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Amtsgericht Bonn·113 C 169/21·24.10.2022

Schadensersatz nach Fahrstreifenwechsel im Kreisverkehr — Haftung des Fahrers

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz nach einer Kollision im Kreisverkehr, weil ein Beklagtenfahrer beim Spurwechsel gegen sein Fahrzeug stieß. Das Gericht hielt den Unfall für für den Kläger unvermeidbar und sprach dem Kläger 2.176,04 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Entscheidungsgrundlagen waren Gutachten, Erkennbarkeit der Fahrabsicht und das Werkstatt-/Prognoserisiko.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 2.176,04 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten voll stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Auffahr- oder Zusammenstößen infolge eines Fahrstreifenwechsels im Kreisverkehr haftet der Fahrspurwechselnde, wenn dessen Absicht für den Einfahrenden nicht erkennbar und der Unfall für diesen unvermeidbar war.

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Der erste Anschein für eine Vorfahrtverletzung kann durch zureichende Beweise des Gegenteils widerlegt werden; maßgeblich sind objektive Erkennbarkeit der Fahrabsicht und zeitliche Abläufe.

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Reparaturkosten und vom Sachverständigen ermittelte Positionen, die auf Stundenverrechnungssätzen oder prognostischen Überschreitungen beruhen, unterliegen dem Werkstatt- und Prognoserisiko und gehen zulasten des Schädigers.

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Erstattungsfähige Ansprüche können auch dann bestehen, wenn eine Kaskoversicherung bereits Leistung erbracht hat; maßgeblich ist die Verschuldenslage des Schädigers und die vorprozessuale Verweigerung der Zahlung.

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Zinsansprüche aus einem titulierten Zahlungsanspruch richten sich nach § 291 BGB ab Zustellung bzw. Zugang des Anspruchsbegründenden Schriftstücks.

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2022 am 25.10.2022

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.176,04 nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 14.07.2021 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 627,13 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 14.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger klagt auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ##.##.#### in dem Kreisverkehr Q ereignete und an dem der Kläger mit seinem B #-##-###-### und der Beklagte zu 2) als Fahrer des W ##-##-####, der bei der Beklagten zu 1) versichert war, beteiligt waren.

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Die Fotos Blatt 34 oben, 211.O.F zeigen die Örtlichkeit.

4

Das Fahrzeug des Klägers war finanziert. Der Kläger hat eine Abtretung der finanzierenden Bank an sich und eine Freigabe von Zahlungen an die Reparaturfirma durch die Bank vorgelegt, Blatt 8 f der Akte.

5

Der Beklagte zu 2) befuhr den Kreisverkehr zunächst auf der linken, das heißt der inneren Fahrbahn. Der Kläger stand an der Einfahrt I. Das Beklagtenfahrzeug sah er. Der Kläger fuhr in den Kreisverkehr ein. Es kam zur Kollision mit dem W, als dieser auf die rechte Spur wechselte. Die Fotos Blatt 39 f der Akte zeigen die Endstellungen der Fahrzeuge.

6

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Kläger hat Auszüge aus der Ermittlungsakte vorgelegt, Blatt 10 ff der Akte.

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Die Schäden an dem B zeigen die Fotos Blatt 56 ff, 423 ff der Akte, die an dem W die Bilder Blatt 429 ff der Akte.

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In der vorprozessualen Korrespondenz lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.10.2020 Zahlungen ab, da eine Vorfahrtverletzung vorliege, Blatt 26 der Akte.

9

Der Kläger holte am 3.11.2020 ein Gutachten ein, aus dem sich Reparaturkosten in Höhe von 4.330,12 EUR brutto ergaben, Blatt 41 ff der Akte. Die Rechnung des Sachverständigen belief sich auf 826,04 EUR.

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Der Kläger ließ sein Kfz zwischen dem 30.11. und 04.12.2020 reparieren, was die Werkstatt bestätigte, Blatt 70 der Akte. Die Reparaturkosten betrugen 4.441,15 EUR, Blatt 384, 68 der Akte.

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Eine bezifferte Zahlungsaufforderung, siehe Blatt 97 der Akte blieb erfolglos.

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Für den klägerischen B bestand eine Vollkaskoversicherung. Sie erstattete die Reparaturkosten bis auf die Selbstbeteiligung des Klägers von 1.000,00 EUR.

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Dieser Betrag, das Sachverständigenhonorar, ein Nutzungsausfallschaden von 325,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR bilden die Klageforderung.

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Der Kläger behauptet, er habe das Beklagtenfahrzeug in einer Entfernung von ca. 80 bis 100 m etwa an der Einfahrt I fahren sehen. Der Beklagte zu 2) habe nicht geblinkt.

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Er – der Kläger – sei normal eingefahren und habe normal beschleunigt. Nach dem Unfall habe er gebremst und sei noch maximal einen Meter weiter gefahren.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hafteten, da er sich schon voll eingeordnet habe und nicht mit dem Fahrstreifenwechsel habe rechnen müssen.

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Er weist darauf hin, dass er hinsichtlich der Reparaturkosten nur die Selbstbeteiligung geltend mache. Nach seiner Ansicht seien die Reparaturkosten nach dem sogenannten Werkstatt – und Prognoserisiko voll erstattungsfähig.

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Es spiele keine Rolle, ob er die Sachverständigenrechnung bereits bezahlt habe.

19

Der Kläger beantragt,

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              zu entscheiden wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei 48 bis 50 km/h gefahren. Hinter der Ausfahrt I habe er am Beginn des Fahrbahnanteiles an dieser Ausfahrt geblinkt und seine Geschwindigkeit auf ca. 40 – 42 km/h verringert.

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Der Kläger sei auf einmal schnell losgefahren. Er – der Beklagte zu 2) habe voll gebremst.

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Nach Auffassung der Beklagten liege eine Vorfahrtverletzung des Klägers vor. Er habe mit dem Spurwechsel rechnen müssen.

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Reparaturkosten halten die Beklagten nicht für ersatzfähig, da die Kaskoversicherung sie gezahlt habe – wobei die Höhe der Zahlung unstreitig ist. Die Stundenverrechnungssätze seien überhöht.

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Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger die Sachverständigenrechnung bezahlt habe.

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Das Gericht hat Beweis durch zwei mündliche Gutachten des Sachverständigen I vom 26.4. und 23.8.2022 erhoben, Blatt 379.D ff, 526 ff der Akte.

29

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 13.7.2021 zugestellt worden.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Akteninhalt Bezug.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, denn die Beklagten haften voll.

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Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Klägers besteht. Gegebenenfalls ist er nämlich widerlegt.

34

An der Einfahrt, die der Kläger benutzte, erweitert sich die Fahrbahn auf zwei Spuren und es war der Beklagte zu 2), der die Fahrspur wechselte.

35

Nach dem Sachverständigengutachten war der Unfall für den Kläger unvermeidbar. Als der Kläger nämlich Rückschau hielt und anfuhr, war die Absicht des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, die Fahrspur zu wechseln. In diesem Moment befand sich der W ca. 76 m von der späteren Unfallstelle entfernt, das heißt hinter der Ausfahrt M- weg, siehe Blatt 532 der Akte. In diesem Zeitpunkt war für den Kläger nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2) beabsichtigte, den Fahrstreifen zu wechseln. Dies gilt auch dann, wenn man dessen Vorbringen zu Grunde legt. Er hat nämlich angegeben, er habe den rechten Blinker erst gesetzt, als er sich hinter der nächsten Aus- und Einfahrt I befand. Sofern er dann blinkte, war der Kläger bereits losgefahren, orientierte sich nach vorne und konnte dies nicht mehr wahrnehmen.

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Der Kläger hat keine Vorfahrtverletzung begangen.

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Das Gericht folgt den Beklagten nicht darin, dass der Kläger wartepflichtig war, weil er den W der Beklagten gesehen hat. Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist.

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Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen ergibt. Wie oben ausgeführt konnte der Kläger davon ausgehen, er könne fahren, ohne den Beklagen zu 2) zu behindern, da der W die linke Fahrspur befuhr und nicht erkennbar war, dass der Beklagte zu 2) einen Fahrspurwechsel durchführen wollte.

39

Der Unfall war für den Beklagten zu 2) vermeidbar, für den Kläger hingegen unvermeidbar.

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Der Audi fuhr 5,9 Sekunden vor der Kollision los. 2,4 Sekunden vor dem Unfall befand er sich in einer Position, in der der Beklagte zu 2) eindeutig erkennen konnte, dass er in den von ihm avisierten rechten Fahrstreifen eindrang und eine Gefahr darstellte, wenn er die Fahrspur wechselte, siehe Blatt 531 der Akte. Bei einer üblichen Reaktionsdauer von 1 Sekunde verblieben dem Beklagten zu 2) 1,4 Sekunden, um den Unfall zu vermeiden.

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Nach dem Gutachten hatte der W eine Ausgangsgeschwindigkeit von 51 km/h. Wäre der Beklagte zu 2) stattdessen 49 km/h gefahren, hätte er den Unfall vermeiden können, weil er 0,5 m vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gekommen wäre. Damit liegt eine – wenn auch ganz geringfügige – Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die unfallursächlich war.

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Außerdem hätte der Beklagte zu 2) den Unfall vermeiden können, wenn er seinen Fahrspurwechsel zurückgestellt hätte, das heißt zunächst weiter auf dem linken Fahrstreifen geblieben wäre.

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Demgegenüber war der Unfall für den Kläger unvermeidbar, weil der Fahrstreifenwechsel des W wie für ihn dargestellt nicht erkennbar war, als er anfuhr.

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Die Höhe der Klageforderung ist nicht zu beanstanden.

45

Sowohl die Höhe der Stundenverrechnungssätze als auch das geringfügige Überschreiten der Kosten im Gutachten sowie nicht berechtigte Positionen, die der Sachverständige ermittelt hat, unterfallen dem sogenannten Prognose- und Werkstattrisiko. Dieses tragen nach der Rechtsprechung die Beklagten als Schädigende.

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Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger die Sachverständigenrechnung bereits bezahlt hat, weil die Beklagte zu 2) vorprozessual abgelehnt hat.

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Weitere Forderungen, das heißt Nutzungsausfall und Pauschale sind unstreitig.

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Der Zinsanspruch folgt aus 291 BGB, wobei auf die Zustellung an die Beklagte zu 1) abzustellen ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Ziffer 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 2.176,04 EUR.