Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids wegen offener Fitnessstudio-Prämie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 76,00 € aus einem Fitnessstudiovertrag; der Beklagte hatte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Kündigung angesichts einer 7‑monatigen Mindestvertragslaufzeit und eines behaupteten Umzugs als außerordentlicher Kündigungsgrund. Das Gericht hält den Vollstreckungsbescheid aufrecht, da die Kündigung unwirksam ist; Rechtsanwaltskosten und Zinsen stehen dem Kläger wegen Verzug zu.
Ausgang: Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten; Einspruch des Beklagten erfolglos, Kläger erhält 76,00 € zuzüglich Kosten und Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von vereinbarten Mitgliedsbeiträgen besteht, soweit die vertragliche Leistungszeit und die Fälligkeit gegeben sind und die Zahlung offen steht.
Eine vereinbarte Mindestvertragslaufzeit bindet die Parteien; eine ordentliche Kündigung während dieser Frist ist unwirksam.
Ein Umzug des Kunden stellt bei Fitnessstudioverträgen regelmäßig keinen wichtigen Grund i.S.d. § 314 BGB dar; das Risiko eines Umzugs trägt grundsätzlich der Kunde.
Bei unbestrittenem Schuldnerverzug begründen §§ 280, 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen (vgl. §§ 288 ff., insoweit auch Bezugnahme auf prozessuale Vorschriften).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 10.06.2009, Gesch.-Nr.: 09-5337587-0-8, wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 10.06.2009 führt nicht zu dessen Aufhebung.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 76,00 € aufgrund offen stehender, geschuldeter Prämien im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrags für einen Monat in der Zeit vom 09.12.2007 bis 08.01.2008.
Die Kündigung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist unwirksam. Eine etwaige ordentliche Kündigung ist unwirksam, da die Parteien unstreitig eine 7-monatige Mindestvertragslaufzeit ab dem 09.08.2007 vereinbart hatten. Eine etwaige außerordentliche Kündigung, wie diese der Beklagte wohl aussprechen wollte, da er dies "sofortige Kündigung" nennt, ist mangels Kündigungsgrund ebenfalls unwirksam. Der Beklagte stützt seine Kündigung laut Klageerwiderung auf seinen Umzug im Oktober 2007 von E nach C, wodurch aufgrund der Entfernung von 89,7 km und der Fahrtdauer von 112 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Durchführung des Vertrags für ihn "unmöglich" gewesen sei. Ein Umzug des Kunden stellt im Rahmen eines Fitnessstudiovertrags jedoch in der Regel keinen wichtigen Grund gemäß § 314 BGB dar (vgl. LG München ZGS 2008, 357). Nach der Risikoverteilung des Vertrags liegt ein möglicher Umzug in der Risikosphäre des Kunden, vorliegend des Beklagten, und begründet daher keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. So liegt der Fall hier. Daher begründet auch der Umzug des Beklagten keine Wirksamkeit der Kündigung.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind aufgrund unbestrittenen Verzugs begründet, §§ 280, 286, 249 ff. BGB.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 76,00 €.