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Amtsgericht Bonn·106 C 129/13·22.05.2013

Einstweilige Verfügung nach §46 TKG: Freischaltung von Telekommunikationsanschluss angeordnet

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangt die sofortige Freischaltung eines Telekommunikationsanschlusses im Umfang des vertriebenen Pakets nach § 46 Abs. 1 TKG. Das Amtsgericht Bonn erließ aus dringendem Bedarf und wegen Glaubhaftmachung der Anspruchsgrundlagen ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin wurde zur Freischaltung binnen fünf Werktagen verpflichtet; bei Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel und die Kosten auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung nach § 46 Abs. 1 TKG stattgegeben; Freischaltung binnen 5 Werktagen angeordnet, Zwangsmittel und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 46 Abs. 1 TKG kann das Gericht die Freischaltung von Telekommunikationsdienstleistungen anordnen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht und der Verfügungsgrund gegeben ist.

2

Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die für den Anspruch relevanten Tatsachen und der dringende Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind (vgl. §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

3

Zur Durchsetzung einer angeordneten Freischaltung kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft androhen oder anordnen.

4

Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung im Eilverfahren richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO und des GKG (§ 91 ZPO; §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 TKG§ 935 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der Schreiben vom 07.12.12, 10.12.12, 05.03.13, 30.04.13, 13.05.13 und des Auftrags vom 25.01.13 gemäß § 46 I TKG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kommunikationsdienstleistungen zu dem Anschluss im Haus des Antragstellers in F-straße #, ##### T im Umfang des von der Antragsgegnerin vertriebenen Kommunikationspaketes T-Net + Call & Surf Comfort umgehend, spätestens binnen 5 Werktagen nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf bis 1.200 EUR Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch die vorgelegten Schreiben  vom   07.12.12, 10.12.12, 05.03.13, 30.04.13, 13.05.13 und des Auftrags vom 25.01.13  sind sowohl die den Anspruch (§ 46 I TKG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.