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Amtsgericht Bonn·105 C 100/17·05.02.2018

Schiedsvereinbarung im Elitepass: Schadensersatzklage gegen NADA unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Profi-Triathlet verlangte von der NADA Ersatz seiner Anwaltskosten, nachdem ein festgestellter Whereabouts-Verstoß im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden war. Das AG Bonn hielt die Klage für unzulässig, weil die im Elitepass-Antrag mit der DTU vereinbarte Schiedsgerichtsabrede das Ergebnismanagement ausdrücklich auch auf die NADA erstreckt und damit den ordentlichen Rechtsweg ausschließt (§ 1032 ZPO). Jedenfalls fehle es an der Kausalität eines etwaigen Schadensersatzanspruchs, weil entscheidungserhebliche Nachweise (Fotos/Zeugen) erst spät vorgelegt wurden. Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten/Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten abgewiesen, da der ordentliche Rechtsweg wegen Schiedsvereinbarung ausgeschlossen ist (hilfsweise fehlende Kausalität).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine im Athletenvertrag/Elitepass-Antrag enthaltene Schiedsvereinbarung kann wirksam auch zugunsten eines Dritten ausgestaltet sein, wenn der Wille zur Erstreckung auf den Dritten im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kommt.

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Besteht zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsabrede, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für die erfassten Streitigkeiten nicht eröffnet (§ 1032 ZPO).

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Im schriftlichen Verfahren entspricht die vom Gericht gesetzte Schriftsatzfrist dem Schluss der mündlichen Verhandlung; bis dahin kann die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben werden.

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Schadensersatzansprüche wegen Rechtsverfolgungskosten setzen voraus, dass die geltend gemachten Kosten kausal auf einer Pflichtverletzung des Anspruchsgegners beruhen; fehlt es an der Kausalität, scheidet Ersatz aus.

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Wer entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel erst im Rechtsmittelverfahren vorlegt, kann die dadurch entstandenen Kosten regelmäßig nicht dem Gegner als kausal verursachten Schaden zurechnen (Rechtsgedanke des § 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 1032 ZPO§ 97 ZPO§ 280 BGB i.V.m. § 328 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Rechtsverfolgung geltend.

3

Der Kläger ist professioneller Triathlet. Als solcher ist er den einschlägigen Dopingregularien unterworfen. Für das Jahr 2016 unterlag der Kläger den Statuten der Deutschen Triathlon Union (DTU) und hatte als solcher die Erteilung eines Elitepasses bei deren DTU beantragt (Anl. K1). Der Aufnahmeantrag der DTU sieht auf Erteilung eines Elitepasses für das Jahr 2016 sieht auf Seite 5 eine Schiedsvereinbarung zwischen der DTU und dem jeweiligen Athleten vor, der auszugsweise wörtlich lautet:

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"Alle Streitigkeiten zwischen der DTU und dem Athleten, die einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung der DTU und dem Anti-Doping Code der NADA zum Gegenstand haben, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges erstreckt sich auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

5

Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird insbesondere die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen bei Verstößen gegen Anti Doping-Bestimmungen übertragen. Gleiches gilt für Maßnahmen gegen Suspendierung, sowie Streitigkeiten über Auszahlung oder Rückzahlung von Preisgeldern gegenüber dem Athleten.

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Da die DTU ihr Ergebnismanagement durch die "Vereinbarung über das Ergebnismanagement" mit Wirkung zum 01.01.2012 auf die Stiftung Nationale Anti-Doping Agentur (NADA), Heussallee 38, Bonn, übertragen hat, erstreckt sich diese Schiedsgerichtsvereinbarung auch auf die NADA."

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Der Kläger ist zudem Mitglied des deutschen nationalen Testpools der Beklagten.

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Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechtes. Ihr obliegen unter anderem die Aufgaben der Dopingkontrolle und des Ergebnisparameter für die DTU. Ab dem 01.01.2012 übernahm die Beklagte das Ergebnismanagement für die DTU. Die Durchführung der Tests ist von der Beklagten an Dritte übertragen.

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Die Antidopingregularien der Beklagten sehen unter anderem vor, dass Athleten in zweierlei Testpools aufgeteilt worden, nämlich solche die dem Nationalen Testin Pool (NTP) angehören und solchen, die dem Registered Testing Pool (RTP) angehören. Die Kategorisierung bestimmt die Meldepflichten der Athleten. Für beide Testpools gilt, dass der betroffene Athlet jeweils zu Beginn eines Quartals unter anderem mitteilen muss, wo er sich aufhält, wo er übernachtet und wo er Wettkämpfe in diesem Quartal bestreiten wird. In Ziffer 1.3 und Ziffer 3.2.2 der Statuten für die Meldepflichten sind die Meldepflichten näher dargelegt. Auf die Ziffern 1.3 und 3.2.2 der Statuten für Meldepflichten (Anl. K3) wird Bezug genommen. Die jeweiligen Meldungen sind in ein Meldesystem (ADAMS) einzupflegen. Jede Kombination von drei Meldepflichtversäumnissen stellt einen Verstoß gegen den Nationalen Anti-Doping Code dar, der mit bis zu zwei Jahren Sperre geahndet werden kann.

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Unter dem 14.09.2016 verstieß der Kläger gegen die Meldepflichten, indem er einen Aufenthalt nicht aktualisierte und hierdurch die Durchführung eines Testes nicht möglich war.

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Zu einem weiteren – zunächst als solchen festgestellten – Verstoß kam es am 26.09.2016. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Kläger in Waikolo, Big Island, Hawaii, auf um sich für den dortigen Ironman am 08.10.2016 vorzubereiten.

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Wie bereits in den Jahren 2011 und 2012 residierte der Kläger auch im Jahr 2016 in einer Apartmentanlage G W X ab dem 24.09.2016 mit seiner Frau, seinen zwei Kindern und einer Stieftochter sowie seinem Osteopathen. Im Jahre 2011 und 2012 wurden dort Kontrollen des Klägers durchgeführt. Sowohl in den Jahren 2011 und 2012 hatte der Kläger auch im Jahre 2016 den Code für die Kfz-Zufahrt und die telefonische Durchwahl zum Apartment nicht in das ADAMS angegeben. Das Apartment befindet sich auf einer Golfanlage, die unstreitig nicht eingezäunt ist. Das Apartment ist fußläufig erreichbar. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder auf Bl. 5 - 7 d.A. Bezug genommen. Für den Abend des 26.09.2016 hatte der Kläger angegeben, dass er sich in dem Apartment aufhalten würde. Bereits um 21:15 Uhr begab sich der Kläger ins Bett, da er sich in der "heißen" Wettkampfphase befand. Das Handy schaltete er auf lautlos, um nachts nicht durch Anrufe aus Deutschland gestört zu werden. Am nächsten Morgen musste der Kläger feststellen, dass in der Nacht insgesamt zehnmal versucht wurde, mit unbekannter Nummer anzurufen. Wie sich später herausstellte, handelte es sich um Anrufe von einem Kontrolleur.

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Unter dem 11.10.2016 schrieb die Beklagte den Kläger an und teilte mit, dass am 26.09.2016 versucht worden sei, um 22:03 Uhr eine Kontrolle durchzuführen. Im Verlauf entspann sich zwischen den Parteien ein E-Mail-Verkehr in welchem die Beklagte dem Kläger mehrfach die Möglichkeit eröffnete, den Sachverhalt und die örtlichen Gegebenheiten näher darzustellen.

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Am 31.10.2016 stellte die Beklagte einen zweiten Verstoß des Klägers gegen die Meldepflichten wegen des Geschehens vom 26.09.2016 fest. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten in der Folge mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen.

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Unter dem 02.11.2016 trafen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter eine Vergütungsvereinbarung, welche eine Vergütung in Höhe von 250 € netto je Stunde vorsah. Auf die Vergütungsvereinbarung vom 02.11.2016 wird Bezug genommen.

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Gegen den unter dem 31.10.2016 festgestellten Verstoß legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel ein. Auf ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem zuständigen Justiziar der Beklagten am 23.11.2016 ergänzte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten, nachdem dieser zunächst lediglich die von dem Kläger im E-Mail-Verkehr vorgebrachten Argumente vorgebracht hatte, seinen Vortrag zu den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Beifügung von Lichtbildern und schriftlichen Zeugenaussagen. Auf diesen Schriftsatz hatte das Rechtsmittel des Klägers Erfolg.

17

Der Kläger forderte die Beklagten unter anderem mit Schreiben vom 02.02.2017 und 17.02.2017 zum Ausgleich der Kosten der Durchführung des Rechtmittelverfahrens auf.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Abwendung der Feststellung des zweiten Verstoßes gegen die Regelungen der Beklagten zu. Hierzu ist er der Ansicht, zwischen den Parteien bestünde jedenfalls ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

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Er ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Würdigung der bereits von dem Beklagten im Vorfeld des Rechtsmittelverfahrens vorgetragenen Gründen keinen Verstoß gegen die Meldeauflagen hätte feststellen dürfen. Er ist hierzu insbesondere der Ansicht, dass sich bereits aus den entsprechenden Schilderungen des Klägers in dem E-Mail Verkehr hinreichend deutlich die örtlichen Gegebenheiten ergeben. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf diese Mitteilungen eigene Prüfungen durchzuführen.

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Der Kläger beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinszinssatz seit dem 17.02.2017 zu zahlen;

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2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 281,30 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 02.03.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da zwischen den Parteien jedenfalls im Rahmen des etwaigen anzunehmenden Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auch die Schiedsgerichtsvereinbarung Geltung erhalten müsse, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei.

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Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine rechtliche Beziehung zwischen den Parteien nicht bestehe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

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Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Kausalität des Schadensersatzanspruches nicht gegeben sei, weil die Abänderung des Entscheidung der Beklagten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erster auf den Hinweis des Justiziars am 23.11.2016 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und den am selben Tag eingereichten Schriftsatz erfolgt sei.

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Der Kläger ist, soweit die Beklagte die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarung rügt, der Ansicht, dass diese Rügen verspätet sei, da sie in der mündlichen Verhandlung hätte erhoben werden müssen. Er ist weiter der Ansicht, dass es für die ordnungsgemäße Vereinbarung einer solchen Abrede jedenfalls einer Unterzeichnung einer solchen Abrede bedurft hätte. Jedenfalls aber sei die Abrede zwischen ihm und der Beklagten nicht getroffen und auch nicht über einen etwaigen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen worden.

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Die Parteien haben und mit Schriftsätzen vom 23.11.2017 und 22.12.2017 ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 04.12.2017 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Schriftsatzfrist bis zum 27.12.2017 gesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

32

1.

33

Mit Zustimmung der Parteien konnte das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 128 Abs. 2 ZPO.

34

2.

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Die Klage ist unzulässig, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist, weil zwischen den Parteien eine Schiedsgerichtsabrede besteht, § 1032 ZPO.

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Zwischen dem Kläger und der DTU ist eine Schiedsgerichtsabrede auch mit Wirkung zu Gunsten der Beklagten getroffen worden. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger als Anl. K1 zu den Akten gereichten Antrag auf Erteilung eines Elitepasses, welcher in der fortlaufenden Nummerierung des sechsseitigen Antrages auf Seite 5 eine Schiedsvereinbarung zwischen der DTU und dem Kläger vorsieht und hinsichtlich des Ergebnismanagements die Schiedsvereinbarung auch auf die Beklagte erstreckt. Eine solche Abrede zwischen zwei Parteien eines Vertrages zu Gunsten eines Dritten ist zulässig (vergleiche Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1029 Rn. 15, 39, § 1031 Rn. 18 ff.). Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass diese Rüge vor der mündlichen Verhandlung hätte erhoben werden müssen, trägt dies nicht weit, weil bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren die Setzung der Schriftsatzfrist dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und die Beklagte die Rüge zuvor erhoben hat.

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Zwischen dem Kläger und der DTU ist bereits nach dem unmissverständlichen Wortlaut die Schiedsgerichtsabreden auch auf das Verhältnis des Antragstellers zu der Beklagten hinsichtlich des Ergebnismanagementes ausgedehnt worden, welche zu Gunsten der Beklagten die Wirkung entfaltet, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte lediglich im Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend machen kann. Soweit der Kläger vorträgt, die in der Anl. K1 enthaltene Schiedsvereinbarung sei nicht unterzeichnet, ist dies unbeachtlich, weil es eines substantiierten Vortrages dazu bedurft hätte, warum er lediglich die Seite 5 des sechsseitigen Antrages auf Erteilung eines Elitepasses, nicht unterzeichnet haben will, obwohl er vorträgt, bereits im Jahre 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Elitepasses gestellt zu haben.

38

3.

39

Jedenfalls aber ist die Klage unbegründet, da es dem Anspruch - unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 97 ZPO - der erforderlichen Kausalität fehlt.

40

Alle erdenklichen Anspruchsgrundlagen, sowohl ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB i.V.m. einem Vertrag sui generis (auch in Verbindung mit § 328 BGB) oder deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers setzen voraus, dass der ihm entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung entstanden ist.

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Hieran fehlt es vorliegend, weil die Entstehung des Schadens lediglich darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger der Beklagten nicht bereits in der E-Mail-Korrespondenz im Vorfeld der Feststellung des zweiten – vermeintlichen –Verstoßes gegen die Melde- und Kontrollpflichten vom 30.10.2016 die erforderlichen Nachweise, insbesondere die Zeugenaussagen und aussagekräftige Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Diese sind erst im Laufe des von seinem Prozessbevollmächtigten eingeleiteten Verfahrens und auch erst auf telefonische Mitteilung des zuständigen Justiziars der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.11.2016 eingereicht worden.

42

4.

43

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung teilt als Nebenforderung, ebenso wie die Zinsanträge, das Schicksal des Hauptantrages.

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5.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.875,00 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

51

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

52

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

53

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

54

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

55

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

57

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.