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Amtsgericht Bonn·109 C 81/13·25.04.2013

Verweisung des Rechtsstreits an LG Kassel wegen Unzuständigkeit des AG Bonn

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeit/GerichtsstandSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel unter Berufung auf sein Wahlrecht nach § 35 ZPO. Das Amtsgericht Bonn erklärte sich örtlich und sachlich unzuständig, da der Streitwert die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts übersteigt. Der Belegenheitsort des Fahrzeugs begründet den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO). Der Sitz der Beklagten (§ 17 ZPO) schließt die Verweisung nicht aus.

Ausgang: Amtsgericht Bonn erklärt sich örtlich und sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel gemäß § 281 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht verweist den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das zuständige Gericht, wenn es sich örtlich oder sachlich für unzuständig erklärt.

2

Der Kläger kann sein Wahlrecht nach § 35 ZPO ausüben und die Verweisung an ein Gericht am Belegenheitsort der streitigen Sache beantragen.

3

Der Belegenheitsort einer Sache kann den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO begründen, wenn die streitige Verpflichtung dort zu erfüllen ist.

4

Der Gerichtsstand nach § 17 ZPO (Sitz des Beklagten) steht der Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO nicht entgegen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 281, 35, 29, 17§ 281 ZPO§ 35 ZPO§ 29 ZPO§ 17 ZPO

Tenor

erklärt sich das Amtsgericht Bonn für örtlich und sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Kassel.

Gründe

2

Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.

3

Der Kläger hat von seinem Wahlrecht gemäß § 35 ZPO Gebrauch gemacht und Verweisung an das Landgericht beantragt, an dem das streitgegenständliche Fahrzeug seinen momentanen Belegenheitsort hat. Dieser stellt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO dar, da die streitige Verpflichtung u.a. in Form der Rücknahme des Fahrzeuges am Belegenheitsort der Sache und mithin am Wohnort des Klägers zu erfüllen ist. Dass die Beklagte ihren Sitz in Bonn hat, § 17 ZPO schließt die Ausübung des Wahlrechts nicht aus.