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Amtsgericht Bonn·113 C 19/23·04.12.2023

Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall (88,65 €)

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die restliche Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 88,65 EUR nebst Zinsen nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war die Erforderlichkeit und Höhe der Gutachtervergütung. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung samt Verzugszinsen, weil eine Honorarvereinbarung und die vorgelegte Rechnung ausreichend waren und die Beklagte keine tragfähigen Einwendungen brachte. Nebenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ebenfalls als erstattungsfähig angesehen.

Ausgang: Klage auf restliche Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 88,65 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nur die zur Behebung des Schadens erforderlichen Kosten zu ersetzen; dabei ist auch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung (z. B. Erkenntnis‑ und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten) zu berücksichtigen.

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Die Vorlage der tatsächlich bezahlten Gutachterrechnung genügt regelmäßig zur Darlegung der Schadenshöhe; ein einfaches Bestreiten durch den Gegner reicht grundsätzlich nicht aus, um die Erforderlichkeit oder Höhe der Rechnung zu widerlegen.

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Übersteigen die geltend gemachten Beträge erkennbar die üblichen Preise, hat das Gericht den erforderlichen Aufwand nach § 287 ZPO zu schätzen; die Schätzung muss auf tragfähigen Anknüpfungspunkten beruhen und den Einzelfall berücksichtigen.

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Liegt eine wirksame Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem vor, sind die vereinbarten Positionen grundsätzlich ersatzfähig, es sei denn, die Vergütung war bei Vertragsschluss aufgrund einer Plausibilitätskontrolle erkennbar deutlich überhöht.

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Nebenkosten von Sachverständigen (z. B. Schreibkosten, Lichtbilder) können zusätzlich erstattungsfähig sein; Maßstäbe wie BVSK‑Honorare und das JVEG sind dabei taugliche Orientierungen; vorgerichtliche Anwaltskosten nach Verkehrsunfällen sind ebenfalls erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 4 ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 ZPO§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG§ 12 Abs. 1 Ziffer 2 JVEG

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn am 05.12.2023

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 495a ZPO)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung weiterer 88,65 EUR verlangen.

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Ihm steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten zu, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Dies bedeutet, dass Geschädigte nur den Betrag verlangen können, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in ihrer Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und erforderlich erscheinen. Sie dürfen grundsätzlich ein qualifiziertes Sachverständigenbüro ihrer Wahl beauftragen. Im Rahmen des Zumutbaren ist der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung zu wählten, soweit sie die Höhe der Kosten beeinflussen können. Allerdings ist auch Rücksicht auf ihre spezielle Situation, insbesondere auf ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für diese geschädigte Person bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der sie treffenden Darlegungslast genügen Geschädigte regelmäßig, indem sie die von ihnen bezahlte Gutachterrechnung vorlegen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die Schadenshöhe in Frage zu stellen. Der tatsächliche Aufwand der Geschädigten, der der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung entspricht, bildet ex post gesehen ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderliche, ex ante zu bemessenden Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteile vom 11.02.2014, vom 22.07.2014 und vom 17.12.2019, VI ZR 225/13, VI ZR 357/13 und VI ZR 315/18; LG Bonn, Urteil vom 19.04.2017, 5 S 41/16).

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Liegen die Beträge jedoch für die Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Das Gericht hat den erforderlichen Aufwand nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteile vom 11.02.2014, vom 22.07.2014 und vom 17.12.2019, VI ZR 225/13, VI ZR 357/13 und VI ZR 315/18; LG Bonn, Urteil vom 19.04.2017, 5 S 41/16). Diese Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, siehe § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern ihr müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen und sie muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

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Der Kläger hat den Betrag, den die Beklagte nicht ersetzt hat, am 06.09.2022 an den Sachverständigen gezahlt.

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Die Kosten, die der Sachverständige I berechnet hat, hat er mit dem Kläger vereinbart. Dies ergibt sich aus dem Auftrag vom 20.09.2021, den der Kläger unterschrieben hat. Der Auftrag verweist auf die Rückseite, die die Honorarvereinbarung enthält. Das pauschale Bestreiten der Beklagten in der Klageerwiderung ist unerheblich.

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Liegt eine Honorarvereinbarung vor, sind alle Positionen ersatzfähig, außer es war bei Abschluss der Vereinbarung aufgrund einer Plausibilitätskontrolle erkennbar, dass die Vergütung deutlich überhöht war (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18).

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Das Grundhonorar von 871,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

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Es entspricht dem Vertrag. Der Sachverständige berechnete die Vergütung insoweit anhand der Schadenhöhe, was üblich ist. Dass er auf den HB IV Korridor abstellt, ist unschädlich. Für den Kläger ergab sich aus der Vereinbarung nicht, dass die Grundvergütung erheblich über den üblichen Preisen lag, zumal auch der HB IV Korridor Preise enthält, die ein Teil der Sachverständigen ansetzt und die in die Gesamtbetrachtung der BVSK- Honorarbefragung einfließen. Vergütungen nach BVSK entsprechen den aus Sicht durchschnittlicher Unfallgeschädigter erwartbaren Sätzen, wie der BGH entschieden hat (BGH, Urteil vom 07.02.2023, IV ZR 137/22). Nach einem früheren Urteil rechtfertigt selbst die Überschreitung der Sätze nach der Honorarbefragung für sich genommen nicht, um Preise als überhöht anzusehen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

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Die Nebenkosten sind ebenfalls zu ersetzen.

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Im Bereich der Nebenkosten ist die Abrechnungsstruktur des JVEG bei vom Gericht und privat beauftragten Sachverständigen vergleichbar, sodass das JVEG eine taugliche Grundlage für eine Schadensschätzung darstellt (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; LG Bonn, Urteil vom 19.04.2017, 5 S 41/16; dasselbe, Hinweis im Protokoll vom 12.12.2017, 8 S 111/17).

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Die Beklagte trägt zwar vor, Schreibkosten seien in dem Grundhonorar enthalten. Auch dieser Einwand führt jedoch nicht dazu, die Rechnung zu kürzen.

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Erkennbar wäre dies ggfls. für den Kläger nicht. Der Vertrag enthält eine abweichende Regelung.

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Schreibkosten gesondert zu berechnen, ist zudem üblich. Selbst den vom Gericht beauftragten Sachverständigen steht neben der Vergütung nach Zeitaufwand ein Anspruch auf Ersatz von Schreibkosten zu, § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG. Dass der Sachverständige den Betrag von 1,50 EUR nach JVEG mit 1,80 EUR etwas überschreitet, macht die Vergütung nicht für den Kläger erkennbar erheblich überhöht.

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2,00 EUR für Lichtbilder ist nicht zu beanstanden. Die Kosten entsprechen denen nach § 12 Abs. 1 Ziffer 2 JVEG.

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Gegen die übrigen Positionen der Rechnung hat die Beklagte keine Einwendungen vorgetragen.

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Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 ff BGB; die Beklagte erstattete die Sachverständigenkosten trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen nur zum Teil.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten sind ersatzfähig, denn nach Verkehrsunfällen dürfen Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kosten ist unstreitig.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 88,65 EUR festgesetzt.