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Amtsgericht Bonn·111 C 70/11·28.03.2012

Zahlungsklage wegen Stromlieferung abgewiesen: Nachweis und Vertragsumschreibung fehlen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung für Stromlieferungen der Wohnung 1 im Abrechnungszeitraum 10.03.2007–19.10.2007. Zentrales Problem ist, ob ein Vertragsverhältnis oder eine Entnahme durch den Beklagten festgestellt ist. Das Gericht verneint beides: Der Vertrag war 2005 auf eine Dritte umgeschrieben, eine Haftung nach §1357 BGB liegt nicht vor, und die Klägerin hat Entnahme und anteilige Abrechnung nicht bewiesen. Mangels hinreichender Substantiierung ist die Klage abzuweisen.

Ausgang: Klage des Stromversorgers gegen Eigentümer wegen Forderung aus Schlussrechnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus einem Stromlieferungsvertrag setzt ein bestehendes wirksames Vertragsverhältnis zum Anspruchsgegner voraus; eine erfolgte Umschreibung des Vertrags auf einen Dritten kann den ursprünglich Vertragspartner entlasten.

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Eine Haftung des Ehegatten nach § 1357 BGB wegen eines Vertrages seiner Ehefrau setzt eine wirksame Willenserklärung oder ein Rechtsgeschäft der Ehefrau gegenüber dem Gläubiger voraus; ohne Wissen oder Einverständnis der Ehefrau begründet dies keine Verpflichtung des Ehegatten.

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Gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV kann durch tatsächliche Entnahme ein stillschweigender Liefervertrag entstehen; der Versorger hat jedoch die Entnahme durch den konkreten Anspruchsgegner substantiiert zu beweisen.

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Ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch hinsichtlich des Abrechnungszeitraums und der Höhe nicht abgrenzbar und trägt der Anspruchsteller keine nachvollziehbare Aufschlüsselung vor, kann der Anspruch mangels Bestimmtheit insgesamt abgewiesen werden.

Relevante Normen
§ BGB § 1357§ StromGVV § 2 Abs. 2§ 1357 BGB§ 2 Abs. 2 StromGVV§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

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Der Beklagte ist alleiniger Eigentümer der Immobilie M-Straße # in T. Es handelt sich hierbei um ein Mehrfamilienhaus, welches zwei Wohnungen mit getrennten Eingängen hat. Die Klägerin belieferte beide Wohnungen in der Vergangenheit mit Strom. Streitgegenständlich sind Stromlieferungen der Klägerin für die Wohnung 1 mit der Zählernummer ####### für den Zeitraum vom 10.03.2007 bis zum 19.10.2007.

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Bis Ende Oktober 2005 bestand zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag bezüglich des Zählers der Klägerin in der Wohnung 1 des Objektes M-Straße # in T. Mit Schreiben vom 27./28.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Wohnung 1 in der M-Straße # in T sei am 01.09.2005 von seiner Frau E L-T übernommen worden. Gleichzeitig bat er um Rechnung für den Zähler in der Wohnung 1 für seine Person. Aufgrund dieses Schreibens des Beklagten führte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt den Zähler in der Wohnung 1 für die Zeugin E L-T und adressierte auch alle Rechnungen bezüglich des Stromverbrauchs in der Wohnung 1 an die Zeugin L-T.

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Die Zeugin L-T zog Ende des Jahres 2006 aus der Immobilie M-Straße # in T aus. Seitdem lebten der Beklagte und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau getrennt. Spätestens seit dem 22.09.2007 hatte der Beklagte wieder die Verfügungsgewalt über die Wohnung 1 im Objekt M-Straße #. Mit Rechnung vom 19.10.2007 rechnete die Klägerin gegenüber der Zeugin L-T für den Zeitraum vom 10.03.2007 bis zum 19.10.2007 Stromverbrauchskosten in Höhe von 578,76 €, Mahnkosten in Höhe von 38,00 € und sonstige Kosten in Höhe von 39,90 €, insgesamt also 656,66 € ab.

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Auf Mahnungen und Inkassoversuche reagierte der Beklagte nicht.

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Die Klägerin behauptet, nach dem Auszug der Zeugin L-T im Jahre 2006 aus der Immobilie M-Straße # in T sei der Stromverbrauch in der Wohnung 1 allein vom Beklagten verursacht worden. Die Zeugin L-T habe von dem Schreiben des Beklagten vom 27./28.10.2005 an die Klägerin nichts gewusst; vielmehr habe der Beklagte dieses Schreiben ohne Wissen bzw. Einverständnis der Zeugin verfasst.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten als Gesamtschuldner neben Frau E L-T zu verurteilen, an sie 656,66 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 12 % seit dem 20.11.2007 sowie 30,55 € Auskunftskosten und 96,00 € weitere vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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          die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, seit dem Auszug seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau E L-T im Jahre 2006 habe er von dieser zunächst nicht den Schlüssel zur Wohnung 1 bekommen. Erst am 22.09.2007 habe er die Wohnung 1 im Objekt M-Straße # von seiner geschiedenen Frau wieder übergeben bekommen. In der Zeit bis dahin habe noch der Sohn Dennis in der Wohnung 1 gewohnt. Zwischen dem 10.03.2007 und dem 22.09.2007 könne daher kein Strom von ihm (dem Beklagten) verbraucht worden sein.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E L-T. Diese hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als geschiedene Ehefrau des Beklagten Gebrauch gemacht.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Stromkosten in Höhe von 578,76 € aus einem ausdrücklich oder stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag.

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1.

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Der zwischen den Parteien ursprünglich geschlossene ausdrückliche Stromlieferungsvertrag für die Wohnung 1 im Objekt M-Straße # in T ist aufgrund des Schreiben des Beklagten vom 27./28.10.2005 seitens der Klägerin auf die Zeugin E L-T umgeschrieben worden. Dies bedeutet, dass die Klägerin den Beklagten aus dem Vertrag bezüglich der Wohnung 1 im Objekt M-Straße # in T im Jahre 2005 entlassen hat.

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2.

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Nach dem Vortrag der Klägerin kann der Beklagte auch nicht gemäß § 1357 BGB durch einen Vertragsabschluss seiner Ehefrau bezüglich des streitbefangenen Zählers verpflichtet worden sein. Denn die Klägerin trägt selbst vor, die Anmeldung des streitbefangenen Zählers auf Frau E L-T sei ohne deren Wissen und deren Willen erfolgt. Mangels Willenserklärung der Frau E L-T gegenüber der Klägerin ist nach dem Klägervortrag kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und Frau E L-T zustande gekommen, aus dem heraus der Beklagte mit verpflichtet werden konnte.

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3.

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Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass zwischen den Parteien ein stillschweigender Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar kommt gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV allein durch tatsächliche Entnahme von Elektrizität aus dem Versorgungsnetz ein stillschweigender Vertrag zustande. Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass der Beklagte zwischen dem 10.03. und dem 22.09.2007 Strom aus ihrem Versorgungsnetz entnommen hat. Die von ihr benannte Zeugin E L-T hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2012 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

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4.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Begleichung der Stromkosten, die zwischen dem 22.09.2007 und dem 19.10.2007 angefallen sind. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, welcher Anteil ihrer Stromrechnung vom 19.10.2007 auf diesen Restzeitraum vom 22.09.2007 bis zum 19.10.2007 entfällt. Da somit der Höhe nach nicht abgrenzbar ist, welchen Teil der Schlussrechnung die Klägerin vom Beklagten beanspruchen kann, ist der Anspruch insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 578,76 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie – wie oben bereits ausgeführt – nicht bewiesen hat, dass der Beklagte zwischen dem 10.03.2007 und dem 22.09.2007 Strom aus ihrem Netz in der Wohnung 1 entnommen hat. Bezüglich des Restzeitraumes vom 22.09.2007 bis zum 19.10.2007 gilt das bereits oben Gesagte.

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Mangels bestehender Hauptforderung hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten, ‚sonstigen Kosten‘, Auskunftskosten, vorgerichtlichen Kosten und Verzugszinsen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1. ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 656,66 €