Klage auf Restschmerzensgeld und Feststellung nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Restschmerzensgeld und Feststellung möglicher Spätschäden nach einem unstreitig vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall. Streitpunkte sind Kausalität der behaupteten Verletzungen, die Angemessenheit einer vorgerichtlichen Zahlung sowie das Feststellungsinteresse. Das Gericht weist die Klage ab, da Tinnitus- und Depressionsvorträge unsubstantiiert sind und die vorgerichtliche Zahlung von 1.800 EUR zur Kompensation ausreicht. Für den Feststellungsantrag fehle ein hinreichendes Feststellungsinteresse.
Ausgang: Klage auf Restschmerzensgeld und Feststellung nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; vorgerichtliche Zahlung von 1.800 EUR ausreichend, Vortrag zu Tinnitus und Depression unsubstantiiert.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ergänzender Schmerzensgeldanspruch setzt eine substantiiert dargelegte Unfallkausalität sowie konkreten Vortrag zu Art, Intensität und Dauer der Verletzungsfolgen voraus.
Vorgerichtliche Zahlungen können bei ausreichender Höhe den Anspruch auf weitergehendes Schmerzensgeld entfallen lassen, wenn sie die erlittenen Beeinträchtigungen angemessen kompensieren.
Für ein Feststellungsinteresse hinsichtlich möglicher Spätschäden genügt es nicht bloß, deren Möglichkeit zu behaupten; es ist glaubhaft darzulegen, dass solche Spätschäden ernsthaft in Betracht kommen.
Bei behaupteten psychischen Unfallfolgen, die erst lange nach dem Unfall auftreten, ist eine besondere Substantiierung der Unfallursächlichkeit erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 S 99/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Restschmerzensgeldansprüche sowie einen Feststellungsantrag nach einem unstreitig vom Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfall geltend, dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug am 28.7.2004 gegen 10.15 Uhr die S-Allee in C. An der Kreuzung V-Straße fuhr der Beklagte zu 1) in das Fahrzeug der Klägerin von links in Höhe der Fahrertür hinein.
Die Sachschäden wurden von der Beklagten zu 2) liquidiert. Streitig sind Restansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie ein Feststellungsinteresse der Klägerin zum Ersatz von möglichen Spätschäden.
Nach dem streitgegenständlichen Unfall begab die Klägerin sich zur Erstversorgung in das F Xkrankenhaus in C1 H. Im dort erstellten ärztlichen Bericht wurden keine äußeren Verletzungszeichen festgestellt. Es wurde mitgeteilt, dass die Klägerin Schmerzen über der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule sowie Schmerzen im linken Knie und im linken Handgelenk ohne Funktionseinschränkung angab. Der Bericht enthält weiter die Feststellung, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erteilt wurde und dass voraussichtlich keine Dauerfolgen des Unfalles zurückbleiben würden. Die weiter behandelnde Hausärztin der Klägerin, Frau Dr. X1, bestätigte unter dem 12.11.2004 eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei unauffälliger neurologischer Untersuchung. Wegen des von der Klägerin angegebenen Druckes auf dem Ohr wurde sie weiter an einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt verwiesen. Die Hausärztin kam zu dem Ergebnis, dass "in der Zusammenschau des Befundes von einer Schädelprellung mit Gehirnerschütterung ausgegangen werden müsse, ebenso von einem HWS-Schleudertrauma und einem muskulären HWS-Syndrom sowie von einem Tinnitus". Sie schrieb die Klägerin für 3 Wochen arbeitsunfähig krank.
In der ärztlichen Stellungnahme des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. L wurde, bestätigt am 5. November 2004, ein Tinnitus diagnostiziert und es wurde von einem HWS-Schleudertrauma ausgegangen. Aus der in der ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Anamnese lässt sich entnehmen, dass die Klägerin über dauerhafte Ohrgeräusche bis zum 19.9.2004 geklagt hat.
Die Klägerin machte über ihre Bevollmächtigte gegenüber der Beklagten zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 1.800,00 EUR.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5.9.2005 machte sie einen Restbetrag von 3.200,00 EUR geltend, den sie mit der vorliegenden Klage weiterverfolgt. Im weiteren Verlauf stellte die Klägerin sich auch am 24.10.2005 beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I vor, der auf Grundlage einer Untersuchung vom 24.1.2005 bescheinigte, bei der Klägerin liege eine mittelschwere Depression, "insbesondere durch die noch fehlende Schadensregulierung" vor.
Die Klägerin behauptet, die ärztlich bescheinigten Verletzungen bzw. psychischen Beeinträchtigungen seien unfallbedingt entstanden. Im Einzelnen macht sie geltend, sie habe durch den Unfall multiple Prellungen und eine HWS-Distorsion erlitten. Dies sei verbunden mit Kopfschmerzen, Übelkeit, einer Gehirnerschütterung sowie Schmerzen im linken Arm gewesen. Auch habe sie unfallbedingt einen Tinnitusschaden erlitten, der noch nicht abgeheilt sei. Die fortdauernde Depression der Klägerin sei insbesondere auf den Tinnitusschaden zurückzuführen.
Sie beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag, mindestens aber 3.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2005 zu zahlen,
sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen -, aus dem Unfall vom 28.7.2004 in C-C1 H, S-Allee/V-Straße, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen im Wesentlichen geltend, die behaupteten Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen seien nicht kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Dies sei unter Berücksichtigung des konkreten Unfallverlaufs – wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom14.12.2006 Bezug genommen – bereits technisch unmöglich. Sie habe zur Auswertung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen – was unstreitig ist – vorsorglich eine beratende Stellungnahme des Unfallchirurgen Dr. M2 eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen sei, aus keiner der ärztlichen Bescheinigungen lasse sich ein unfallbedingter Erstkörperschaden objektiv herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Sachverständigeneinschätzung wird auf die zur Akte gereichte Stellungnahme vom 28.7.2004, Blatt 42 ff. der Akte, Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der eingereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet, ohne dass es einer Beweisaufnahme zum dargestellten Haftungsgrund und den entstandenen Verletzungsfolgen bedurfte.
Der Klägerin steht kein ergänzender Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB - bei der Beklagten zu 2) i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz – zu.
Selbst wenn die klägerische Darstellung der erlittenen Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen, mit Ausnahme der angeblich durch den Unfall erlittenen Depression, zugrunde gelegt werden, ergibt sich, dass das von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 EUR ausreichend ist, um die von der Klägerin etwa erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu kompensieren.
Wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion verbunden mit einer Gehirnerschütterung und einigen Prellungen erlitten hat, ist insoweit nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von bis zu 1.000,00 EUR angemessen, erforderlich, aber auch ausreichend, um die hierdurch erlittenen Verletzungen und Beschränkungen, die zu einer Krankschreibung durch die Hausärztin für einen Zeitraum von 3 Wochen geführt haben, zu kompensieren. Eine besondere Intensität von Schmerzen oder Beeinträchtigungen durch die angeblich durch den Unfall hervorgerufenen körperlichen Schäden hat die Klägerin weder ihrer Intensität noch ihrer Dauer nach näher dargelegt. Soweit die Klägerin vorbringt es sei weiter ein Tinnitusschaden entstanden, mag hierfür – erneut bei Unterstellung der Unfallursächlichkeit – ein weiterer Betrag in einer Größenordnung von 500,00 EUR gerechtfertigt sein. In der ärztlichen Bescheinigung des HNO Arztes Dr. L vom 5. November 2004 stellt der Arzt im Rahmen der wiedergegebenen Anamnese fest, dass die Klägerin über dauerhafte Ohrgeräusche bis zum 19.9.2004 geklagt hat. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, der Tinnitusschaden bestehe fort, steht dies einerseits im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben des attestierenden Arztes, andererseits sind diese Angaben insgesamt unsubstantiiert. Weder zur Art und Weise, Intensität oder Dauer der hieraus bestehenden Beeinträchtigungen hat die Klägerin Einzelheiten vorgetragen.
Soweit die Klägerin sich weiterhin auf eine unfallbedingte Depression beruft, ist der Vortrag hierzu insgesamt unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Sie beruft sich hierzu auf eine Bestätigung des behandelnden Arztes vom 18.1.2006, wonach der Arzt die Klägerin erstmals und letztmals wegen der Unfallfolgen am 24.10.2005 untersucht hat. Er diagnostiziert auf Grundlage dieser Untersuchung eine mittelschwere Depression, "insbesondere durch die noch fehlende Schadensregulierung". Eine mehr als ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall auftretende Depression, die unfallbedingt sein soll, überzeugt das Gericht nicht. Im Übrigen gibt die Klägerin selbst in der Klage eine andere vermutliche Ursache für die Depression, nämlich die Tinnitusbeschwerden an.
Aus der Sicht des Gerichts dürfte nach alledem durch den von der Beklagten zu 2) geleisteten Betrag in Höhe von 1.800,00 EUR bereits eine Überzahlung vorliegen, jedenfalls ist der geleistete Betrag aber bei Unterstellung der von der Klägerin genannten unfallbedingten Beeinträchtigungen zur Kompensation einer etwaigen fahrlässig verursachten Schädigung, bei der die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund tritt, ausreichend.
Auch der geltend gemachte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Es fehlt insoweit bereits an einer hinreichenden Darlegung eines entsprechenden Feststellungsinteresses.
Zwar sind an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bei möglichen Spätschäden nach einer Verletzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so genügt es, dass spätere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen können (vgl. Baumbach/Lauterbach, § 256 ZPO, Randziffer 37). Bereits unter diesen Voraussetzungen reicht der Vortrag der Klägerin zu möglichen unfallbedingten Spätfolgen jedoch nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Soweit die Klägerin sich hierzu auf die fortdauernde Depression beruft, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Ausführungen zur Unfallursächlichkeit einer solchen Beeinträchtigung sind insgesamt unplausibel und unsubstantiiert. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die Tinnitusbeschwerden "seien noch nicht ausgeheilt" ist auch dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. In der ärztlichen Bescheinigung zu diesen Beschwerden hat die Klägerin nach den anamnestischen Angaben des Arztes über dauerhafte Ohrgeräusche bis zum 19.9.2004 geklagt. Welche Beschwerden in welcher Intensität und Dauer nach diesem Zeitpunkt fortbestanden haben sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der schlichte Hinweis, der Tinnitus sei nicht ausgeheilt, ist zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses auch unter Berücksichtigung der anders lautenden Angaben im ärztlichen Attest nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1): 3.200,00 EUR;
Antrag zu 2): 1.500,00 EUR.