Klage wegen mangelhaften Laptops: Zahlung und Rücksendekosten zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz wegen eines unstreitig mangelhaften Laptops geltend und verlangte neben dem Kaufpreisanspruch auch Rücksendekosten. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 599,00 EUR nebst Zinsen und übernahm die Rücktransportaufwendungen nach § 439 Abs. 2 BGB. Die Vermutung des § 476 BGB wurde zugunsten des Käufers angenommen; die Beklagte konnte das Gegenteil nicht beweisen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage des Klägers wegen mangelhaften Laptops in Höhe von 599,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Rücksendekosten ersetzt; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verbrauchsgüterkauf greift die Vermutung des § 476 BGB, wonach ein innerhalb der maßgeblichen Frist auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat; der Verkäufer trägt die Beweislast für das Gegenteil.
Hat der Käufer den Mangel geltend gemacht, hat der Verkäufer die nachgewiesenen erforderlichen Aufwendungen für Rücksendung und Rücktransport nach § 439 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Das Fehlen äußerer Gebrauchsspuren und ein entsprechendes Sachverständigengutachten können Indizien dafür sein, dass ein Displaybruch nicht durch eine vom Käufer verursachte Gewalteinwirkung entstanden ist.
Zinsansprüche für rückständige Forderungen können aus Verzug nach §§ 286 ff. BGB geltend gemacht werden, sofern Verzug eingetreten ist.
Die Zulassung der Berufung bedarf der Voraussetzungen des § 511 ZPO; wenn diese nicht vorliegen, wird die Berufung nicht zugelassen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 599,00 EUR nebst 5
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.9.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Beklagtenvertreterin wies auf die Nutzungsentschädigung hin, die nach ihrer Auffassung abzuziehen ist.
Der Klägervertreter erklärte hierzu:
Der Kläger hatte Aufwendungen für den Rück- und Hintransport des Laptop in Höhe von 25,00 EUR, die ich gegen diesen Anspruch geltend mache.
- Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der Anspruch gegen die Beklagte zu, weil das Laptop unstreitig mangelhaft war.
Im vorliegenden Fall trägt die Beklagte nach § 476 BGB die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, denn die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift greift ein. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Typisch ist zwar eine mechanische Einwirkung dafür, dass ein Displaybruch entsteht. Das Gerät zeigt im vorliegenden Fall jedoch keine Gebrauchsspuren, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die den Schluss darauf zulassen, dass es eine Gewalteinwirkung beim Kläger gab. Weiterhin ist es möglich, dass der Mangel bereits im Herstellungsprozess oder beim Transport in das Geschäft der Klägerin entstanden ist.
Von der Klageforderung sind keine Abzüge zu machen. Der Kläger konnte das Laptop nur gut 14 Tage lang benutzen, bevor der Mangel auftrat. Hinzu kommen seine Aufwendungen dafür, es zurückzubringen, die die Beklagte zu tragen hat, § 439 Abs. 2 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 ff. BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
b. u. v.:
Streitwert: 599,00 EUR.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.
Die Parteien erklärten sich mit der Löschung des Tonträgers nach Übertragung des Protokolls einverstanden.