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Amtsgericht Bonn·11 C 191/82·13.12.1982

Klage auf Rückzahlung des Eintrittspreises wegen Regieabweichungen abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von der Theaterbetreiberin Rückerstattung des Eintrittspreises, weil die Inszenierung von Kleists "Penthesilea" angeblich erheblich vom Original abgewichen sei. Das Gericht qualifizierte den Theaterbesuchvertrag als Werkvertrag, verneinte aber einen mangelhaften Vortrag, da der Originaltext rezitiert und Kürzungen/Regieanweisungen zulässig waren. Regiefreiheit und die akzeptierte Umfunktionierung klassischer Werke rechtfertigen keine Rückzahlung. Auch aus Verbraucherschutzgründen sei eine gesonderte Kennzeichnung nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Eintrittspreises wegen angeblicher Abweichung der Inszenierung vom Original als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über einen Theaterbesuch ist grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren; Rückerstattungsansprüche richten sich nach §§ 633, 634 BGB und setzen das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einen die Wertaufhebung bewirkenden Mangel voraus.

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Die bloße Vornahme von Kürzungen und Regieanweisungen stellt nicht ohne Weiteres einen Werkmangel dar, wenn der Originaltext weiterhin rezitiert wird.

3

Der Regisseur verfügt über eine künstlerische Gestaltungsfreiheit, die ihm eine gewisse Umformung und Aktualisierung klassischer Werke zur Ausdrucksbildung erlaubt.

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Bei nicht mehr urheberrechtlich geschützten Klassiker ist eine kritische oder umfunktionierende Aufführung grundsätzlich zulässig; Verbraucherschutzrechtliche Bedenken rechtfertigen nicht bereits wegen solcher Abweichungen die Rückerstattung des Eintrittspreises.

Relevante Normen
§ BGB §§ 633, 634§ 633, 634 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb für die Aufführung der Bühnen der Stadt C vom 24.10.1981 zwei Eintrittskarten zum Preis von je 18,-- DM. Mit seiner Klage fordert er diesen Eintrittspreis zurück.

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Am 24.10.1981 wurde das Drama."Penthesilea, Trauerspiel von Heinrich von Kleist" gespielt.

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Der Kläger ist der· Ansicht, die Inszenierung des Stückes habe sich so stark vom Original unterschieden, daß es nicht wie oben wiedergegeben hätte angekündigt werden dürfen. Vielmehr hätte man einen Zusatz machen müssen, der auf die vom Original abweichende Bearbeitung hingewiesen hätte.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36,-- DM zu zahlen. ·

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet·.

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Der zwischen den Parteien abgeschlossene Theaterbesuchvertrag ist in seinen wesentlichen Elementen als Werkvertrag anzusehen (vgl. die Entscheidung des Reichsgerichts RG 133, 388). Daher könnte der Kläger gem. §§ 633, 634 BGB Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen, wenn der Aufführung eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hätte oder wenn die Aufführung mit Fehlern behaftet gewesen wäre, die den Wert der Aufführung aufgehoben hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Unstreitig ist in der vorliegenden Inszenierung der Penthesilea der Originaltext von Heinrich von Kleist rezitiert worden. Die vom Regisseur vorgenommenen Kürzungen und Regieanweisungen müssen dabei als zulässig angesehen werden.

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Nach dem heutigen Kunstverständnis ist nämlich die Regiearbeit als künstlerische Arbeit anzusehen. Hierbei muß dem Regisseur eine gewisse Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden, die seiner künstlerischen Eigenart entspricht und es ihm erlaubt, in seinem Werk seine individuelle Schöpferkraft und sein Schöpfenwollen zum Ausdruck zu bringen (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshof BGH 19, 382).

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Unverkennbar hat sich auf den deutschen Bühnen der Gegenwart eine starke Neigung zu einer aktualisierenden und kritischen Aufführungsweise von Stücken der Klassiker herausgestellt. Diese auch dem Kläger bekannte Tendenz bewirkt eine "Umfunktionierung" (B. Brecht) eines Textes, wobei unter neu zu bestimmenden ideologischen oder ästhetischen Gesichtspunkten neue Schwerpunkte gesetzt werden.

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Selbst wenn es sich bei der Aufführung der Penthesilea vom 24.10.981 um eine solche kritische Umfunktionierung gehandelt haben sollte -dies wird von der Beklagten bestritten- könnte hierin kein rechtlicher Mangel gesehen werden. Denn anders als bei Stücken moderner Autoren, die noch urheberrechtlich geschützt sind, deckt das heutige Regieverständnis für Klassiker selbst umfunktionierte Aufführungen.

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Diese vom erkennenden Gericht vertretene Auffassung verstößt auch nicht gegen den vom Kläger vorgetragenen Gedanken des Verbraucherschutzes. Der interessierte Theaterbesucher hat nämlich vielfältige Informationsmöglichkeiten, insbesondere durch die Tagespresse. Wenn er von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, wird er durch eine solche umfunktionierte Aufführung sicherlich nicht überrascht sein und notfalls, falls er mit solchen Aufführungen nicht einverstanden ist, diese auch nicht besuchen.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.