Straßenbahnblockade durch geparkten Lkw: Ersatzbuskosten als Eigentumsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Blockade von Straßenbahngleisen durch einen abgestellten Lkw Ersatz der Kosten eines eingerichteten Busersatzverkehrs. Das Gericht bejahte deliktische Ansprüche gegen den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer, weil die 35‑minütige Blockade eine Eigentums-/Besitzverletzung durch vollständigen Entfall des bestimmungsgemäßen Gebrauchs darstelle. Gegen den Halter wurde die Klage mangels Haftungsgrundlage abgewiesen. GOA- und StVO‑Schutzgesetzansprüche verneinte das Gericht; ein Mitverschulden der Klägerin lag nicht vor.
Ausgang: Klage gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Ersatzverkehrskosten (DM 253,65) zugesprochen, gegen den Halter abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eigentums- oder Besitzverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB liegt auch ohne Substanzverletzung vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache vollständig entfällt und der Berechtigte seine Sachherrschaftsrechte nicht ausüben kann.
Bei in Betrieb befindlichen Straßenbahnen kann bereits eine mehr als nur unerhebliche Blockade der Gleisanlage eine rechtlich relevante Eigentums-/Besitzbeeinträchtigung begründen, weil der Wesenskern der Nutzung im Transportzweck liegt.
Verbotswidriges Halten/Parken im Schienenbereich begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, wenn die herangezogene Norm (insbesondere § 1 Abs. 2 StVO) wegen ihres weiten Wortlauts nicht als Schutzgesetz zugunsten individueller Vermögensinteressen anzusehen ist.
Die Einrichtung eines Busersatzverkehrs infolge einer Gleisblockade ist regelmäßig keine Geschäftsführung ohne Auftrag des Schädigers, sondern ein Eigengeschäft des Verkehrsbetriebs.
Adäquat kausal ersatzfähig sind auch solche Kosten eines einmal in Gang gesetzten Ersatzverkehrs, die nach Beseitigung der Blockade noch anfallen, soweit die eingesetzten Fahrzeuge ihre Fahrt ordnungsgemäß beenden müssen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 253,65 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1989 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Drittel der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in vollem Umfange; im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreites den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 S. 1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren auf deliktische Ansprüche stützt, da insoweit gemäß § 32 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn gegeben ist. Demgegenüber ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben, soweit die Klägerin ihre Forderung aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbesondere dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet, da die Beklagten zu 1) und 2) in S wohnen und die Beklagte zu 3) in L geschäftsansässig ist. Der Gerichtsstand des "Sachzusammenhanges" ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der das Gericht folgt, nach den Bestimmungen der ZPO nicht gegeben.
Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) auch begründet, gegenüber dem Beklagten zu 2) dagegen unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Einrichtung des Busersatzverkehrs entstanden sind, gemäß § 823 Abs. 1 BGB - bezüglich der Beklagten zu 3) i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG - zu.
Der Beklagte zu 1) hat den von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw am 22.08.1989 so am rechten Rand der I-straße in C abgestellt, dass das Heck des Fahrzeuges in den Bereich der auf der Fahrbahn verlaufenden Gleise ragte. Hierdurch war für 35 Minuten der Straßenbahnverkehr der Linien ## und ## blockiert.
Durch die Blockade hat der Beklagte zu 1) in rechtswidriger und schuldhafter Weise in die Eigentümer- und Besitzerbefugnisse der Klägerin eingegriffen.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Eigentums- oder Besitzrechte an einer Sache ist nicht nur im Falle der Verletzung der Sachsubstanz, sondern auch dann gegeben, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache völlig entfällt, so dass der Berechtigte die sich aus seinem Eigentum bzw. seiner Sachherrschaft ergebenden Rechte nicht mehr ausüben kann (st. Rspr. seit dem sog. "Fleet-Fall", BGHZ 55, 153 ff; vgl. auch BGHZ 86, 152 ff., LG Bielefeld ZfS 1990, 337; Grüneberg, ZfS 1991, 254 f.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt:
Durch die Blockade der Straßenbahnschienen konnten die Bahnen der Linien ## und ## während einer Zeit von 35 Minuten nicht mehr bestimmungsgemäß als Transportmittel verwendet werden. Der Beklagte zu 1) als Fahrer des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen Lkw hat daher eine Eigentums- und Besitzverletzung an den der Klägerin gehörenden Straßenbahnzügen begangen.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihre Eigentümerbefugnisse bzw. Sachherrschaft statt durch Vorwärtsfahren der Bahnen auch durch Rückwärtsfahren ausüben können, ist unerheblich. Für Straßenbahnen ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie nicht wie ein Pkw oder ein Bus zurücksetzen und das Hindernis um kurven können. Die - grundsätzlich unbenommene - Möglichkeit der Rückwärtsfahrt hat deshalb für Fälle der vorliegenden Art keine Bedeutung, da Straßenbahnen bestimmungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum nur zur Vorwärtsfahrt eingesetzt werden und überdies eine längere Rückwärtsfahrt, so sie sich technisch realisieren lässt, verkehrsbedingt an der nächsten Weiche oder an dem nächstfolgenden fahrplanmäßigen Schienenfahrzeug ihr Ende finden muss (so mit Recht Grüneberg, ZfS 1991, 254 unter Hinweis auf AG Ludwigshafen r + s 1979, 253). Insbesondere der letztgenannte Gesichtspunkt ist für den Streitfall zu beachten, da an der Blockadestelle bereits eine Vielzahl von Bahnen aufgelaufen war, bis der den Schienenbereich versperrende Lkw von dem Beklagten entfernt wurde•
Es steht einer Anwendung des § 823 Abs.1 BGB schließlich auch nicht entgegen, dass die Blockade des Gleisbereiches auf den Zeitraum von 35 Minuten beschränkt blieb.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich nicht entnehmen, dass es für die Frage einer rechtlich relevanten Eigentumsverletzung darauf ankommen soll, ob die Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht erheblich ist oder nicht. Der Hinweis auf den bereits erwähnten sog. "Fleet-Fall" (BGHZ 55, 153 ff.) geht insoweit fehl. Zwar war dort das betreffende Schiff über einen Zeitraum von neun Monaten durch den Einbruch einer Ufermauer eingesperrt. Daraus lässt sich aber nicht folgern, lediglich eine Blockade von ähnlichen zeitlichen Dimensionen könne zur Anwendung von § 823 Abs.1 BGB führen. So hat der BGH in einer weiteren Entscheidung, in welcher es um eine zweistündige Beeinträchtigung eines Hausgrundstückes ging, eine Eigentumsverletzung angenommen, ohne das zeitliche Moment überhaupt anzusprechen (BGH NJW 1977, 2264, 2265).
Letztlich lässt sich die Frage nach der Erheblichkeit der zeitlichen Dauer einer Beeinträchtigung für die Frage der Eigentumsverletzung nicht losgelöst von dem zugrunde liegenden Fall beantworten. Im Falle der Blockade einer Straßenbahn oder mehrerer Straßenbahnzüge ist zu berücksichtigen, dass der Kern der Eigentümer- und Besitzerbefugnisse an Straßenbahnen nicht in der Innehabung der Fahrzeuge selbst, sondern in ihrem Gebrauch als Transportmittel im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs liegt. Im Rahmen dieser Zweckerfüllung ist die jeweilige Betreiberin auf die jederzeitige Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Bahnen angewiesen. Denn deren - ausschließliche - Aufgabe liegt im Transport von Menschen. Wird diese Funktion beeinträchtigt, dann wird der "Wesenskern" der Eigentümerbefugnisse aufgehoben. Es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, den Straßenbahnbetreibern eine gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern hervorgehobene Position zu verschaffen (so offenbar LG Frankenthal ZfS 1990, 336), sondern darum, denjenigen Gesichtspunkt herauszustellen, der für die Frage der Beeinträchtigung der Eigentümer- und Besitzerbefugnisse jedenfalls an Straßenbahnen entscheidend sein muss.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Betreiberin einer Straßenbahn auch vor dem vorbezeichneten Hintergrund gleichwohl ganz kurzfristige Beschränkungen der Bewegungsmöglichkeit ersatzlos hinnehmen muss (vgl. AG Köln VersR 1988, 1160: 14-minütige Einsperrung eines Busses). Jedenfalls eine Blockade von über einer halben Stunde, wie sie vor liegend gegeben war, ist nicht derart unerheblich, dass ein Eingriff in das Eigentums- und Besitzrecht ausscheiden müsste.
Das Gericht vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht der Argumentation des AG Freiburg (ZfS 1989, 189) anzuschließen, wonach sich durch die - in dem dort entschiedenen Fall einstündige - Blockade
einer Straßenbahn deren Marktwert nicht vermindert habe und daher eine Verletzung der Eigentümer- und Besitzerbefugnisse nicht in Betracht komme. Der Gesichtspunkt des Marktwertes stellt in Fällen der vorliegenden Art kein taugliches Entscheidungskriterium dar. Der Gesichtspunkt des Marktwertes kann nur dort herangezogen werden, wo es um die Beeinträchtigung von Gegenständen geht, die als Handelsobjekt in Betracht kommen. Nach Kenntnis des Gerichts existiert ein Markt für gebrauchte Straßenbahnen nicht. Diese beziehen ihre Bedeutung für die Betreibergesellschaften auch nicht durch ihren - so vorhanden - Wert als Handelsobjekt, sondern als Gegenstand des Gebrauchs, nämlich als Verkehrsmittel zur Aufrechterhaltung des Personenverkehrs. Darin - und nicht in der Handelbarkeit - liegt ihre wesensgemäße Bestimmung. Letztere wird aber jedenfalls dann nachhaltig beeinträchtigt, wenn eine in Betrieb befindliche Straßenbahn - wie vorliegend - ihre Transportfunktion für 35 Minuten nicht erbringen kann (so im Ergebnis auch LG Bielefeld ZfS 1990, 337, für eine 30-minütige Blockade der Straßenbahnschienen).
Der Eingriff in die Eigentümer- und Besitzerbefugnisse der Klägerin durch den Beklagten zu 1) war auch rechtswidrig und schuldhaft, nämlich - zumindest - fahrlässig, da ein aufmerksamer Kraftfahrer beim Abstellen des Lkw darauf geachtet hätte, dass sich der linke Rand des Fahrzeuges in hinreichend großem Abstand zu den Straßenbahngleisen auf der Fahrbahn befand; eine solche Kontrolle wäre dem Beklagten zu 1), wie die Lichtbilder (GA Bl. 13) von der Blockadestelle erkennen lassen, nach Lage der Dinge auch problemlos möglich gewesen.
Obwohl es nach dem Vorstehenden für die Entscheidung des Rechtsstreites hierauf nicht mehr ankommt, weist das Gericht - da der Streit der Parteien diese Fragen betrifft - darauf hin, dass weitere Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren nicht zur Verfügung stehen.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den Vorschriften der StVO. Die Bestimmung des § 2 Abs.3 StVO kann in Fällen der vorliegenden Art als Schutzgesetz nicht eingreifen, da sie, wie ihr Wortlaut erkennen lässt, ausschließlich das Verhältnis der Straßenbahn zum fließenden Kraftfahrzeugverkehr, nicht aber zum ruhenden Verkehr betrifft. Auch § 12 StVO scheidet im Falle verbotswidrigen Parkens als Schutzgesetz aus, da der Verbotskatalog der Vorschrift abschließend ist und das Halten und Parken im Schienenbereich nicht enthält. Das Verbot, den Schienenbereich durch haltende oder parkende Fahrzeuge zu blockieren, lässt sich demgemäß lediglich aus der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO herleiten. Wegen der Weite des Wortlautes dieser Vorschrift kann jedoch nicht angenommen werden, die Norm entfalte Schutzwirkungen (auch) im Hinblick auf die Vermögensinteressen einzelner Verkehrsteilnehmer. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind - abgesehen von der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes - auch in der Sache selbst nicht gegeben. Denn als sog. "auch-fremdes-Geschäft" lässt sich in Sachverhalten der vorliegenden Art lediglich die Wegfahrt des hinderlichen Fahrzeuges bzw. dessen Abschleppen einordnen. Die Einrichtung eines Ersatzverkehrs durch Busse stellt demgegenüber ausschließlich eine Angelegenheit der Straßenbahnbetreiberin dar. Es handelt sich insoweit um ein Eigengeschäft des Betreiberunternehmens, das nicht mehr in den Sorgebereich des Schädigers fällt (vgl. zum Vorstehenden im einzelnen Grüneberg, a. a. O., 255 f.).
Eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) besteht gegenüber der Klägerin nicht.
Der Beklagte zu 2) ist lediglich Halter des blockierenden Fahrzeuges und war an dem verbotswidrigen Abstellen selbst nicht beteiligt. Die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 StVG liegen nicht vor. Mangels eigener Tatbeteiligung kommt auch eine Ersatzpflicht aus § 823 BGB nicht in Betracht. Auch § 831 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass der Beklagte zu 1) ein Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2) und als solcher bei dem Abstellen des Fahrzeuges tätig war. Aus den unstreitigen Umständen, dass nämlich der von dem Beklagten zu 2) gehaltene Lkw am Tattage dem Beklagten zu1) zum selbständigen Gebrauch überlassen war, folgt das Vorliegen dieser Voraussetzungen noch nicht (vgl. BGH VersR 1966, 877, 878).
Der Höhe nach schuldet der Beklagte zu 1) den von der Klägerin mit Kostenaufstellung vom 08.11.1989 geltend gemachten Betrag von DM 253,65.
Soweit es um die Kosten für die Betriebsregelung an der Blockadestelle und die Busstunden (nebst Einsatz der Fahrer) für den Ersatzverkehr geht, sind die insoweit entstandenen Aufwendungen ihrem Rahmen nach durch die vorbezeichnete Kostenaufstellung sowie die Übersicht über die aufgelaufenen Straßenbahnkurse Schriftsatz vom 02.02.1992 und die Zusammenstellung der in Einsatz befindlichen Busse in der Klageschrift in ausreichendem Maße dargetan ( § 286 ZPO). Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass hierfür auch Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist bei dem Streitwert aus prozeßökonomischen Gründen unverhältnismäßig. Soweit es um die in Rechnung gestellten Personalkosten geht, kann dahinstehen, ob es sich um den Einsatz von Arbeitskräften handelt, welche die Klägerin für Fälle der vorliegenden Art in Bereitschaft hielt oder nicht. Denn zugunsten der Klägerin greift insoweit im einen wie im anderen Fall die Rentabilitätsvermutung ein, der zufolge vermutet wird, dass die betreffenden Arbeitnehmer ohne das schädigende Ereignis andere, dem Wert ihres Lohnes entsprechende Arbeitsleistungen erbracht hätten (vgl. hierzu im einzelnen Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl. 1992, Vor § 249, Rz. 37 m. w. N.). Es liegt auch auf der Hand, dass die Klägerin dem Beklagten zu 1) die Kosten der eingesetzten Ersatzbusse auch über den Zeitpunkt hinaus berechnen kann, zu dem die Blockade bereits durch Wegfahren des Lkws beendet war. Denn die einmal zum Einsatz gekommenen Ersatzfahrzeuge mussten ihre Fahrtrouten beenden, sei es, dass sie die aufgenommenen Passagiere zur Endhaltestelle beförderten, sei es, dass sie in das Depot zurückkehrten. Adäquat verursacht sind nicht nur die bis zur Beseitigung der Schadensursache angefallenen Kosten, sondern die Kosten des einmal in Bewegung gesetzten Ersatzverkehrs insgesamt.
Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden (§ 254 BGB) schadensmindernd anrechnen lassen.
Es mag zwar sein, dass die Kosten eines Abschleppunternehmers für den Wegtransport des Lkw geringer gewesen wären als die nunmehr seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Einzelbeträge. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass unstreitig der hinzu gerufene Abschleppunternehmer erst an die Blockadestelle kam, als der Beklagte zu 1) den Lkw gerade wegfuhr. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Kosten des Ersatzverkehrs bereits angefallen. Es war der Klägerin auch nicht zumutbar, in jedem Falle bis zum Eintreffen des Abschleppwagens zu warten - was im Streitfall eine Wartezeit von über einer halben Stunde bedeutet hätte - und über diesen Zeitraum hinweg untätig zu bleiben, insbesondere die in den blockierten Straßenbahnzügen sitzenden Fahrgäste dort zu belassen und andere nicht zu befördern. Im Übrigen bestehen seitens des Gerichtes auch Zweifel, ob sich der Lkw, bei welchem es sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht um einen Klein-Lastwagen handelte, ohne weiteres von einem üblichen Abschleppwagen hätte entfernt werden können.
Insgesamt ergibt sich damit folgender Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1):
a) Kosten der Betriebsregelung: DM 84,70;b) Kosten des Ersatzverkehrs: DM 138,95;c) Unkostenpauschale: DM 30,00;
insgesamt: DM 253,65.
Der Anspruch auf die allgemein übliche Unkostenpauschale folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB; der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von DM 30,00 ist der Höhe nach nicht übersetzt.
Die Kostenaufstellung ist dem Beklagten zu 1) unter Fristsetzung auf den 15.12.1989 zugesandt worden; mit Ablauf der Frist, also seit dem 16.12.1989 bestand daher Zahlungsverzug des Beklagten zu 1), §§ 286, 284 BGB. Die geltend gemachte Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
In dem vorbezeichneten Umfange haftet die Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1).
Als Fahrer des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkws ist der Beklagte zu 1) gemäß § 10 Abs. 2 c AKB mitversicherte Person. Die Leistungspflicht der Beklagten zu 3) scheitert auch nicht an § 11 Ziff. 4 AKB. Diese Klausel schließt die Deckungspflicht (nur) für solche reinen Vermögensschäden aus, die auf bewusst gesetz- oder vorschriftswidriges Handeln des Versicherten zurückzuführen sind, wobei Eventualvorsatz genügt.
§ 11 Ziff. 4 AKB wäre daher nur anwendbar, wenn der Beklagte zu 1) mit vollem Vorsatz den Lkw verbotswidrig abgestellt oder er es bei Abstellen doch bewusst hingenommen hätte, dass das Parken die Blockade der Straßenbahnschienen als von ihm als möglich erkannten (nicht ganz fernliegenden) Erfolg herbeiführen konnte. Weder für direkt noch für bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 1) in dem vorstehenden Sinne bestehen im Streitfall Anhaltspunkte.
Gemäß § 3 Nr. 1 PflVG ist daher die Beklagte zu 3) in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: DM 253,65