Klage auf Herausgabe des Administratorenpassworts nach Anlagenkauf abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt das Administratorenpasswort ihrer 2009 gekauften Telefonanlage zur Wartung durch einen Dritten. Streitpunkt ist, ob sich aus dem Kaufvertrag eine Haupt- oder Nebenpflicht des Verkäufers zur Mitteilung von Administrationszugängen ergibt. Das AG Bonn verneint dies und weist die Klage ab, weil keine ausdrückliche Vereinbarung oder Service-/Wartungsvertrag besteht und eine langjährige Nutzung ohne Beanstandung gegen eine nachträgliche Nebenpflicht spricht.
Ausgang: Klage auf Herausgabe des Administratorenpassworts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beim Kauf einer Telekommunikationsanlage besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung keine Pflicht des Verkäufers, dem Käufer Administrationspasswörter oder Zugangsdaten herauszugeben.
Der Verkäufer trifft keine allgemeine Nebenpflicht, spätere technische Neuerungen oder Anpassungen zu ermöglichen, sofern dies nicht vereinbart ist.
Eine längere, unbeanstandete Nutzung der Kaufsache nach Übergabe spricht gegen das Vorliegen einer nachträglichen vertraglichen Nebenpflicht.
Die Pflicht zur Mitwirkung an Softwarepflege oder zur Herausgabe von Zugangsinformationen bedarf einer besonderen vertraglichen Grundlage, insbesondere wenn kein Service- oder Wartungsvertrag besteht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 S 6/17 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Bei Erwerb einer Telefonanlage besteht keine ungeschriebene Haupt- oder Nebenpflicht des Veräußerers zur Mitteilung des Administratorenpasswortes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Im Jahr 2009 kaufte die Klägerin bei U-D, einer ehemaligen Sparte des Gesamtkonzerns der Beklagten, eine Telekommunikationsanlage. Service- und Wartungsverträge zwischen den Parteien betreffend die Telekommunikationsanlage bestanden nicht. Die Klägerin nahm die Telekommunikationsanlage in Betrieb. Ende des Jahres 2014 beauftragte die Klägerin die Firma P-GmbH aus M mit der zukünftigen Wartung der Telefonanlage. Diese bat die Klägerin um Herausgabe des Administratorenpasswortes der Telefonanlage. Ein solches Passwort ist z.B. für die Durchführung von Softwareupdates, für einen Neustart bei Fehlermeldungen, zum Löschen sensibler Daten, zur Erweiterung der Anlage mit neuen Geräten und Nutzern sowie zum Ändern der IP-Adresse erforderlich. Trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin teilte die Beklagte das Administratorenpasswort in der Folgezeit nicht mit.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Herausgabe des Administratorenpasswortes sei eine kaufvertragliche Pflicht der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie das Administratorenpasswort für die unter der Auftragsnummer XXXXXXXXXX bei der Beklagten käuflich erworbene und unter der Vertragsnummer XXXXXX bearbeitete Telekommunikationsanlage 45265 Comfort Pro Easy Start bestehend aus Comfort Pro S, 45236 Comfort Pro P 300, Systemtelefon, 19650 Sinus 501i, 67559 Sinus 300i Pack herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Herausgabe des Administratorenpasswortes gehöre nicht zu ihren kaufvertraglichen Pflichten.
Die Parteien haben im Oktober bzw. November 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder gemäß § 433 Abs. 1 BGB noch § 241 Abs. 1 BGB einen kaufvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitteilung des Administratorenpasswortes.
Zuerst ist festzustellen, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Mitteilung des Administratorenpasswortes unstreitig nicht gibt. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Service-/Wartungsvertrag betreffend die Telefonanlage nicht abschließen wollte.
Es besteht keine ungeschriebene kaufvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht der Beklagten, der Klägerin das Administratorenpasswort mitzuteilen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Nutzungsfähigkeit der Telefonanlage sei für sie ohne Administratorenpasswort komplett aufgehoben, ist anzumerken, dass die Klägerin die Telefonanlage im August 2009 erworben hatte und sodann zumindest bis Ende 2014 - mithin über fünf Jahre - ohne Monierung gegenüber der Beklagten nutzen konnte. Die Klägerin hat die Telefonanlage im Umfang und dem technischen Stand der Übergabe im Jahr 2009 erworben. Die Beklagte hindert die Klägerin nicht daran, mit ihrem Eigentum so zu verfahren, wie es § 903 BGB gestattet. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, gegenüber der Klägerin mehr zu erfüllen, als vertraglich vereinbart worden ist. Gerade im Bereich von Softwarekäufen, wo es innerhalb weniger Jahre rasante technische Fortschritte geben kann, ist nicht zu erwarten, dass eine Vertragspartei - ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung - gegenüber der anderen Partei die Pflicht hat, jedwede technische Neuerung/Anpassung zu ermöglichen. Insoweit geht auch das von der Klägerin genannte Beispiel mit den Winterreifen fehl. Denn die Wahl der Art der Bereifung ist - und dies ist zwischen den Parteien anderes als vorliegend bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zumindest konkludent vereinbart - ausschließlich eine Entscheidung des Pkw-Käufers.
Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.11.2016 gab für eine Verlängerung der Schriftsatzeinreichungsfrist keinen Anlass, weil er nicht entscheidungserheblich ist, soweit er neues Vorbringen enthält.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.