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Amtsgericht Bonn·106 C 269/15·29.02.2016

Mandatsüberlassung gegen Zahlung: Sittenwidrigkeit und § 821 BGB beim Schuldanerkenntnis

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis monatliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Niederlegung eines Stadtratsmandats zugunsten des Beklagten vereinbart waren. Das Gericht qualifizierte die Erklärung als abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Es verneinte dennoch einen Anspruch, weil das zugrunde liegende Grundgeschäft (Mandatsüberlassung gegen Geld) nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sei. Daher könne der Beklagte dem Anerkenntnis die Einrede aus § 821 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) entgegenhalten; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage aus abstraktem Schuldanerkenntnis wegen § 821 BGB bei sittenwidrig nichtiger Mandatsüberlassung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) liegt nahe, wenn die Urkunde den Schuldgrund nicht benennt und erkennbar eine selbständig klagbare Verpflichtung unabhängig von der Causa geschaffen werden soll.

2

Ist der Rechtsgrund (das Grundgeschäft) eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nichtig, kann der Anerkenntnisschuldner die Leistung nach Bereicherungsrecht kondizieren und dem Anspruch die Einrede aus § 821 BGB entgegenhalten.

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Die Vereinbarung, ein demokratisch legitimiertes kommunales Mandat gegen eine finanzielle Zuwendung an einen Dritten zu „überlassen“, ist wegen Inhalts sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

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Für die Inhalts-Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich der Sittenwidrigkeit bewusst sind oder welche Motive und Initiativen zum Vertragsschluss geführt haben.

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Steht fest, dass das abstrakte Anerkenntnis der Absicherung einer nichtigen Mandatsüberlassungsabrede dient und kein anderer plausibler Rechtsgrund ersichtlich ist, fehlt dem Anerkenntnis die wirksame Causa mit der Folge der Durchsetzbarkeitssperre über § 821 BGB.

Relevante Normen
§ BGB §§ 780, 781, 821, 138 Abs. 1§ 780 BGB§ 781 BGB§ 821 BGB§ 812 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 1 BGB

Leitsatz

1. Die Überlassung eines demokratisch legitimerten Stadtratsmandats an einen Dritten gegen finanzielle Zuwendung ist sittenwidrig und damit nichtig

2. Ist der Rechtsgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nichtig, kann diesem die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Schuldanerkenntnis in Anspruch.

3

Am 25.05.2015 zog der Kläger über den Listenplatz 1 der Reserveliste für die X-Partei in den Rat der Bundesstadt Bonn ein. Der Beklagte, der sich auf Platz 2 der Reserveliste befand, verpasste den Einzug in den Stadtrat.

4

Bereits nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse am 05.05.2014 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, das die Übernahme des Stadtratmandats des Klägers durch den Beklagten zum Gegenstand hatte. Im weiteren Verlauf trafen die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Kläger das Mandat niederlegen und der Beklagte dieses übernehmen soll. Der Beklagte seinerseits sollte die monatlichen Bezüge in Höhe von 357,00 € zzgl. einer "Pauschale" monatlich an den Kläger zahlen.

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Über diese Übereinkunft wurde ein nicht unterzeichnetes Schriftstück gefertigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger oder der Beklagte dieses Schriftstück aufgesetzt hat. Es ist überschrieben mit "Vereinbarung über den Mandatswechsel (Stabswechsel)" und enthält neben der bereits genannten monatlichen Zuwendung weitere Regelungen zu den Einzelheiten der Übernahme des Mandats. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B2, Blatt 30 der Akte, Bezug genommen.

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Weiterhin unterzeichneten die Parteien am 24.11.2014 eine mit "Schuldanerkennung D w N" überschriebene Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:

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"Hiermit erkläre Ich, D w N, dass ich Herrn E T1, geboren am ##.##.####, ab Dezember 2014 bis zum Ende der kommunalen Wahlperiode 2014 - 2020 in Bonn monatlich einen Betrag von EUR 560,00 zu zahlen habe. Die Art und Weise des Geldtransfers (ob Überweisung, Scheck oder in bar) bestimmt Herr E T1 individuell. Über die Modalitäten dieser Vereinbarung wird von den Beteiligten gegenüber unbeteiligten Dritten Stillschweigen vereinbart."

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Am 01.12.2014 zahlte der Beklagte einen Betrag von 560,00 € an den Kläger.

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Mit Anwaltsschreiben vom 21.05.2015 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.06.2015 aufgefordert, den bis dahin rückständigen Betrag "aus der im November 2014 getroffenen Vereinbarung" an den Kläger zu zahlen.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm bereits anlässlich der Bekanntgabe der Wahlergebnisse im privaten Gespräch angeboten, den Lebensunterhalt des Klägers mit zu finanzieren, wenn er das Mandat zurückgebe und dem Beklagten den Sitz im Stadtrat überlasse. Keineswegs sei er, der Kläger, mit der Ausübung der Mandatsverpflichtungen überfordert gewesen. Vielmehr sei seine Motivation für die letztendliche Aufgabe des Mandats gewesen, dass er den Beklagten als "klugen Kopf für Bonn" nicht verlieren wollte. Letztlich sei ihm, dem Kläger, klar gewesen, dass er den Beklagten als "junges politisches Talent" nur in Bonn halten könne, wenn er auf den Vorschlag der Überlassung des Mandats an ihn gegen Zahlung der Gelder, die mit dem Mandat verbunden sind, eingeht. Letztlich zeige auch die Zahlung  eines Betrages in Höhe von 213,00 € über die Mandatsbezüge hinaus, dass es dem Beklagten wichtig gewesen sei, die Mandatsübernahme zu erreichen.

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Neben der Zahlung von 560,00 € am 01.12.2014 habe der Kläger keine Zahlungen vom Beklagten erhalten.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, eine etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Überlassung des Mandats wirke sich nicht auf den Anspruch aus dem  Schuldanerkenntnis vom 25.11.2014 aus.

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Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung der monatlichen Zuwendungen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2015, mithin 8 Zahlungen zu je 560,00 €.

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Er beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.480,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2015 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Initiative zur Vereinbarung der Mandatsüberlassung sei vom Kläger ausgegangen. Kurze Zeit nach der konstituierenden Sitzung des Bonner Stadtrates im Juli 2014 habe der Kläger ihm, dem Beklagten, mitgeteilt, dass er sich mit den Abläufen des Stadtrates überfordert fühle. Im weiteren Verlauf habe der Kläger ihn, den Beklagten, regelrecht unter Druck gesetzt und einen Parteiaustritt für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Beklagte auf den Vorschlag der Mandatsübernahme nicht eingehe. Der Beklagte habe sich in der Pflicht gesehen, möglichen Schaden von seiner Partei abzuwenden und sei letztlich auf den Vorschlag des Klägers eingegangen.

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Alle im Zusammenhang mit der Vereinbarung stehenden Schriftstücke habe der Kläger aufgesetzt.

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In der Folgezeit habe der Beklagte das von ihm unterschriebene Schuldanerkenntnis und die damit einhergehenden Begleitumstände rechtlich überprüfen lassen. Er sei zu der Erkenntnis gekommen, dass die zugrundeliegende Vereinbarung jedenfalls sittenwidrig sei. Mit Schreiben vom 15.05.2015 habe er aus diesem Grund das Schuldanerkenntnis angefochten.

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Der Beklagte behauptet weiter, er habe im Zeitraum von November 2014 bis April 2015 auf Grundlage der streitgegenständlichen Vereinbarungen insgesamt 3.360,00 € in bar an den Kläger gezahlt. Da die Quittungen über diese ergänzenden Zahlungen aus den Räumlichkeiten des Stadtverordnetenbüros im Bonner Rathaus entwendet worden seien, habe er aufgrund der Vermutung, der Kläger sei hierfür verantwortlich, Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 24.11.2014 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 780, 781 BGB.

25

I.

26

Zwar wertet das Gericht die streitgegenständliche Vereinbarung als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der genannten Vorschriften.

27

Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden abstrakten Schuldvertrag, der unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung schaffen soll (vgl. Palandt/Sprau, § 781 BGB Rz. 1 m.w.N.). In Abgrenzung zu einem lediglich deklaratorischen Anerkenntnis, das die Feststellung einer bestehenden Verbindlichkeit oder lediglich die Erleichterung des Beweises zum Gegenstand hat, ist im Wege der Auslegung vorzunehmen, bei der neben dem Wortlaut der Erklärung vor allem der mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgeblich ist. Ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung stellt ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2008, 1 U 595/06, Rz. 26, zitiert nach Juris). Die streitgegenständliche Vereinbarung lässt nicht nur den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Übereinkunft unerwähnt, es ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass über die Modalitäten dieser Vereinbarung gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren ist. Hierdurch kommt mit besonderer Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien einen abstrakten neuen Schuldgrund schaffen wollten, der gegebenenfalls ohne Mitteilung der Umstände der zugrundeliegenden Übereinkunft ein selbstständig klagbares Recht vermitteln soll.

28

II.

29

Der Beklagte kann dem Anspruch des Klägers aus § 780, 781 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 821 BGB entgegenhalten.

30

§ 812 Abs. 2 BGB stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es sich bei der kondizierbaren Leistung auch um ein (abstraktes) Schuldanerkenntnis handeln kann.

31

Hieraus folgt, dass der Anerkenntnisschuldner zur Rückforderung des Anerkenntnisses berechtigt ist bzw. die Einrede des § 821 BGB geltend machen kann, wenn dem abstrakten Schuldanerkenntnis kein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt (vgl. Saarländisches OLG, aaO. Rz. 33; Palandt/Sprau § 780 BGB, Rz. 11).

32

Es besteht nach dem unstreitigen Parteivortrag und dem Inhalt des streitgegenständlichen Anerkenntnisses kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Vereinbarung vom 25.11.2014 der Sicherung der zugrunde liegenden Absprache zwischen den Parteien (Mandatsüberlassung an den Beklagten gegen Zahlung einer monatlichen Zuwendung in Höhe von insgesamt 560,00 € für die Dauer der Wahlperiode) dient.

33

Einerseits ist ein abweichender Grund für die monatliche Zuwendung für die Dauer der Legislaturperiode weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch lässt sich dem Schuldanerkenntnis selbst - wenngleich in abstrakter Form - entnehmen, dass eine Vereinbarung zugrunde liegt über die Stillschweigen vereinbart werden soll. Schließlich stimmt die im Anerkenntnis übernommene Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Höhe und des Zeitraums vollständig mit der unstreitig vereinbarten monatlichen Zuwendung für Mandatsniederlegung überein.

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Insgesamt ist unzweifelhaft, dass es sich bei der vereinbarten Mandatsübernahme um die Causa des Schuldanerkenntnisses handelt.

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Dieses Grundgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

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Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich bereits aus dem Inhalt eines Rechtsgeschäftes ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung nicht vereinbar ist (etwa: Palandt/Ellenberger, § 138 BGB, Rz. 7). In diesem Fall ist es gleichgültig, ob die Vertragsparteien ein Bewusstsein für die Sittenwidrigkeit hatten oder auch nur die Tatsachen kannten, die die Einschätzung der Sittenwidrigkeit begründen (BGHZ 94, 272 m.w.N.).

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Vorliegend ist die Überlassung eines demokratisch legitimierten Stadtratmandats an einen Dritten gegen finanzielle Zuwendung betroffen. Mithin wird das legitimierte Mandat gegen eine monatliche Zahlung, die neben den Mandatsbezügen eine ergänzende "Pauschale" zur Unterstützung des Lebensunterhaltes enthält, einem nicht gewählten Dritten überlassen. Diese Vereinbarung ist nach der Überzeugung des Gerichts bereits ihrem unstreitigen Inhalt nach mit der Sittenordnung nicht vereinbar, ohne dass es auf die Beweggründe der Parteien oder die Frage ankäme, wer der Vertragsschließenden hier initiativ gehandelt hat.

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Aus diesen Gründen kann der Beklagte dem grundsätzlich bestehenden Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis die Einrede aus § 821 BGB entgegenhalten.

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Das Gericht legt den Beklagtenvortrag, mit dem er sich ausdrücklich auf die Sittenwidrigkeit des Geschäfts beruft, als Geltendmachung genau dieser Einrede aus.

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Die Klage war - auch hinsichtlich der abhängigen Nebenforderung - abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.480,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

49

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

50

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.