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Amtsgericht Bonn·112 C 15/19·04.03.2019

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Ergänzung der Reisekostenfestsetzung um 1,94 EUR

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bevollmächtigten der Beklagten erhoben Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, insbesondere zur Ablehnung von Reisekosten. Das Amtsgericht Bonn gab der Erinnerung teilweise statt und setzte ergänzend 1,94 EUR zu Gunsten der Beklagten fest. Das Gericht führt aus, dass sich eine Partei nicht zur Selbstvertretung verpflichten lässt und bei fehlender notwendiger Beauftragung nur fiktive Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts erstattungsfähig sind.

Ausgang: Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse teilweise stattgegeben; ergänzende Reisekosten in Höhe von 1,94 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft und kann zur Überprüfung der Kostenentscheidung geführt werden.

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Eine Partei, auch wenn sie als Rechtsanwaltskanzlei selbst vertreten werden könnte, ist nicht zur Selbstvertretung verpflichtet und kann sich durch einen gewählten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

3

Soweit keine notwendige Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO vorliegt, sind Reisekosten nur in Höhe der fiktiven Kosten zu erstatten, die bei Beauftragung eines am entferntesten im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts angefallen wären.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind grundsätzlich nur Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts erstattungsfähig; Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts setzen eine besondere Rechtfertigung voraus.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG§ 91 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung der Bevollmächtigten der Beklagten vom 17.02.2019 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgericht Bonn vom 07.02.2019 und 19.12.2018 wie folgt abgeändert:

auf den Antrag der Beklagten auf ergänzende Kostenfestsetzung vom 24.12.2018 werden weitere 1,94 EUR (5 % von 38,80 EUR gemäß der Kostenquote) zu Gunsten der Beklagten festgesetzt, damit sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 04.09.2018 (Az. 5 S 72/18) von der Beklagten

1.908,30 EUR - eintausendneunhundertacht Euro und dreizig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.09.2018 an die Kläger zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft und zulässig.

3

Auch in der Sache hat sie Erfolg.

4

In dem angefochtenen Beschluss vom 07.02.2019 wurden die Reisekosten des Beklagtenvertreters in Höhe von insgesamt 38,80 Euro mit der Begründung abgesetzt, dass es sich bei der Beklagten um eine am Gerichtsort ansässige Rechtsanwaltskanzlei handelt, welche sich im Prozess auch selbst vertreten könne, wobei in diesem Fall keinerlei Reisekosten angefallen wären. Für das Erfordernis der Beauftragung einer anderen, auswärtigen Rechtsanwaltskanzlei bestünden keine Anhaltspunkte. In der Nichtabhilfeentscheidung wird maßgeblich darauf abgestellt, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei, was nur ausnahmsweise der Fall sei, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden könne.

5

Auch wenn die Beklagte sich als Rechtsanwaltskanzlei vom Grundsatz her selbst verteidigen kann, kann das Gericht keine entsprechende Verpflichtung erkennen. Wie jeder anderen Partei auch stand es der Beklagten frei, sich durch einen gewählten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Insbesondere wenn die Beklagte meint, es sei sinnvoller, sich in einem gegen sie selbst gerichteten Rechtsstreit auf Rückzahlung geleisteten Anwaltshonorars und Schadensersatz durch einen Dritten vertreten zu lassen, ist dies nachvollziehbar. Hier macht die Beklagte auch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZB 37/18 v. 04.12.2018) - da kein Fall der notwendigen Beauftragung eines externen Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 S.1 HS 2 ZPO besteht - nur diejenigen fiktiven Reisekosten geltend, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Partei Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts ausnahmslos erstattet verlangen (Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17).