin gestellt. Sie wurde auch wirksam in den Betreuungsvertrag einbezogen, da die Klausel Bestandteil des Vertrags ist.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor. Dies folgt bereits aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel des § 5.2 des Betreuungsvertrags weicht von der gesetzlichen Regelung des § 626 Abs. 1 BGB ab, indem sie die Qualifizierung von Eingewöhnungsschwierigkeiten als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ausschließt. Bei einem pauschalen Ausschluss von bestimmten Situationen als wichtigen Grund wird der Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB eingeschränkt. Dies ist nicht zulässig, die Vorschrift stellt zwingendes Recht dar (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 626, Rn. 2). Bei Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind, mag es zulässig sein, den Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB auszuweiten, indem etwa bestimmte Gründe als wichtiger Grund qualifiziert werden, die sonst nicht in den Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB fielen. Durch § 5.2 des Betreuungsvertrags wird jedoch der Anwendungsbereich eingeschränkt, da Eingewöhnungsschwierigkeiten nie einen wichtigen Grund darstellen können sollen, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die Klausel des § 5.2 des Betreuungsvertrags ist zudem auch gemäß der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung des Betreuungsvertrags. So soll gemäß § 6.3 des Vertrags ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung für die Klägerin vorliegen, wenn eine Integration des Kindes trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht werden kann. Hierin liegt eine einseitige Benachteiligung der Beklagten. Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes soll einerseits die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, andererseits aber gemäß § 5.2 des Vertrags die Beklagten zur Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen verpflichten.
Diese einseitige Benachteiligung widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben. Denn die Folge der Klausel des § 5.2 des Vertrags wäre, dass die Beklagten bei einer gescheiterten Eingewöhnung über keine Möglichkeit verfügen, sich zeitnah von dem Vertrag zu lösen. Die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen – ihre Wirksamkeit unterstellt – würde die Vertragspartner der Klägerin unter Umständen noch für mehrere Monate an den Vertrag binden. Treu und Glauben gebieten es aber insbesondere bei einem Kinderbetreuungsvertrag, dass auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht genommen wird. Das Scheitern einer Eingewöhnung in einer Betreuungseinrichtung kann nie ausgeschlossen werden. Dann muss es aber auch für die Eltern des Kindes die Möglichkeit geben, sich vom Vertrag zu lösen; und dies unabhängig davon, ob der Klägerin – wie hier – das gleiche Recht eingeräumt wird.
Das Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrags darstellen. Maßgeblich ist insofern das Wohl des Kindes. Wird dieses ernsthaft beeinträchtigt, ist ein Verbleib des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht zumutbar. Gegenüber dem Wohl des Kindes müssen auch die berechtigen Interessen der Betreuungseinrichtung bezüglich der Organisation der Einrichtung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, je jünger das zu betreuende Kind ist, da gewöhnlich mit steigendem Alter eines Kindes dessen Bedürfnis zur Nähe zu einer Bezugsperson sinkt.
Die Eingewöhnung des M U in der Kindertagesstätte der Klägerin ist als gescheitert anzusehen. Dabei kann zur Beurteilung, ob die Eingewöhnung eines Kindes als gescheitert anzusehen ist, nicht allein auf die Einschätzung der Eltern oder Kindertagesstätte abgestellt werden. Vielmehr obliegt es der kündigenden Person, Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein Scheitern der Eingewöhnung vorliegt.
Nach dem unbestrittenen Tatsachenvortrag der Beklagten ist die Eingewöhnung des Sohnes der Beklagten innerhalb der fünf Wochen so gut wie nicht vorangeschritten. Es war zu keinem Zeitpunkt möglich, das Kind auch nur annähernd über einen Zeitraum von täglich mehr als zwei Stunden in der Kindertagesstätte zu lassen. Zudem konnte sich die jeweilige Bezugsperson des Kindes zu keinem Zeitpunkt gänzlich aus den Räumen der Tagesstätte entfernen. Dazu kommt, dass das Kind deutliche Abwehrreaktionen zeigte, sobald es bemerkte, dass wieder ein Besuch der Einrichtung der Klägerin bevorstand. Ein einjähriges Kind verfügt in aller Regel noch über keine Möglichkeiten, die Ablehnung einer Situation anders als durch die gezeigten Abwehrreaktionen auszudrücken. Diese Reaktionen traten in der vierten Woche auf, somit zu einem Zeitpunkt, in dem jedenfalls bei einer erfolgreichen oder aussichtsreichen Eingewöhnung bereits mit einem Fortschritt zu rechnen wäre.
Soweit die Klägerin behauptet, die Probleme seien hausgemacht und die Eingewöhnungsphase noch nicht abgeschlossen gewesen, greift dies nicht durch. Zunächst kommt es nicht darauf an, ob die Eingewöhnungsschwierigkeiten in der Person des Kindes liegen, solange das Scheitern nicht absichtlich von den Beklagten herbeigeführt wird, was selbst die Klägerin nicht vorträgt. Weitergehend fehlt es an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag dahingehend, welche Maßnahmen auf Seiten der Klägerin zur Förderung der Eingewöhnung noch hätten ergriffen werden können bzw. inwieweit sich Fortschritte konkret manifestiert hätten.
Der Wirksamkeit der Kündigung stehen ferner keine berechtigten Interessen der Klägerin entgegen. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte ein Bedürfnis für Planungssicherheit mit sich bringt. Dies kann jedoch höchstens dazu führen, dass die ordentlichen Kündigungsfristen an dieses Bedürfnis angepasst werden. Auch wenn es zutrifft, dass die Klägerin den Betreuungsplatz des Kindes der Beklagten erst ab Februar 2015 wieder vergeben konnte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn hier geht es um eine außerordentliche Kündigung aufgrund der gescheiterten Eingewöhnung eines Kindes. Die Kindertagesstätte darf sich aufgrund des Gebotes von Treu und Glauben nicht der Möglichkeit verschließen, dass eine Eingewöhnung scheitern kann und daher auch ein berechtigtes Interesse der Eltern des Kindes an der Aufhebung des jeweiligen Vertrags besteht.
Eine andere Einschätzung könnte sich auch nicht daraus ergeben, dass Eltern zum Teil mehrere Betreuungsverträge mit verschiedenen Betreuungseinrichtungen abschließen, um sodann nur einen dieser Verträge wahrzunehmen. Eine solche Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall nicht, da in einem Fall von Missbrauch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegen dürften.
Das Festhalten an der ordentlichen Kündigungsfrist des § 6.1 des Betreuungsvertrags wäre für die Beklagten auch unzumutbar gewesen. So konnten sie aufgrund der gescheiterten Eingewöhnung ihres Kindes die angebotene Gegenleistung der Klägerin aus dem Betreuungsvertrag nicht mehr annehmen. Die Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31.01.2015 hätte somit zu einem unverhältnismäßigen Ungleichgewicht der Leistungsbeziehungen aus dem Betreuungsvertrag geführt.
Die Beklagten haben die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten. Sie haben die Kündigung am 15.10.2014 erklärt. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB begann die Frist mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der Tatsachen, die für die Einschätzung, dass die Eingewöhnung gescheitert war, maßgeblich waren. Die starken Abwehrreaktionen des M U traten massiv erstmals in der vierten Woche der Eingewöhnung, also ab dem 29.09.2014 auf. Zugunsten der Klägerin muss davon ausgegangen werden, dass eine solche Reaktion nur vorübergehend sein kann, weswegen eine sofortige Kündigung nicht in Betracht kommt. Erst der Zeitpunkt, zu dem die Prognose getroffen werden kann, dass die Abwehrreaktionen nicht nachlassen, ist somit als Beginn der Frist anzusehen. Dies war frühestens zu Beginn der fünften Woche, also ab dem 06.10.2014.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2015 gab keine Veranlassung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten; er gab auch keine Veranlassung der Klägerseite im Hinblick auf neuen Tatsachenvortrag rechtliches Gehör zu gewähren, da das diesbezügliche Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht entscheidungsunerheblich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.205,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.