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Amtsgericht Bonn·113 C 278/19·04.10.2021

Teil-Anerkenntnisurteil: Zahlung 220 € zugesprochen, restliche Anwaltskosten abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Verzug/Schadensersatz)Außergerichtliche AnwaltskostenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung von 220 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht erließ ein Anerkenntnisurteil über 220 €, die weitergehende Klage über Anwaltskosten wurde abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass kein Verzug der Beklagten gemäß §§ 286 ff. BGB nachgewiesen wurde (keine Mahnung/Belege). Die Kostenentscheidung folgt den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO; die Berufung wurde nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 220 € zugesprochen, weitere Forderungen wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels Verzug abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anerkenntnisurteil liegt vor, wenn die Beklagte die geltend gemachte Forderung in der streitigen Höhe anerkennt.

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Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt Verzug des Schuldners nach §§ 286 ff. BGB voraus.

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Zur Begründung des Verzugs sind konkrete Darlegungen über Mahnung oder sonstige Entbehrlichkeitsvoraussetzungen erforderlich; pauschale Hinweise auf Telefongespräche ohne Belege genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92 Abs.1, 708 Ziff.11, 713 ZPO; grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten, das Gericht kann jedoch abweichende Gebührenzuweisungen treffen.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 4 ZPO§ 495a ZPO§ 286 ff. BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonnam 05.10.2021 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 EUR (in Worten: zweihundertzwanzig Euro) zu zahlen.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen bis auf zwei Urteilsgebühren, die dem Kläger auferlegt werden.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 495a ZPO)

Entscheidungsgründe

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Hinsichtlich der Hauptforderung von 220,00 EUR handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil.

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Die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen ist unbegründet, weil dem Kläger keine Forderung zusteht.

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Der Anspruch kann sich nur aus Verzug ergeben, §§ 286 ff. BGB. Als der Kläger seine Anwälte beauftragte, befand sich die Beklagte jedoch nicht in Verzug.

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Der Kläger hatte die Forderung in seinem Schreiben vom 15.03.2019 - ohne Belege vorzulegen, was nötig gewesen wäre - beziffert. Dass er dies schon früher getan, d. h. in den beiden Telefonaten mit der Beklagten nicht nur generell über Schadensersatz gesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 15.03.2019. Dort heißt es im Gegenteil, man habe im ersten Telefongespräch darüber gesprochen, wie eine Entschädigung erfolge. Die zweite Gesprächspartnerin soll zugesagt haben, sie werde sich kümmern.

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Eine Eigenmahnung nach dem 15.03.2019 ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

7

Zu dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.9.2021 brauchte die Beklagte keine Stellung zu nehmen, weil er die Entscheidung nicht zugunsten des Klägers beeinflusst hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

9

Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.