Klage auf abgetretenes Sachverständigenhonorar wegen Unbestimmtheit der Abtretung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung aus abgetretenem Anspruch auf Sachverständigenhonorar nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht prüft die Wirksamkeit der formularmäßigen Abtretungserklärung. Die Abtretung ist mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam, sodass kein Anspruch aus § 398 BGB besteht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung des abgetretenen Sachverständigenhonorars abgewiesen; Abtretung wegen Unbestimmtheit unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist; dies folgt aus der Rechtsnatur der Abtretung (§ 398 BGB).
Kann der Zedent aus mehreren selbständigen Forderungen wählen, ist eine bloß summenmäßig bestimmte Teilabtretung unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, von welchen Forderungen der Teil stammen soll.
Die Angabe einer Rangfolge unter mehreren Anspruchspositionen begrenzt den Umfang der Abtretung nicht, wenn die Abtretungserklärung ansonsten alle Ansprüche des Geschädigten umfasst.
Lediglich unselbstständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit können als bestimmter Teilgegenstand einer Abtretung gelten; hieran fehlt es bei pauschaler, umfassender Abtretungserklärung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Rubrum
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Am 15.05.2014 ereignete sich in Bonn ein Verkehrsunfall, der mit dem über die Beklagte haftpflichtversicherten Fahrzeug zu 100 % verschuldete. Der Geschädigte Herr I E G beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro B GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem in seinem Eigentum befindlichen Unfallwagen PKW Renault Twingo, erstzugelassen am 28.02.2002 mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX ####. In dem Auftrag heißt es unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung":
Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtenauftrages vom 15.10.2014 im Übrigen wird auf die Anlage K 3 (Bl. 25 d.GA.) verwiesen. Das Sachverständigengutachten, das Reparaturkosten in Höhe von 3.816,09 € brutto bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.100,00 € und einem Restwert in Höhe von 200,00 € auswies, wurde auftragsgemäß erstellt. Der Sachverständige rechnete mit Rechnung vom 22.05.2014, R-Nr. ###-####XXX## einen Betrag in Höhe von 654,81 € ab; hinsichtlich der Zusammensetzung der einzelnen Positionen wird auf diese Rechnung verwiesen (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 24 d.GA.).
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus § 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aus abgetretenem Recht, § 398 BGB.
Nach der vorgetragenen Abtretungserklärung trat der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich Mehrwertsteuer des Sachverständigen gemäß Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens an die Klägerin ab. Diese Abtretung ist nach den überzeugenden Ausführungen des BGH im Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10 - juris, mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit unwirksam.
Nach dieser Rechtsprechung ist eine Abtretung nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll.
Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs. Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbstständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt.
Diesen Anforderungen wird die Abtretungsvereinbarung nicht gerecht. Der erste Satz beschränkt in dargestellt unzulässiger Weise die von der Abtretung erfasste Forderung der Höhe nach, ist ansonsten jedoch allumfassend auch hinsichtlich im Folgenden nicht aufgeführter Forderungen.
Hieran ändert auch die später erfolgte Rangfolgebestimmung nichts. Danach erfolgt die Abtretung in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Hierunter fallen jedoch nicht all jene Ansprüche, die der Geschädigte unter Satz 1 abgetreten hat. Denn ausdrücklich bezieht sich die Abtretung in Satz 1 der Erklärung auf "die Ansprüche des Geschädigten", mithin sämtliche Ansprüche, insbesondere auch Mietkosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeldansprüche. Die Auflistung von einigen Schadenspositionen des Geschädigten soll hingegen lediglich die Reihenfolge der Abtretung und nicht den Umfang der materiell-rechtlichen Ansprüche erfassen. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin zur Sicherung des Sachverständigenhonoraranspruches möglichst umfassend die Ansprüche des Geschädigten abtreten lassen wollte. Auch Wortlaut und Stellung der Rangfolgebestimmung bestätigen, dass es sich hierbei nicht um den Umfang der erfassten Ansprüche, sondern um die Reihenfolge der Abtretung handelt, sodass die Abtretung wegen der nicht aufgeführten weiteren Ansprüche trotz Beschränkung auf die Höhe nicht bestimmt und nicht bestimmbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
Die Berufung war zuzulassen, da es sich um die Frage der Wirksamkeit von formularmäßig erfolgter Abtretung handelt und eine uneinheitliche Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Bonn auf Grund abweichender Wertung der Vereinbarung zu vermeiden ist.
Der Streitwert wird auf 62,78 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.