Vereinsrecht: Außerordentliche Kündigung unwirksam bei fehlender Angabe der Gründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung seiner Vereinsmitgliedschaft. Streitentscheidend war, ob die Kündigungserklärung die satzungsmäßig geforderte schriftliche Bekanntgabe „der Gründe“ enthält. Das AG Bonn gab der Klage statt, weil die Kündigung nur pauschal auf „bisheriges Verhalten“ verwies und damit keine konkreten Kündigungsgründe nannte. Ob ein wichtiger Grund inhaltlich vorlag, ließ das Gericht wegen der bereits formellen Unwirksamkeit offen.
Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; außerordentliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft wegen fehlender Angabe konkreter Gründe unwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht die Vereinssatzung vor, dass eine außerordentliche Kündigung erst mit schriftlicher Bekanntgabe der Kündigung und der Gründe endet, müssen die Kündigungsgründe in der Kündigungserklärung selbst konkret mitgeteilt werden.
Eine formelhafte Begründung wie die pauschale Bezugnahme auf „bisheriges Verhalten“ genügt dem satzungsmäßigen Erfordernis der Mitteilung der Kündigungsgründe nicht.
Ein Verweis in der Kündigungserklärung auf ein vorausgegangenes Anhörungsschreiben ersetzt die satzungsmäßig verlangte Angabe der Kündigungsgründe in der Kündigung nicht, wenn hierdurch unklar bleibt, auf welche Vorwürfe die Kündigung gestützt wird.
Die Einhaltung vereinsinterner Satzungsvorgaben zur Form und Begründung einer außerordentlichen Kündigung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Fehlt es an einer satzungsgemäßen Begründung der außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam, ohne dass es auf die materielle Rechtfertigung ankommt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2018 gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener rechtsfähiger Verein der Reservisten und Veteranen der Bundeswehr. Er wirkt im Auftrag des Deutschen Bundestages als besonders beauftragter Träger der Reservistenarbeit. Er ist insofern Zuwendungsempfänger des Deutschen Bundestages und wird hinsichtlich der im Auftrag des Deutschen Bundestages wahrgenommenen Aufgaben aus Mitteln des Verteidigungshaushalts finanziert. Die Satzung definiert Selbstverständnis und Zweck in § 2 unter anderem mit der Formulierung „Der Verband vertritt die freiheitliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und steht zu deren internationalen Verpflichtungen“ (Anlage B 1, Bl. 18).
§ 3 der Satzung des Beklagten sieht vor, dass Mitglieder neben Reservisten und aktiven Soldaten auch Dritte sein können, die den „Verband uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Ziele oder materiell unterstützt“ (Anlage B 1, Bl. 18 der Akte). Diese Mitglieder werden als fördernde Mitglieder bezeichnet.
Der Kläger ist seit einigen Jahren förderndes Mitglied bei dem Beklagten in der Landesgruppe N.
Ende 2017 und im Anschluss an Medienberichte in der „U“ (Anlage B 2, Bl. 20) sowie anderen Medienberichten waren (u.a.) der Vorsitzende des Landesvorstandes N der Ansicht, es bestünden Zweifel daran, ob der Kläger sich auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bewegt. Zudem erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Generalbundesanwalt gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat ermittelt. Der Beklagte hörte den Kläger am 29.09.2017 (Anlage B 4, Bl. 24 der Akte) hierzu an. Konkret hatte das Anhörungsschreiben folgenden Wortlaut:
Ihre Mitgliedschaft im W – Anhörung
Sehr geehrter Herr I,
in einem Bericht des ARD-Magazins Panorama und in Veröffentlichung in der SVZ, der OZ und der taz wurden Sachverhalte im Zusammenhang mit ihrer Person in Rede gebracht, wegen derer der Generalbundesanwalt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen Sie ermittelt.
Daraus ergibt sich, dass Sie der „Prepper-Szene“ angehören und Mitglied in deren Gruppe „Nordkreuz“ (Austausch über den verschlüsselten Messenger-Dienst „Telegram“) sind.“ Sie führten dort mutmaßlich die (bisher als solche offiziell nicht bezeichnete) „Todesliste“ mit über 5.000 Einträgen. In Chat-Einträgen haben Sie geschrieben, „manche Leute in der Bürgerschaft kann ich mir nur mit einem Loch im Kopf vorstellen, sonst ertrage ich diese linken Schweine nicht.“
Dieses ist mit der Satzung und dem Selbstverständnis des Reservistenverbandes nicht vereinbar.
Daher habe ich zu prüfen, ob ich ein Verfahren zur außerordentlichen Kündigung gegen Sie durchzuführen habe und gebe Ihnen Gelegenheit bis zum 16. Oktober 2017 eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
M-H C
Vizepräsident
Der Kläger reagierte auf das Anhörungsschreiben am 12.12.2017 (Anlage B 5, Bl. 25 der Akte) und stellte die Vorwürfe vollumfänglich in Abrede. Das Ermittlungsverfahren sei ungerechtfertigt und er gehe davon aus, dass dieses rasch eingestellt werde. Inzident räumte der Kläger in der Anhörung (nur) ein, Mitglied in der sog. Prepper-Szene zu sein, was aber lediglich beinhalte Lebensmittel und Trinkwasser entsprechend des Zivilschutzkonzeptes der Bunderegierung bereitzuhalten. Im Übrigen berief er sich auf die Unschuldsvermutung.
In der Präsidiumssitzung des Beklagten am 02/03.02.2018 beschloss das Präsidium des Beklagten einstimmig, dem Kläger und anderen Mitglieder gegenüber die außerordentliche Kündigung zu erklären (Anlage B 7, Bl. 35 ff der Akte).
Sodann erklärte der Beklagte, vertreten durch den Präsidenten W und den Vizepräsidenten C, am 05.02.2018 dem Kläger gegenüber die außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers. In der Kündigung heißt es konkret:
„Ihr bisheriges Verhalten, zu dem Sie bereits angehört worden sind, ist mit der Satzung und dem Selbstverständnis des Reservistenverbandes nicht vereinbar.
Daher hat sich das Präsidium entschieden, Ihre Mitgliedschaft außerordentlich zu kündigen. Wir erklären hiermit ausdrücklich Ihre Mitgliedschaft im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. mit sofortiger Wirkung für beendet.“
(Anlage K 1, Bl. 5 der Akte)
In der Satzung des Beklagten heißt es unter § 3 Nr. 9
„Der Verband kann die Mitgliedschaft nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Präsidiums aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, falls die weitere Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verband gemessen an Selbstverständnis und Zweck des Verbands unzumutbar ist. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Bekanntgabe der außerordentlichen Kündigung und der Gründe gegenüber dem Mitglied“.
Der Kläger behauptet, er sei aufgrund seiner Sozialisierung und politischen Gesinnung ein „Liberaler“; mit dem satzungsmäßigen Verständnis des Vereins stimme er in jeder Hinsicht überein. Er meint, die Kündigung der Beklagten sei formell und materiell unwirksam.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2018 gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft unwirksam ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er sei darüber unterrichtet worden, in der Landesgruppe N seien fünf Mitglieder – darunter der Kläger – beheimatet, die sich in einem rechtsextremen Umfeld bewegen bzw. entsprechendes Gedankengut vertreten. Der Kläger solle Mitglied in dem Personenkreis sein, über welchen in der U (Anlage B 2, a.a.o.) berichtet werde. Der Kläger solle dem Chat-Netzwerk „Nordwerk“ angehört haben und Kontakte zu dem rechtsextremen „Thule-Seminar“ haben. Dem Kläger werde im Ermittlungsverfahren – das nach wie vor nicht eingestellt sei – vorgeworfen, eine Todesliste mit ca. 5000 Einträgen geführt. Zudem werde ihm vorgeworfen, in einem Chatbeitrage geäußert zu haben, „manche Leute in der Bürgerschaft kann ich mir nur mit einem Loch im Kopf vorstellen (…)“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen. Soweit Anlagen zitiert worden sind, wird wegen des weiteren Inhalts auf die Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig, weil die Satzung des Beklagten hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung bzw. des Vorgehens gegen eine außerordentliche Kündigung kein vorgeschaltetes Schiedsverfahren oder sonstiges verbandsinternes Verfahren vorsieht.
Die Klage ist auch begründet. Die durch den Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2018 gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
Es kann dahinstehen, ob die Kündigung materiell rechtlich gerechtfertigt war, mithin Gründe zur außerordentlichen Kündigung dalagen, weil die Kündigung bereits formell unwirksam ist. Die formelle Wirksamkeit der Kündigung ist durch das Gericht voll überprüfbar. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 05.02.2018 ergibt sich vorliegend daraus, dass die Kündigung die Vorgaben der eigenen Satzung nicht einhält.
Die Satzung regelt insofern ausdrücklich, die Mitgliedschaft ende „mit der schriftlichen Bekanntgabe der Kündigung und der Gründe“ (Hervorhebung durch das Gericht). Dies kann nur so verstanden werden, dass die Kündigungserklärung selbst die Gründe beinhalten muss, die Gründe mithin anzugeben sind. Dem genügt die Kündigungserklärung nicht. Denn in der Kündigungserklärung werden keine Gründe angeführt. Vielmehr heißt es dort lapidar das „bisherige Verhalten“, zu dem der Kläger angehört worden sei, sei mit dem Selbstverständnis des Verbands nicht zu vereinbaren. Die Formulierung „bisheriges Verhalten“ ist eine Leerformel mit als solchem nichtssagenden Inhalt. Die Satzung verlangt die Bekanntgabe konkret der Gründe, auf die die Kündigung fußt. Hiervon kann bei vorliegender Formulierung nicht die Rede sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, durch die Bezugnahme auf die Anhörung werde konkretisiert, was dem Kläger vorgeworfen werde. Denn zum einen enthielt die Anhörung eine Vielzahl verschiedener Vorwürfe, weshalb gar nicht klar ist, auf welchen dieser Vorwürfe sich die Kündigung stützt. Zum anderen würde bei Zulässigkeit eines derartigen Verweises die Vorgabe in der Satzung, die explizit verlangt die Gründe in der Kündigung anzugeben, unterlaufen. Das Mitglied soll durch die Regelung in der Satzung gerade in die Lage versetzt werden, aus der Kündigung heraus zu ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird und woraus der Verein die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung herzuleiten meint. Dies ist durch eine Formulierung wie hier verwendete nicht der Fall.
Ob die Kündigung auch aus anderen Gründen formell unwirksam ist kann ebenso dahinstehen, wie die inhaltliche Berechtigung zur Kündigung, wobei in Bezug auf letztere für das Gericht außer Frage steht, dass bei Nachweis des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens eine außerordentliche Kündigung berechtigt wäre. Bisher hat der Beklagte aber weder nachvollziehbare Indizien noch Beweise vorgebracht. Er stützt sich seinerseits auf Informationen Dritter und spricht deshalb – insofern zu Recht vorsichtig – stets davon, der Kläger „solle“ Mitglied in den diversen Vereinigungen Chatgruppen sein. Ob ein bloßer Verdacht ausreicht und inwiefern dieser zumindest zu konkretisieren und zu belegen ist, kann wegen der bereits formell unwirksamen Kündigungserklärung dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Vorliegendes Urteil ist aus der Natur der Sache heraus nur im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, weshalb bei der Anwendung der §§ 708, 709 ZPO auf die Kosten abzustellen war.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.