Reparatur- und Verbringungskosten zugesprochen; Desinfektionskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall gegen die Beklagte (Haftpflicht). Streitgegenstand waren insbesondere Verbringungs- und Desinfektionskosten. Das Gericht sprach einen Restbetrag von 201,82 EUR nebst Zinsen zu, lehnte die Erstattung von Desinfektionskosten aber ab, da diese grundsätzlich zur Risikosphäre der Werkstatt gehören bzw. nicht adäquat kausal sind. Verbringungskosten sind dagegen erstattungsfähig, wenn sie im Gutachten ausgewiesen und Grundlage des Reparaturauftrags sind.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 201,82 EUR nebst Zinsen zugesprochen, übrige Forderungen (insb. Desinfektionskosten) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall besteht gegenüber dem haftenden Versicherer Anspruch auf Ersatz erforderlicher Reparaturkosten nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG und § 1 PflVG; der Geschädigte darf sich auf die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Positionen verlassen.
Kosten für Oberflächendesinfektion nach einer Fahrzeugreparatur sind nicht ohne Weiteres ersatzfähig, weil sie regelmäßig der Risikosphäre der Werkstatt zuzurechnen sind und es an der erforderlichen adäquaten Kausalität fehlen kann.
Verbringungskosten sind als erstattungsfähig anzusehen, wenn sie im Sachverständigengutachten ausgewiesen wurden und der Geschädigte daraufhin die Reparatur gemäß Gutachten veranlasst; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Verbringung tatsächlich ausgeführt wurde.
Zinsen wegen Zahlungsverzugs stehen dem Geschädigten nach §§ 280, 286, 288 BGB zu, wenn die Zahlung nach Mahnung bzw. bestimmter Zahlungsfrist nicht erfolgt ist.
Ansprüche auf Ersatz weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind nur bei hinreichend konkret dargelegtem Gegenstandswert und substantiiertem Vortrag über zusätzliche Schäden begründet; das Gericht ist nicht gehalten, fehlenden Sachvortrag aus Anlagen zu erschließen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Klägerin zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
I.
Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 201,82 Euro. Die Schadensregulierung dem Haftungsgrunde nach zu 100 Prozent durch die Beklagte ist unstreitig. Nach Teilerfüllung der Beklagten durch außergerichtliche Zahlung in Höhe von 2.944,60 Euro verbleibt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 201,82 Euro, da ihr ein Schaden in Höhe von 3.146,42 Euro entstanden ist.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Schadensfall statt Naturalrestitution auch Wertersatz verlangen. Dabei sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2015, 1298 Rn. 14). Die Klägerin begehrt Wertersatz entsprechend des Sachverständigengutachtens in Höhe von 3.201,77 EUR.
Dieser Betrag war um die Kosten für Desinfektionsmaßnahmen in Höhe von 55,33 Euro zu kürzen. Dabei waren entsprechend des Gutachtens Kosten in Höhe von 47,70 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent zugrunde zu legen. Die abgerechneten und von der Klägerin geltend gemachten Mehraufwendungen für Desinfektionsmaßnahmen sind nicht ersatzfähig. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob eine Oberflächendesinfektion aus medizinischer Sicht erforderlich ist (AG Pforzheim, Urt. v. 02.12.2020, Az.: 4 C 231/20; AG Marienburg, Urt. v. 16.02.2021, Az.: 3 C 497/20). Zum anderen sind die entsprechenden Kosten jedenfalls grundsätzlich solche, die von der Werkstatt zu tragen sind, da es sich in erster Linie um Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes handelt, die den Allgemeinkosten zuzurechnen sind (AG Rostock, Urt. v. 28.01.2021, Az.: 45 C 220/20; AG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2020, Az.: 120 C 279/20; AG Siegen, Urt. v. 16.12.2020, Az.: 14 C 1510/20). Sie sind dem Unfallverursacher nicht anzulasten, da der Unfall zwar kausal für die Reparatur und damit auch für die Desinfektionsmaßnahmen ist, aber nicht adäquat kausal für diese Kosten (LG Stuttgart, Urt. v. 30.10.2020, Az.: 19 O 145/20; AG Marienburg, Urt. v. 16.02.2021, Az.: 3 C 497/20; AG Pforzheim, Urt. v. 22.12.2020, Az.: 6 C 157/20; AG Heilbronn, Urt. v. 10.02.2021, Az.: 8 C 2865/29; AG Heilbronn, Urt. v. 17.02.2021, Az.: 5 C 3095/20; AG Aachen, Urt. v. 28.01.2021, Az.: 110 C 161/20). Adäquanz ist nur gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. BGH Urt. v. 09.11.2017, Az.: IX ZR 270/16 Rn. 21; BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - XZR 163/02, juris Rn. 16; Urt. v. 18. Dezember 1997 -VII ZR 342/96, BauR 1998, 330, 331, juris Rn. 9; Urt. v. 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127, juris Rn. 15). Es ist von einem sehr unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand auszugehen, der letztlich dazu geführt hat, dass anlässlich des Unfalls Desinfektionskosten angefallen sind (vgl. AG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2020, Az.: 46 C 4187/20; AG Stuttgart, Urt. v. 30.12.2020, Az.: 43 C 4029/20). Vielmehr zählen die Kosten zur Risikosphäre der Werkstatt, wenn diese zum Schutze der Belegschaft und der Kunden Maßnahmen ergreift (AG Neu-Ulm, Urt. v. 20.11.2020, Az.: 3 C 807/20). Bei einer Fahrzeugreparatur handelt es sich nicht etwa um körpernahe Dienstleistungen, die entsprechende Schutzmaßnahmen verlangen und bei denen diese behördlich vorgeschrieben sind. Es ist dem Gericht nicht bekannt, dass die Desinfektion von Oberflächen eines Fahrzeugs nach einer Reparatur ebenfalls aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgen muss. Entsprechendes wird von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Eine Schutzwürdigkeit der Klägerin dahingehend, dass sie auf die Aufstellung des Gutachters vertrauen durfte, besteht in einem solchen Fall nicht (LG Stuttgart, Urt. v. 30.10.2020, Az.: 19 O 145/20). Diese würde den Schutzzweck des Werkstattrisikos überdehnen, da diese Positionen offensichtlich in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehen (vgl. AG Heilbronn, Urteil vom 10. Februar 2021 – 8 C 2865/20 –, Rn. 9, juris).
Hingegen waren die Reparaturkosten nicht um die Kosten für die Verbringung zu kürzen. Verbringungskosten sind diejenigen Kosten, die durch Transport des Fahrzeugs in eine andere Werkstatt entstehen, etwa weil bestimmte Arbeiten (z.B. Lackierarbeiten) nur dort durchgeführt werden können. Vorliegend hat der Gutachter in dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten Kosten von 159,00 EUR zzgl. 16 % MwSt. für die Verbringung angesetzt. Auch in der Rechnung des Reparaturbetriebes – der nach dem Gutachten abgerechnet hat – findet sich die Position „Fahrzeugverbringung“ wieder. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (AG Coburg Endurteil v. 19.2.2018 – 11 C 1941/17, BeckRS 2018, 51557, beck-online). Es kann dahinstehen, ob eine Verbringung tatsächlich stattgefunden hat. Denn es macht keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (AG Coburg Endurteil v. 19.2.2018 – 11 C 1941/17, BeckRS 2018, 51557 Rn. 7, beck-online m. w. N.). Denn der Geschädigte soll aus Divergenzen zwischen der Haftpflichtversicherung und der Werkstatt herausgehalten werden. Der Geschädigte kann, sofern entsprechende Kosten im Sachverständigengutachten ausgewiesen werden, auf die Erforderlichkeit dieser vertrauen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung noch nicht ausgeglichen wurde. Denn der maßgebliche Zeitpunkt ist die Erteilung des Reparaturauftrags, in dem er eine Reparatur entsprechend des Gutachtens veranlasst. Von dem Geschädigten ist nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Der Haftpflichtversicherung steht es frei, sich entsprechende Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen (AG Coburg Endurteil v. 19.2.2018 – 11 C 1941/17, BeckRS 2018, 51557 Rn. 9, beck-online).
2. Der Hilfsantrag war im Hinblick auf den teilweise abgewiesenen Klageantrag ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Desinfektionsmaßnahmen in Höhe von 55,33 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Fa. #I B GmbH. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das unter 1. Gesagte verwiesen.
II.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 153,63 Euro. Soweit die Klägerin einen Gegenstandswert von 5.264,65 Euro zugrunde legt, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Es fehlt insofern an hinreichend konkretem Vortrag der Klägerin zu etwaigen weiteren Schäden der Klägerin. Insofern ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts sich einen Sachvortrag aus den Anlagen zu suchen. Darüber hinaus lässt sich der geltend gemachte Betrag auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten getätigten Zahlungen nicht nachvollziehen. Unter Zugrundelegung der Reparaturkosten in Höhe von 3.146,42 Euro als Gegenstandswert, ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 409,02 Euro, der durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 409,20 Euro untergegangen ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Beklagte befand sich seit dem 28.11.2020 in Verzug, da sie mit Email vom 18.11.2020 zur Zahlung bis zum 27.11.2020 aufgefordert wurde.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.
Streitwert: 257,17 Euro