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Amtsgericht Bonn·112 C 33/21·17.08.2022

Klageabweisung mangels Prozessvollmacht und fehlender Sachzuständigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeit/ProzessvoraussetzungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die hochbetagte Klägerin ließ durch ihren Sohn Klage wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erheben. Das Gericht verwarf die Klage als unzulässig, weil die vom Sohn behauptete Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde und damit keine wirksame Klageerhebung vorlag. Soweit Staatshaftungsansprüche geltend gemacht wurden, fehlte außerdem die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen wegen fehlender Prozessvollmacht und mangelnder sachlicher Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche

Abstrakte Rechtssätze

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Eine wirksame Klageerhebung setzt voraus, dass die Klage vom Kläger eigenhändig unterzeichnet oder bei Bevollmächtigung die Prozessvollmacht vorgelegt wird; fehlt diese trotz Aufforderung, ist die Klage unzulässig.

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Die fehlende Prozessvollmacht macht auch vertretene Anträge unwirksam; Anträge (z.B. auf Terminverlegung) sind ohne wirksame Vollmacht nicht wirksam gestellt.

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Für Staatshaftungsansprüche ist nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht erstinstanzlich zuständig; das Amtsgericht ist hierfür sachlich nicht zuständig.

4

Bei Säumnis der Klägerseite kann das Gericht das Verfahren durch ein (unechtes) Versäumnisurteil einstellen und dem Unterlegenen die Kosten auferlegen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 11, 711, 89 ZPO).

Relevante Normen
§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG§ 89 Abs. 1 S. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2022

für Recht erkannt:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden Herrn Dr. I. K. N. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Mit Schriftsatz vom 31.12.2021, verfasst von dem Sohn der Klägerin, Herrn Dr. K2. N. reichte dieser Klage im Namen der Klägerin gegen die Beklagten ein. Bei der Klägerin handelt es sich um die hochbetagte Mutter des Schriftsatzverfassers.

3

Hintergrund der Klage ist die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Herrn Dr. N. In deren Zusammenhang kam es zu einer Öffnung der Eingangstür an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Haus B F # in C im Zuge der Verhaftung des Sohnes der Klägerin im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft.

4

Herr Dr. N hält die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für rechtswidrig, weil er und seine Mutter Immunität  als ehemaliger Bediensteter der F Q bzw als Ehefrau und Erbin  eines ehemaligen Bediensteten der F genießen würden. Die Zwangsvollstreckung wird u.a. betrieben aus vollstreckbaren Entscheidungen des Amtsgerichts E.

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Entsprechend der Klageschrift beantragt die Klägerin,

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die Beklagten zu verurteilen zu:

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    1. Unterlassung von Zwangsvollstreckungen aufgrund nachweislich wahrheits-, 24 gesetzes-und/oder                                rechtswidriger Gerichtsentscheidungen

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    2. Unterlassung der Verletzung einer der Immunitäten von Frau H T N

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    3. Schadensersatz für

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        a. das von OGV am AG T H per #.#.#### beschlagnahmten  1.967,37 € aus dem Eigentum der Klägerin

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        b. Schäden vom ##.#.#### an der Eingangstüre inkl. Rahmen, Verankerung und  Sicherheitsschlösser des                  Wohnhauses der Klägerin B F #, #####  C, geschätzt 2.500 €.

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Die Beklagten beantragen,

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        die Klage abzuweisen.

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Sie rügen die fehlende Prozessvollmacht des Bevollmächtigten der Klägerin.

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Das Gericht hat dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 24.5.2022 aufgegeben, eine Prozessvollmacht der Klägerin vorzulegen. Diese wurde nicht eingereicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war im Wege des sog. unechten Versäumnisurteils als unzulässig abzuweisen.

19

Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen nicht vor.

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Insbesondere ist nicht von einer wirksamen Klageerhebung auszugehen.

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Die Klägerin persönlich hat die Klage nicht verfasst und unterschrieben. Ihr Sohn hat eine wirksame Vollmacht, im Namen der Klägerin Klage zu erheben und sie als Bevollmächtigten in dem Rechtsstreit zu vertreten, trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 24.5.2022 nicht vorgelegt.

22

Eine wirksame Klage liegt damit nicht vor.

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Aufgrund der Säumnis der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2022 sowie des Fehlens der allgemeinen Prozessvoraussetzungen konnte insgesamt ein klageabweisendes Urteil betreffend alle drei Beklagten ergehen.

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Aufgrund der mangelnden Prozessvollmacht war auch der Antrag auf Terminverlegung nicht wirksam gestellt. Zudem waren die dort genannten Gründe auch nicht erheblich. Ein persönliches Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet.

25

Bezüglich des Klageantrags zu 3), gerichtet auf Staatshaftungsansprüche, ist  - wie bereits ebenfalls mit Verfügung vom 24.5.2022 hingewiesen- zudem auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht gegeben. Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ist für Staats- bzw. Amtshaftungsansprüche erstinstanzlich das Landgericht zuständig.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.