Teilweise stattgegebene Klage wegen Überzahlung und Abweisung eines Bonusanspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Rückzahlung einer Überzahlung sowie Zahlung eines vertraglich zugesagten Bonus. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückerstattung von 50 € zuzüglich Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, wies den weiteren Anspruch auf 135 € Bonus jedoch ab. Die Bonusklausel in den AGB wurde als wirksam und transparent bewertet, da die Vertragsbedingung (Mindestvertragslaufzeit) nicht erfüllt war.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erstattung von 50 € plus Zinsen und Anwaltskosten zugesprochen, Bonusforderung über 135 € abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer ohne Rechtsgrund eine Leistung erbringt, kann nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB Herausgabe der zu viel erbrachten Zahlung verlangen.
Verzugszinsen nach §§ 286 I, 288 BGB stehen dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner sich durch Erklärung und Fristsetzung in Verzug befindet.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden nach § 286 I BGB in Verbindung mit §§ 13, 14 RVG ersetzt verlangt werden; die Gebührenbemessung richtet sich nach dem Gegenstandswert und den einschlägigen Gebührentafeln.
Eine in AGB geregelte Bonusbedingung ist wirksam, wenn sie nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB ist und die Voraussetzungen hinreichend klar geregelt sind; ein Bonusanspruch entfällt, wenn die vertraglich bestimmte Bedingung (z. B. Mindestvertragslaufzeit) nicht erfüllt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 10.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit 30.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 50,- € aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB. Die Klägerin hat 50,- € gezahlt, ohne dass es einen Rechtsgrund hierfür gibt. Die Parteien haben einen Vertrag über die Lieferung von Strom geschlossen. Danach war die Beklagte verpflichtet, insgesamt 1.086,80 € zu zahlen. [aufgrund Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.01.2011 -gl. Aktenzeichen. -wurde gem. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit vorheriger Satz abgeändert in:] Danach war die Klägerin verpflichtet, insgesamt 1.086,80 € zu zahlen. Die Klägerin hat insgesamt 1136,80 € gezahlt. Somit hat sie 50,- € zu viel bezahlt. Die Beklagte hat selbst in ihrer Endabrechnung angegeben, dass der Klägerin dieser Betrag zusteht.
Die Klägerin hat Anspruch auf die im Tenor genannten Zinsen aus §§ 286 I, 288 BGB. Die Beklagte war mit der Zahlung der 50,- € in Verzug nach § 286 II Nr. 1 BGB. Sie hatte selbst am 25.03.2010 mitgeteilt, dass sie diesen Betrag erstatten werde. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist bis 15.04.2010, den Betrag zu bezahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € aus § 286 I BGB, §§ 13, 14 RVG. Die Beklagte war mit der Zahlung der 50,- € im Verzug, als die Klägerin die Rechtsanwälte einschaltete. Die Höhe der Gebühren ist berechtigt und angemessen. Bei einem Gegenstandswert von 50,- € ist die erste Stufe der Gebührentabelle (bis 300,- €) maßgebend. Die Abrechnung einer 1,3 fachen Gebühr plus Pauschale ist berechtigt.
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 135,- €. Ein Anspruch aus der Bonusvereinbarung besteht nicht. Die Klägerin hat nur dann Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 135,- €, wenn die Voraussetzungen der Nr. 7.3 AGB erfüllt sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate gekündigt wird. Die Klägerin hat das betreffende Vertragsverhältnis aber vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate gekündigt. Die betreffende AGB ist wirksam. Eine Unwirksamkeit nach § 305 c BGB ist nicht ersichtlich. Danach sind Klauseln unwirksam, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht damit zu rechnen braucht. In diesem Fall ist die AGB in den Zusammenhang der Preise eingebettet. Die Überschrift lautet: "Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung". Hätte die Klägerin die AGBs unter dieser Überschrift angeschaut, dann wäre sie auf die betreffende Klausel gestoßen.
Die genannte Klausel widerspricht auch nicht dem Transparenzverbot nach § 307 iVm § 310 III Ziff. 3 BGB. Der Verwender der AGBs ist verpflichtet, Rechte und Pflichten möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Wirtschaftliche Nachteile und Belastungen müssen erkennbar sein. In diesem Fall liegt die Besonderheit darin, dass die Beklagte in der Klausel die Voraussetzungen des Bonus regelte. Der Bonus ist keine wirtschaftliche Belastung, sondern vielmehr eine Dreingabe der Beklagten. Ein Anspruch darauf besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese hat die Beklagte in der AGB geregelt. Weder in ihrer Werbung noch in der Vertagsbestätigung vom 12.11.2008 setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrer AGB. Die Angaben sind lediglich unvollständig, aber nicht falsch. Ein Irrtum wird nicht erregt, wenn der Kunde die AGBs liest. Die AGBs sind der Klägerin bei Vertragsschluss mitgeliefert worden (vgl. Bestätigungsschreiben vom 12.11.2008). Sie hätte sie kennen können und müssen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.