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Amtsgericht Bonn·112 C 161/15·26.07.2015

Feststellung: Keine Zahlungspflicht aus Formular 'Deutsches Firmenregister'

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass er aufgrund eines von ihm unterschriebenen Formulars "Deutsches Firmenregister" nicht zahlungspflichtig ist. Das Amtsgericht stellte die Nichtverpflichtung fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 124,00 € zzgl. Zinsen. Das Gericht sah in dem Formular keine begründete Zahlungsforderung; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Feststellungsklage: Keine Zahlungspflicht aus dem unterzeichneten Formular; Anspruch auf Rückerstattung von 124,00 € zuerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage kann darauf gerichtet sein, das Nichtbestehen einer Zahlungspflicht aus einer unterzeichneten formularartigen Erklärung feststellen zu lassen.

2

Die bloße Unterzeichnung eines formularartigen Schreibens begründet nicht ohne Weiteres eine Zahlungsverpflichtung; es bedarf einer erkennbaren Willensübereinstimmung oder eines wirksamen Vertragsschlusses.

3

Hat der Kläger einen Betrag erlassen oder entrichtet, kann er unter den Voraussetzungen des Bereicherungsrechts bzw. wegen ungerechtfertigter Leistung Rückgewähr verlangen; das Gericht kann Zinsen ab dem geltend gemachten Zeitpunkt zusprechen.

4

Die obsiegende Partei kann die Kosten des Verfahrens erstattet verlangen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar ergehen.

Relevante Normen
§ BGB § 305 C

Leitsatz

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbstständigen Gewerbetreibenden am 22. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 949,34 Euro zu bezahlen.

Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des von ihm unterzeichneten Formulars Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbstständigen Gewerbetreibenden am 22. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 949,34 Euro zu bezahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2015 zu bezahlen.

3.       Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Streitwert: 949,34 Euro.

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

4

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

5

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.