Klage auf Reisepreisminderung wegen verkürzter Landgänge und Ausfall von Stopps
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Reisepreisminderung wegen mehrerer Mängel auf einer Kreuzfahrt (verkürzte Aufenthalte, ausgefallene Landgänge und nicht gesehene Sehenswürdigkeiten). Das Amtsgericht Bonn sprach ihr teilweise einen Anspruch in Höhe von 402,33 EUR zu, weil einzelne Landgänge erheblich verkürzt bzw. ausgefallen waren und die Reisebeschreibung Erwartungen begründete. Der Gesamtcharakter der Reise blieb unberührt, weshalb tageweise Minderungen ausreichend waren.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Reisepreisminderung in Höhe von 402,33 EUR zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Reisemängeln kann der Reisepreis gemindert werden; die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Ausmaß der Leistungsstörung und der Bedeutung der betroffenen Reiseleistungen für den Gesamtcharakter der Reise.
Für ausgefallene oder erheblich verkürzte Landgänge ist eine anteilige Minderung des Tagesreisepreises angemessen; Maßstab sind Dauer der Verkürzung und die herausragende Bedeutung des Reiseziels für den typischen Reisenden.
Der Reiseveranstalter ist an die Angaben der Reisebeschreibung gebunden; zeitliche und inhaltliche Angaben prägen die berechtigten Erwartungen der Reisenden und sind bei der Güterabwägung zu berücksichtigen.
Ist der Gesamtcharakter der Reise nicht betroffen, genügen tageweise Minderungen; eine weitergehende vertragliche Folge (z.B. Rücktritt) bedarf gesonderter Rechtfertigung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 S 24/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 402,33 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 31 % und die Klägerin 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Klägerin klagt auf Minderung aus einem Reisevertrag.
Sie buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten die Reise "H H1" auf dem Schiff NT B x I vom 12. bis 27.8.2006 für 7.100,00 EUR.
Nach der Reisebeschreibung sollte das Schiff am 19.08. um 18.00 Uhr in O/H1 ankommen und um 22.00 Uhr weiterfahren. Es bestand Gelegenheit, einen Rundgang durch die Stadt zu machen. In ihrem Tagesprogramm gab die Beklagte an, Sonnenuntergang sei um 21.35 Uhr.
Das Schiff erreichte O gegen 19.30 Uhr und blieb dort bis 24.00 Uhr. Ab 20.00 Uhr konnten die Reisenden von Bord gehen.
Geöffnet hatte das sogenannte Weihnachtspostamt mit angegliedertem Laden. Im Übrigen ist streitig, ob Lokale und Geschäfte noch geöffnet hatten. Die Klägerin und ihr Ehemann besichtigten die Stadt bei schwindendem Tageslicht und im Dunkeln.
Am 23.8.2006 sollte die NT B x I um 7.00 Uhr in J ankommen und um 20.00 Uhr abfahren. Sie erreichte J tatsächlich um 8.45 Uhr und fuhr um 15.00 Uhr weiter.
Ein Ganztagsausflug, der unter anderem zu dem Geysir T führte, musste ausfallen. Die Klägerin und ihr Ehemann buchten einen Halbtagesausflug, der unter anderem zu den Solfataren von H2 führte. Wegen der Einzelheiten des Ausfluges wird auf die Ausflugsprogramme verwiesen, Blatt 50 der Akte. Dieser Ausflug begann sofort nach Ankunft; Rückkehr auf das Schiff war um 14.30 Uhr.
Geysire waren auf dem Ausflug nicht zu sehen, sondern nur die sogenannten Solfataren (Bereich, in dem im Zusammenhang mit Vulkanismus Gase aus der Erde austreten, häufig unter Bildung von Schlammkesseln, so Wikipedia), wie in der Beschreibung des Ausfluges angekündigt. Der Sitz des j Präsidenten war aus der Ferne zu sehen und wurde nicht angefahren. Im Hafengebiet herrschte kein Leben. In dem Fischerdorf H3 waren einige Arbeiter zu sehen, die Fischkisten entluden. Ansonsten gab es keinerlei Leben. Ein ähnliches Bild bot der Vogelfelsen.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten keine Zeit, S zu besichtigen.
Am 24.8.2006 sollte das Schiff um 7.00 Uhr in I1/X Inseln ankommen und um 11.00 Uhr weiterfahren. Es sollte ein Landgang stattfinden.
Dieser Stopp entfiel ersatzlos.
Mit Schreiben vom 7.9.2006, das nicht vorliegt, verlangte die Klägerin eine angemessene Reisepreisminderung. Die Beklagte bot eine Zahlung von 225,00 EUR in bar oder eine Reisepreisreduzierung bei einer neuen Buchung von 350,00 EUR an, was die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2006 ablehnte, verbunden mit der Aufforderung bis zum 27.11. einen angemessenen Betrag zu zahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, es lägen Reisemängel vor, die eine Minderung von mindestens 20 % des Reisepreises rechtfertigten.
Sie behauptet, der Landgang in O sei vollkommen sinnlos gewesen. Die Stadt sei bereits fast dunkel –was unstreitig ist - und völlig ausgestorben gewesen. Geschäfte und Lokale hätten geschlossen gehabt; die Rollläden vor den Schaufenstern seien heruntergelassen gewesen. Es hätten sich keine Menschen in den Straßen aufgehalten. Gegen 20.30 Uhr habe die Dunkelheit eingesetzt.
Der Halbtagesausflug auf J sei bis auf die C Grotte reizlos gewesen. Als ihr Ehemann und sie ihn bei Reisebeginn gebucht hätten, hätten sie Mitarbeiter der Beklagten gefragt, auf welchem Halbtagesausflug sie für J typische Springgeysire sehen könnten. Die Mitarbeiter hätten den gewählten Halbtagsausflug empfohlen, da er zu den einzigartigen Geysir-Fontänen mit den Solfataren als Springfontänen führe. Die Vorgänge bei der Buchung hat die Beklagte nicht bestritten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe keine "eindrucksvollen Lavafelder" angefahren. Der Besuch von H3 sei völlig reizlos gewesen. Die typischen landschaftlichen Attraktionen J seien nicht besichtigt worden.
Für ihren Ehemann und sie hätten S und die Insel I1 Höhepunkte der Reise dargestellt.
Ein Kreuzen vor den X Inseln habe gefehlt.
Die Beklagte habe mitgeteilt, die gesamte Reise laufe langsamer als geplant, weil die Motoren des Schiffs nicht stark genug seien. Das habe die Beklagte gewusst.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.314,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich des Besuchs in O liege eine unerhebliche Abweichung vom geplanten Reiseverlauf vor. Die Ankunft habe sich wegen Nebels und driftenden Eisschollen und kleineren Eisbergen verzögert. Auch bei einem Beginn des Rundgangs ab ca. 18.30 Uhr wäre es bereits dunkel gewesen. Einzelne Geschäfte hätten etwas länger geöffnet gehabt und Schaufenstereinsichten seien möglich gewesen.
Mehr als einen umfassenden Eindruck von J zu gewinnen habe die Klägerin von dem sechsstündigen Busausflug nicht erwarten können. Unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ausflug habe die Klägerin nichts gerügt – was diese nicht behauptet. Was die Klägerin vortrage, seien subjektive und vom Inhalt her unhaltbare Wertungen.
Auch bei planmäßigem Verlauf der Reise hätte die Klägerin nicht die Zeit gehabt, alle Sehenswürdigkeiten von S zu besichtigen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 402,33 EUR begründet. In dieser Höhe steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu.
Für die zeitliche Verschiebung des Aufenthalts in O ist ein Ersatzanspruch von 71,00 EUR angemessen.
Der Landgang fand statt und war sogar eine halbe Stunde länger als vorgesehen, weil das Schiff 4 1/2 statt 4 Stunden in O anlegte. Jedoch liegt ein Mangel darin, dass die Reisenden unstreitig zumindest nicht mehr alle Geschäfte anschauen konnten und die Besichtigung im Wesentlichen im Dunklen stattfand. Aus dem Tagesprogramm der Beklagten ergibt sich, dass es entgegen ihrem Vortrag nicht schon um 18.30 Uhr dunkel gewesen ist, weil sie den Sonnenuntergang mit 21.35 Uhr angibt. Hätte der Landgang etwa um 18.30 Uhr begonnen, hätten die Reisenden die Stadt also zunächst noch im Hellen gesehen.
Für den verkürzten Aufenthalt auf J ist eine Minderung von 189,33 EUR anzusetzen.
Der Aufenthalt wurde erheblich verkürzt, nämlich von 15 auf 6 1/4 Stunden. Der Klägerin ist darin recht zu geben, dass sie bei planmäßigem Aufenthalt den Halbtagesausflug mitmachen und die Stadt S hätte ansehen können. Hierfür hätte ihr etwa die Zeit von 13.00 Uhr bis 19.30 Uhr zur Verfügung gestanden, da das Schiff S um 20.00 Uhr verlassen hätte und die Reisenden spätestens eine halbe Stunde vor Abfahrt wieder an Bord sein mussten. Ob die Klägerin und ihr Ehemann alle Sehenswürdigkeiten hätten anschauen können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätten sie einen Eindruck von der Stadt gewonnen.
Auf dem Halbtagesausflug durfte die Klägerin erwarten, den Sitz des j Präsidenten nicht nur flüchtig aus der Ferne zu sehen, da er als Sehenswürdigkeit genannt ist. Hinsichtlich des Hafens, des Vogelfelsens und des Fischerortes H3 war es demgegenüber Glückssache, ob gerade irgendetwas Interessantes vorging. In dem Fischerhafen war das normale tägliche Leben der J zu sehen. Dies hätten andere Reisenden nicht als Mangel, sondern gegenüber einem touristisch geprägten Ort als Vorteil angesehen.
Zu beachten ist, dass die Klägerin nur entweder einen halben Tag für die Besichtigung von S, die nicht geschuldet war neben Geysiren, zur Verfügung haben oder Geysire hätte sehen können, jedoch nicht beides gleichzeitig, wenn die Reise planmäßig verlaufen wäre. Zu Geysiren führte nämlich nicht der Halbtagesausflug, sondern nur der ausgefallene Ganztagsausflug.
Die Minderung für diesen Tag fällt relativ hoch aus, weil J das bekannteste Ziel auf der gesamten Reise war, das für den typischen Reisenden eine herausragende Bedeutung hatte.
Für den ausgefallenen Stopp und Landgang auf I1 ist ein Betrag von 142,00 EUR angemessen.
Bei einer Aufenthaltsdauer von 4 Stunden ist ein Landgang von gut 3 Stunden realistisch, denn die Beklagte muss gerichtsbekannt vor den Landgängen gewisse Formalitäten abwickeln und die Reisenden müssen immer spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes wieder an Bord sein. I1 war ebenfalls ein interessantes Ziel.
Bei J und den X Inseln handelte es sich um die beiden letzten Landgänge überhaupt auf der Reise. Infolge der Änderungen des Reiseverlaufs konnten die Reisenden in den letzten 8 Tagen nur einen halben Tag in J an Land sein, während es bei normalem Verlauf 1 1/2 Tage gewesen wären.
Die Minderung der Tagesreisepreise genügt, weil der Gesamtcharakter der Reise nicht betroffen war. Im Übrigen verlief sie beanstandungsfrei.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 ff. BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.314,00 EUR.