Unterlassungs- und Kostenerfolg wegen unerlaubter Werbe-E-Mails
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten, nachdem die Beklagte ihm mehrfach werbliche E-Mails an seine private Adresse sandte. Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB, weil keine wirksame Einwilligung der Beklagten gegenüber vorlag. Die Wiederholungsgefahr wurde durch die Verstöße indiziert; Löschungen allein genügten nicht zur Widerlegung. Außerdem wurde der geltend gemachte Gegenstandswert und die Anwaltskosten als erstattungsfähig anerkannt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten wegen unerlaubter Werbe-E-Mails überwiegend stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Unerbetene werbliche Zusendungen an eine private E-Mail-Adresse begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB.
Eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails ist nur wirksam gegenüber dem ausdrücklich Berechtigten; eine frühere Einwilligung gegenüber einem Dritten begründet nicht ohne Weiteres eine Rechtsgrundlage für ein später gegründetes Unternehmen.
Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird durch wiederholte rechtswidrige Zusendungen indiziert; bloße Löschungszusicherungen des Absenders reichen grundsätzlich nicht zur Widerlegung dieser Vermutung aus.
Anwaltskosten einer Abmahnung sind als Schadensersatz zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war; der Gegenstandswert kann sich nach der Anzahl der versandten E-Mails bemessen.
Leitsatz
Unerlaubt zugesandte Werbe-Emails begründen Unterlassungsanspruch
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, dem Kläger werbende elektronische Post an die E-Mail-Adresse xx@gmx.net zu senden, sofern der Kläger zuvor nicht entweder ausdrücklich in deren Zusendung eingewilligt hat oder eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bestand.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung sie hat in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der privat genutzten E-Mail-Adresse x@gmx.net, die Beklagte betreibt ein 2013 gegründetes Unternehmen, das unter anderem Direktmarketingleistungen für Dritte am Markt erbringt.
Der Kläger erhielt am 4., 11., 12., 14., 16., 17., 18., 24. und 25.08.2015 jeweils von der Beklagten eine Werbe- E-Mail an seine oben angegebene E-Mail-Adresse. Wegen der Einzelheiten der übersandten E-Mails wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift sowie auf die als Anl. K1-K9 (AS 9 bis AS 27) vorgelegten Ausdrucke dieser E-Mails verwiesen.
Mit Abmahnungsschreiben vom 25. 8. 2015 (vorgelegt als Anlage K 10, AS 28 ff.) forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Zusendung von Werbemails auf sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis spätestens 02.09.2015 nebst der Zahlung der Abmahnkosten, die er ausgehend von einem Geschäftswert von 5.000,00 € auf 492,54 € bezifferte.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 2. 9. 2015 (vorgelegt als Anlage K 11, AS 34 ff.), in welcher einerseits dargelegt wurde, der Kläger habe in deren Zusendung eingewilligt, so dass auch die Geltendmachung der Abmahnkosten unberechtigt sei. Anderseits wurde ausgeführt, die Beklagte habe dafür Sorge getragen, dass der Kläger keine weiteren E-Mails an die genannte E-Mail-Adresse bekommen werde, sofern kein erneutes Einverständnis erklärt werden, da die Beklagte die Ausführungen in der Abmahnung als Widerruf des Einverständnisses werte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, dem Kläger werbende elektronische Post an die E-Mail-Adresse ux@gmx.net zu senden, sofern der Kläger zuvor nicht entweder ausdrücklich in deren Zusendung eingewilligt hat oder eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bestand,
2. die Beklagte zu verurteilen, 492,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe über das Portal www.u.de am 26.10.2010 eine Einverständniserklärung zur Zusendung von Werbe-E-Mails abgegeben. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da die Beklagte alles getan habe, dass der Kläger keine weiteren E-Mails an seine E-Mail-Adresse bekommen werde, sie habe alle Adressen und Daten gelöscht. Der Kläger handele im übrigen rechtmissbräuchlich, da er es der Beklagten verboten habe, seine Mail-Adresse in eine Sperrdatei einzutragen. Ohne den Eintrag dieser Adresse in eine solche Sperrdatei sei es aber nicht auszuschließen, dass diese E-Mail-Adresse später geschrieben werde, wenn ein neuer Antrag dieser Adresse in eine Versandliste erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2016 verwiesen (AS 90 ff.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Zusendung von unerlaubten Werbe-Emails zu, §§ 1004, 823 BGB.
Bei den streitgegenständlichen Emails handelt es sich um unerlaubt zugesandte Werbung. Eine wirksame Einwilligung in deren Zusendung liegt nicht vor.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise – was hier unerörtert bleiben kann – im Jahr 2010 über das Portal www.u.de eine Einverständniserklärung abgegeben hat. Denn diese Einverständniserklärung bezog sich nicht auf die Beklagte, die erst im Jahr 2013 gegründet wurde. Dies ist allerdings als Voraussetzung für ein wirksames Einverständnis zu fordern, unabhängig davon, ob, was ebenfalls dahingestellt bleiben kann, eine zeitliche Grenze für die Geltungsdauer eines einmal erklärten Einverständnisses anzunehmen ist. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einwilligende gegenüber jedermann einwilligt; es entspräche nicht seinem mutmaßlichen Interesse, auch von Unternehmen Werbezusendungen zu erhalten, die auf seiner Seite beispielsweise zur Rufschädigung führen könnten. Da mithin im vorliegenden Fall eine wirksame Einwilligung des Klägers gerade gegenüber der Beklagten ausscheidet, ist der Unterlassungsanspruch dem Grunde nach gegeben.
Auch eine Wiederholungsgefahr gemäß § 1004 BGB ist dabei anzunehmen.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits erfolgten Verstöße im August 2015 indiziert. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechte des Klägers begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1986, b2503 (2504)). Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden.
Zwar erklärte die Beklagte im vorliegenden Fall, sie gehe nunmehr von einem Widerruf des erteilten Einverständnis aus. Damit erklärt sie auch, die bisher von ihr angenommene Rechtsgrundlage, nämlich das erteilte Einverständnis, sei nicht mehr vorhanden. Folglich wären auch nach dieser ihrer Auffassung weitere Werbeemails rechtswidrig. Auch erklärte sie, sie habe alle Kontaktdaten des Klägers gelöscht.
Die Maßnahmen der Beklagten können indes entgegen der ursprünglichen Ansicht des Gerichtes den an eine Widerlegung der Wiederholungsvermutung nicht genügen. Sie haben die anzunehmende Wiederholungsgefahr lediglich vermindert, nicht aber ausgeschlossen.
Ein nochmaliger Verstoß der Beklagten ist tatsächlich nicht ausgeschlossen und führte auch nicht unmittelbar zu Sanktionen. Letzteres wäre nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder aber durch eine prozessuale Verurteilung der Beklagten gegeben.
Es wäre der Beklagten dabei ohne weiteres möglich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da sie aber selbst erklärte, weitere Zusendungen würde nicht erfolgen und sie habe auch die notwendigen Vorkehrungen getroffen, damit der Kläger selbst keine weiteren E-Mails erhalte, wäre diese Erklärung auch nicht mit entsprechenden Risiken für sie verbunden. Das in der Sitzung vom Klägervertreter geäußerte Argument, gerade aus der Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, der nichts entgegensteht, ergebe sich unmittelbar die Besorgnis weiterer Zuwiderhandlungen, ist überzeugend. Zwar ist zu sehen, dass auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht in jedem Fall vor weiteren Zuwiderhandlungen schützt, jedoch sind andere Mittel nicht ersichtlich, um im weitest gehenden Umfang eine Zuwiderhandlung auszuschließen. Anders gewendet: Wenn selbst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht in jedem Fall eine Zuwiderhandlung ausschließt, so ist eine bloße Unterlassungserklärung, mag sie auch mit Umständen wie im streitgegenständlichen Fall verbunden sein, jedenfalls nicht ausreichend.
Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem er die Aufnahme seiner Daten in eine Sperrdatei verweigert. Der Kläger kann die vollständige Löschung seiner Daten verlangen; auf welche (andere) Weise die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtung erfüllt, steht dabei dahin.
Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu, die als Schadensersatz dann zu ersetzen sind, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies kann hier angenommen werden. Letztlich begegnet auch die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten keinen Bedenken, auch wenn ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR angesetzt worden ist. Die Höhe des Gegenstandswertes bemisst sich vorliegend nach der Vielzahl der versandten E-Mails. Ein Gegenstandswert von 5.000,00 € ist hiernach nicht zu beanstanden und war als Streitwert auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 246, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz ein ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckung hat aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.